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§ 3 Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigungen haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 7 Abs. 1 genannten Informationen. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss weder dargelegt werden noch bestehen.
(2) Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt.
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