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P16

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die transparenzpflichtigen Stellen gewährleisten, soweit möglich, dass alle von ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(2) Das Bereitstellen von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach § 6 entbindet nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine Verbreitung der Informationen zu sorgen.

(3) Veröffentlichungspflichtige Informationen sind dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, es sei denn, diese Daten sind bereits in elektronischer Form vorhanden. § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277, BS 224-10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.