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(3) Informationspflichtige Stellen sind
1. Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien,
2. natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit sich eine Stelle nach Nr. 1 dieser zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden,
3. juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen, wenn sie der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterstehen
4. bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, a. die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder
b. die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegt.
Stellen nach Nr. 3 sind nicht auskunftspflichtig, soweit sie lediglich als Mitbewerber ohne staatliche Beihilfen auf dem Markt handeln. Dies gilt nicht, wenn ihre Tätigkeiten zu einem nicht unerheblichen Teil gegenüber öffentlichen Stellen erbringen oder öffentliche Aufgaben erbringen. Öffentliche Gremien, die diese Stellen nach Nr. 4 beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.
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