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Entwurf der PIRATEN eines Transparenzgesetzes für Schleswig-Holstein

Start: 20 Jul Ende

0 Tage noch (endet 24 Aug)

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Beschreibung

Weitere Informationen

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich

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<< Vorherige Absätze

P38

(3) Die Information soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zugänglich gemacht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist zulässig
1. bei Informationen, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle,soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten Information oder der Beteiligung Dritter nach § 12 Abs. 1 nicht möglich ist,
2. bei Umweltinformationen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten Information nicht möglich ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch zu informieren. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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P39

(4) Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine schriftliche oder elektronische Begründung nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 18) anzurufen, hinzuweisen.

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P40

(5) Erfolgt die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrages nicht gemäß Abs. 4 in den in Abs. 3 genannten Fristen, gilt der Antrag als genehmigt mit der Folge, dass die beantragten Informationen ohne weitere Prüfung eines Informationsanspruches des Antragstellers von der transparenzpflichtigen Stelle zugänglich zu machen sind. Rechte Dritter bleiben unberührt.

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P41

(6) Wird bei Umweltinformationen eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von Absatz 1 Satz 3 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

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P42

§ 12 Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, unverzüglich nach Eingang des Antrags schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Der Zugang der Anfrage bei der oder dem Dritten ist sicher zu stellen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5. Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 24 ist hinzuweisen.

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P43

(2) Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

(3) In Verträgen oder aus Anlass von Verhandlungen über diese einer informationspflichtigen Stelle offenbarte Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die der Offenbarende als Geschäftsgeheimnis betrachtet, sind von diesem als Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen. Der Inhaber kann die Kennzeichnung durch nachgehende Erklärung erweitern oder beschränken. Die Kennzeichnung nimmt die Entscheidung über die Schutzfähigkeit und Schutzwürdigkeit der Informationen nicht vorweg.

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P44

(4) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer oder eines Dritten abhängig, gilt diese als erteilt, wenn der Zugang der Anfrage nachzuweisen ist, nach Aktenlage kein schutzwürdiges Interesse des Dritten entgegensteht und die oder der Dritte nicht binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang der Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle ausdrücklich die Einwilligung verweigert. In der Anfrage ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Ist die Einwilligung der oder des Dritten nicht zwingend erforderlich und verweigert sie oder er die Einwilligung, entscheidet die transparenzpflichtige Stelle unverzüglich nach Eingang der Stellungnahme nach pflichtgemäßem Ermessen und Aktenlage, ob ein schutzwürdiges Interesse der oder des Dritten engegensteht. Nimmt die oder der Dritte keine Stellung, ist nach Ablauf eines Monats seit Zugang der Anfrage der transparenzpflichtigen Stelle zu unterstellen, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht betroffen ist und dem Antragsteller vorbehaltlich anderer Ausschlussgründe unverzüglich die beantragte Information zur Verfügung zu stellen. Sind Geschäftsgeheimnisse nicht als solche nach Abs. 3 gekennzeichnet, kann die Behörde diese ohne erneute Nachfrage bei dem Dritten offenbaren. Das gleiche gilt, wenn der gesamte Vertrag oder in großem Umfang offensichtlich nicht schutzfähige Informationen gekennzeichnet wurden.

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P45

(5) Die Entscheidung über den Antrag nach § 10 Abs. 1 ergeht schriftlich und ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben; § 11 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die Dritte oder den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

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Teil 4

Entgegenstehende Belange

P46

§ 13 Entgegenstehende öffentliche Belange

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit und solange der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht erheblich überwiegt. Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform kann unterbleiben, soweit und solange
1. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit hätte,
2. die Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens hätte und die informationspflichtige Stelle nicht Beteiligte des Verfahrens ist,
3. das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde,
4. das Bekanntwerden der Information die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes betrifft,
5. die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
6. das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Vergabe- und Regulierungskammern sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben könnte, 7.
das Bekanntwerden der Information der IT-Sicherheit, der IT-Infrastruktur oder den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 schaden könnte,
8. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse der oder des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
9. durch die Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung und Prüfung beeinträchtigt würde,
10. die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 6 hätte,
11. der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht oder
12. der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.

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P47

(2) Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1, soweit die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land hätte, oder Nr. 3, Nr. 6 oder Nr. 7 genannten Gründe abgelehnt werden. Im Übrigen kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 6 abgelehnt werden.

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P48

§ 14 Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn
1. es sich um interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme;
2. die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 hätte, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen abgelehnt werden.

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P49

§ 15 Entgegenstehende andere Belange

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit
1. Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden,
2. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden,
3. Informationen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen,
es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.

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P50

(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die transparenzpflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die transparenzpflichtige Stelle es verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass eine Verletzung geistigen Eigentums oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

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P51

(3) Der Informationsanspruch ist nicht aufgrund von Geschäftsgeheimnissen oder Rechten am Geistigen Eigentum ausgeschlossen, soweit die betreffenden Informationen
a) rechtswidrig sind oder rechtswidrige Handlungen belegen können oder
b) vertragliche Pflichten, insbesondere Leistungspflichten und Regelungen zur Haftung, oder Pflichtverletzungen im Rahmen eines Vertrages mit einer öffentlichen Stelle betreffen.

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P52

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen in den Fällen des § 6 Abs. 1 personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten beschränkt und der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben.

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P53

(5) Informationen, die private Dritte einer transparenzpflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

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P54

(6) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen abgelehnt werden.
(7) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

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P55

§ 16 Abwägung

Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den §§ 14 und 15 vorzunehmenden Abwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1 genannten Zwecke zu berücksichtigen.

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Teil 5

Gewährleistung von Transparenz und Offenheit