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Entwurf der PIRATEN eines Transparenzgesetzes für Schleswig-Holstein

Start: 20 Jul Ende

0 Tage noch (endet 24 Aug)

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Beschreibung

Weitere Informationen

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich

TEILNEHMERINNEN (5)

Freigeben:
_

Art 1 Landestransparenzgesetz

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

P1
V01
Author: Patrick Breyer Date: 25 Juli 2016

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in diesem Gesetz bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

(2) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.

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P2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte;
2. Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

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P3

(2) Umweltinformationen sind alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2. Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; hierzu gehören insbesondere Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; dazu gehören auch politische Konzepte, Rechtsund Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme,
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne der Nummer 2 oder Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

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P4
V01
Author: Patrick Breyer Date: 25 Juli 2016

(3) Informationspflichtige Stellen sind
1. Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien,
2. natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit sich eine Stelle nach Nr. 1 dieser zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden,
3. juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen, wenn sie der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterstehen
4. bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, a. die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder
b. die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegt.

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people_img

P5

(4) Eine Kontrolle nach Absatz 3 Nr. 3 und 4 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere öffentliche Stellen alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

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P6
V01
Author: Patrick Breyer Date: 25 Juli 2016

(5) Zu den informationspflichtigen Stellen gehören öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nur, soweit nicht journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.

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P7

(6) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

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P8

(7) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
2. ein offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
3. ein anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

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P9

(8) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.

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people_img

P10

(9) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, die aufgrund dieser Geheimhaltung einen wirtschaftlichen Wert haben und und deren Offenbarung an andere Personen er durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen schützt.

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P11

(10) Dritte oder Dritter ist jede oder jeder, deren oder dessen in § 15 genannten Rechte durch den Informationszugang berührt sein können.

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P12
V01
Author: Patrick Breyer Date: 25 Juli 2016

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Informationen

(1) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung hat ein Recht auf freien und unverzüglichen Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sowie auf Veröffentlichung der in § 7 Abs. 1 genannten Informationen. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse an den Informationen muss weder dargelegt werden noch bestehen.

(2) Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.

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P13
V01
Author: Patrick Breyer Date: 25 Juli 2016

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten, soweit möglich, dass alle von ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(2) Das Bereitstellen von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach § 6 entbindet nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine Verbreitung der Informationen zu sorgen.

(3) Veröffentlichungspflichtige Informationen sind dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, es sei denn, diese Daten sind bereits in elektronischer Form vorhanden. § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277, BS 224-10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

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Teil 2

Transparenz-Plattform

P14

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Die nach § 3 Absatz 1 Informationsberechtigten haben jederzeit Anspruch auf
1. Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,
2. Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform gemäß den Bestimmungen des Teils 2 veröffentlichten Informationen.

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P15

(2) Auf der Transparenz-Plattform des Landes werden vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 die in § 6 genannten Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht.

(3) Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 in die Transparenz-Plattform integriert werden.

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P16

(4) Die Transparenz-Plattform enthält eine Suchfunktion sowie eine wenigstens pseudonyme Rückmeldefunktion. Die Rückmeldefunktion soll es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten und auf Informationsdefizite und Informationswünsche aufmerksam zu machen.

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P17

§ 6 Veröffentlichungspflichtige Informationen

(1) Der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform im Sinne des § 6 unterliegen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16
1. Kabinettsbeschlüsse; diese sind zu erläutern, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist; Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat sind nur im Ergebnis zu veröffentlichen,
2. Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag oder an den Bundesrat
3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,

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P18
V01
Author: Patrick Breyer Date: 25 Juli 2016

4. Verträge der Daseinsvorsorge und sonstige Verträge von allgemeinem öffentlichen Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 20.000,00 EUR,
5. Verträge zwischen Hochschulen des Landes und Dritten, insbesondere Kooperations- und Drittmittelverträge,
6. Vereinbarungen (wie z.B. Rahmenvereinbarungen) und Verträge u.a. über Leistungsangebote, Entgelte oder die Qualitätsentwicklung im Bereich der Jugendhilfe und in allen sonstigen sozialrechtlichen Bereichen der informationspflichtigen Stelle,

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