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Discuto
Überarbeitung UZ 49 - Nachhaltige Finanzprodukte
Diskussion zum Richtlinienvorschlag [gültig ab: 01.01.2020]
0 Tage noch (endet 15 Jul)
Beschreibung
Die alle vier Jahre erfolgende Revision der Umweltzeichenrichtlinie 49 - Nachhaltige Finanzprodukte dient der Anpassung der Kriterien an aktuelle Entwicklungen (z.B. Produktgruppenerweiterung) sowie der inhaltlichen Überarbeitung.
Die Überarbeitung der planmäßig am 1.1.2020 in Kraft tretenden neuen Richtlinie erfolgt dabei im Rahmen eines Multi-Stakeholderprozess. Aus diesem Grund darf ich Sie herzlichst dazu einladen, den nun vorliegenden Richtlinienvorschlag an dieser Stelle zu diskutieren. Discuto bietet Ihnen dabei die Möglichkeit, Passagen zu bewerten und/oder zu kommentieren. Machen Sie von diesen beiden Möglichkeiten gerne ausgiebigen Gebrauch!
Zweck der Online-Diskussion ist insbesondere herauszufinden, bei welchen Themen/Aspekten tendenziell Konsens herrscht und bei welchen Themen Anpassungen oder weitere Diskussionen nötig sind.
Im Online-Diskussionstool werden lediglich zentrale Passagen, Aspekte und Kriterien zur Diskussion gestellt. Daher empfiehlt sich vor der Diskussionsteilnahme die Durchsicht des gesamten Richtlinienvorschlags. Den vollständigen Draft der Richtlinie finden Sie, auch ggf. zum Nachschlagen und besseren Verständnis, HIER (bitte die Sicherheitshinweise in manchen Browsern ignorieren, auf "Weitere Informationen klicken" und dann auf "Ignorieren und Fortfahren").
Die Anhänge sind zwecks besserem Verständnis und internen Verweisen im Richtlinienvorschlag integriert - werden jedoch im Sommer noch einer Aktualisierung und Adaptierung unterzogen.
Für Rückfragen: Raphael Fink, tel: +43 1 588 77 272, mail: rfink@vki.at
Weitere Informationen
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LETZTE KOMMENTARE
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Die Themenbereiche zu Umwelt und Klima in Tab. 1+2 sind umfangreicher als die 6 Umweltziele des Aktionsplans. Das liegt auch daran, dass der EU-Aktionsplan (und übrigens auch die Schwerpunktsetzung in den Technical Expert Groups) auf den Bereich "Climate" fokussieren. Ich bin auch dafür, die klimarelevanten Aspekte zu aktualisieren, würde aber empfehlen, andere umweltpolitische Themen weiterhin im UZ49 zu belassen.
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Für die gelisteten Themenbereiche zu Umwelt und Klima (Tabelle 1 & Tabelle 2) empfehlen wir die Angleichung an die 6 Umweltziele des EU Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. In Bezug auf den Primärenergiebedarf des Themenbereichs Immobilien (siehe Tabelle 3, Fußnote 15) hat auch der Einsatz erneuerbarer Energien Effizienzkriterien zu unterliegen.
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Entsprechend der Position Österreichs in den Verhandlungen zur EU Taxonomie plädieren wir für eine 0% Toleranz bei Atomkraft sowie der Förderung und Raffinierung fossiler Brennstoffe und daraus resultierender Energieerzeugung bei gleichzeitiger Beibehaltung der 5 % Toleranzgrenze in den anderen Bereichen, da dies die Erwartungshaltung an und damit die Integrität eines Umweltzeichens erfordert.
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Wir stimmen grundsätzlich zu, dass im Themenbereich nachhaltige Geldanlagen das Thema Transformation und Zwischentechnologie mehr adressiert werden müsste, um jedoch den Vorbildscharakter des UZ49 aufrecht zu erhalten plädieren wir jedoch wie die hier zu sehenden Antworten für einen konsequenten Ausschluss von fossilen Brennstoffen.
AKTIVSTE USER
P15
2.3.3 Anspruchsniveau
Unabhängig von der Qualität der Kriterien, der Methodik der Nachhaltigkeits-/ESG-Analyse und der Umsetzung der Auswahlkriterien ist der Umgang mit den Ergebnissen zu interpretieren.
Die meist in Form von Ratings oder Scores vorliegenden Resultate sind die Grundlage für den Investierbarkeitsstatus, der mehr oder weniger anspruchsvoll definiert sein kann.
Für nachhaltige Anlageprodukte mit Best-in-Class oder Absoluter Selektion
Die meisten nachhaltigen Anlageprodukte verwenden Best-in-Class-Ansätze oder absolute Investierbarkeitsgrenzen (z.B. Beste x %; alle Emissionen mit Rating >y). Zum Teil werden verschiedene Ansätze kombiniert.
Hier hat der Selektionsgrad innerhalb des Gesamtuniversums die größte Aussagekraft und es gelten für die Bewertung folgende Richtgrößen:
- weniger als 25 % sind investierbar 5 Punkte
- 25 % bis 35% sind investierbar 3 Punkte
- 35 % bis 45 % sind investierbar 1 Punkt
- mehr als 45 % sind investierbar 0 Punkte bzw. kein UZ möglich
Diese Quoten beziehen sich auf das Gesamtuniversum vor Ausschlusskriterien [16].
Obige Selektionsgrade sollen auf Basis möglichst breiter Universen (z.B. STOXX600) und nicht für eventuell sehr eng definierte produktbezogene Universen (z.B. EUROSTOXX50) bzw. im Idealfall für die gesamte Coverage eines Research-Unternehmens ermittelt werden, um einen eventuellen (positiven oder negativen) Bias zu vermeiden.
Ergänzend zur reinen Quote kann – bei Grenzfällen – auch die Wirkung der Selektion auf die Branchenstruktur in die Bewertung einbezogen werden (z.B. Über-/ Untergewichtung einer problematischen bzw. einer positiven Branche).
Für nachhaltige Anlageprodukte mit Zielwerten auf Ebene des Gesamtportfolios
Einige nachhaltige Anlageprodukte ziehen keine scharfe Investierbarkeitsgrenze, sondern dürfen in grundsätzlich alle (nicht von Ausschlusskriterien betroffene) Emissionen investieren. Die Ratings bzw. Scores aus der positiven Nachhaltigkeitsanalyse werden zu einer Portfoliokennzahl aggregiert und die Nachhaltigkeitsziele auf dieser Ebene definiert (z.B. bei Score-Bandbreite von 0 bis 100 soll das Portfolio zumindest 75 erreichen). Für derartige Ansätze erfolgt eine Umrechnung des Portfolio-Mindestratings im Sinn der obigen Quotentabelle.
[16] Wenn dieses begründeterweise nicht vorliegt, so sind die Quoten für das Gesamtuniversum nach Ausschlusskriterien in Abhängigkeit des Selektionsgrades zu korrigieren (z.B. 30 % von 100 = 33,3 % von 100-10 %).
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P16
Anspruchsniveau: Für Themenprodukte
Bei Themenprodukten ergibt sich aus der Definition des Anlagethemas bereits eine (erste) Einengung. Je nach Homogenität des Anlagethemas (z.B. erneuerbare Energie versus Energie) erfolgt eine Orientierung an obigen Selektionsgraden.
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P17
Anspruchsniveau für Immobilienfonds und Nicht-Wertpapierfonds im Infrastrukturbereich
Für diese beiden Produktarten sind oben genannte quantitative Ansätze nicht anwendbar. Daher müssen diese Produkte in klar überdurchschnittliche Assets investieren, die einen klaren und signifikanten Nachhaltigkeitsbeitrag leisten (z.B. klimaaktiv-zertifizierte Immobilien, Investitionen in erneuerbare Energien,...).
Für Nicht-Wertpapierfonds muss zudem ein laufendes Beteiligungscontrolling vorhanden sein.
Je nach Anspruch (z.B. Erfüllung klimaaktiv Basiskriterien vs. klimaaktiv Gold) erfolgt eine Orientierung an obigen Selektionsgraden.
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2.3.4 Bonuspunkte
P18
2.3.4 Bonuspunkte
Im Rahmen des Umweltzeichens können zusätzliche Bonuspunkte erworben werden (siehe Tabelle 4). Damit sollen Strategien honoriert werden, die zusätzlichen bzw. ergänzenden Nachhaltigkeitsnutzen verschaffen und den im Folgenden jeweils ausformulierten Anforderungen entsprechen.
2.3.4.1 Ausübung von Stimmrechten/Voting
Das Fondsmanagement übt seine Stimm- und Aktionärsrechte strukturiert und aktiv aus und verfolgt ein klares Abstimmungsverhalten auf Hauptversammlungen. Die Stimmrechtsaktivitäten müssen, z.B im Jahresbericht, zumindest aggregiert dokumentiert sein, damit die nachfolgend in Tabelle 4 angeführten Bonuspunkte vergeben werden können.
2.3.4.2 Engagement
Das Fondsmanagement verfolgt einen klaren und strukturierten Engagement-Ansatz. Die jeweiligen Aktivitäten müssen entsprechend dokumentiert sein. Damit die in Tabelle 4 angeführten Bonuspunkte vergeben werden können, muss ein jährlicher Report erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, der zumindest auf aggregierte Weise darlegt, in welchen Bereichen auf welche Weise Engagement stattgefunden hat.
2.3.4.3 Management des Carbon Footprint
Anlageprodukte setzen verstärkt auf die Messung ihres Carbon Footprint, um ihre Klimawirkung zu erheben. Bei Messung des Carbon Footprint des Portfolios in Verbindung mit einem öffentlich gemachten und zumindest vier Jahre (ab UZ Zertifizierung) in die Zukunft reichenden Reduktionsplans, der jährlich überprüfbare Zielsetzungen enthält, können die in Tabelle 4 angeführten Bonuspunkte erworben werden. Die Compliance mit dem Reduktionsplan wird beim jährlichen UZ-Update geprüft.
2.3.4.4 Für Immobilienfonds: Revitalisierung
Die Sanierungsrate muss zur Erreichung der Klima- und Energieziele erhöht werden. Neubauten nach entsprechendem Standard leisten dazu zwar einen Beitrag, können aber zu zusätzlicher Flächenversiegelung oder Zersiedelung führen. Angesichts des vielerorts vorhandenen Leerstands wird daher im Rahmen des UZ die Revitalisierung bestehender Flächen und Gebäude (z.B Industriebrachen) honoriert. Bei einem signifikanten, strukturellen Beitrag zur Flächenrevitalisierung und entsprechendem Nachweis wird der in Tabelle 4 angeführte Bonus gewährt.
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P19
2.3.4.5 Bonusprozentpunkte (Tabelle)
Die hier angeführten Bonuspunkte sind Bonusprozentpunkte und werden nach der eigentlichen Punktbewertung bei entsprechender Erfüllung auf das Ergebnis aufgeschlagen.
Maßnahme |
Kurzbeschreibung |
Bonusprozentpunkte |
Voting/Stimmrechtsausübung |
Ausübung von Stimmrechten, Abstimmung auf Hauptversammlungen, Dokumentation |
2 % |
Engagement |
Struktureller Kontakt zu Unternehmen, Aufzeigen von Handlungsbedarf und Lösungsansätzen, Ergebnisveröffentlichung |
3 % |
Management des Carbon Footprints |
Messung des Carbon Footprints + mindestens vierjähriges Reduktionsziel und jährliche Zielsetzungen, Veröffentlichung |
3 % |
Kombination von zwei Maßnahmen |
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5 % |
Kombination von drei Maßnahmen |
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7 % |
Für Immobilienfonds: Revitalisierung |
Signifikante, strukturelle Revitalisierung vorhandener Flächen |
5% |
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P20
Offene Frage zu Bonuspunkten:
- Sehen Sie weitere Strategien im Bereich des Fondsmanagement oder der spezifischen Ausrichtung des Fonds, die mit Bonuspunkten honoriert werden sollten, da diese nicht andernorts durch die Richtlinie abgedeckt werden?
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2.3.6 Erhebungs-, Bewertungs- & Auswahlprozess
P21
2.3.6 Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess
An Hand der Organisation des Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozesses ist nachzuweisen, dass die inhaltliche Entscheidung über die Zusammensetzung des „nachhaltigen Anlageuniversums“ von der wirtschaftlich/finanziellen Entscheidung zur Auswahl der Emissionen getrennt erfolgt.
Qualifikation, Qualität und Integrität der (internen oder externen) Organisation, die den Erhebungs- und Bewertungsprozesses durchführt, ist von der Prüfstelle an Hand der Dokumentations- und Qualitätsbeschreibung dieses Prozesses zu beurteilen. Folgende Punkte sind je nach Anwendbarkeit zu berücksichtigen.
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- Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität
- Administrative Anforderungen
- Vertraulichkeit
- Organisation und Management
- Qualitätssystem
- Personal
- Research Standards und Indikatoren
- Research und Evaluierung; Methoden und Prozesse
- Stakeholder Integration
- Aufzeichnungen
- Berichte und andere Veröffentlichungen
- Subauftragnehmer
- Beschwerden und Berufungen
- Kooperationen
Für Unternehmen oder Staaten
Hat sich die (interne oder externe) Organisation, die den Erhebungs- und Bewertungsprozess für Unternehmen oder Staaten durchführt, dazu verpflichtet den Responsible Investment Research Standard (ARISTA 3.0[1]) oder einen vergleichbaren Qualitätsstandard anzuwenden, gilt dies als Nachweis für die Einhaltung.
Für Immobilien
Ist die (interne oder externe) Organisation, die den Erhebungs- und Bewertungsprozess für Immobilien durchführt, nach einem der folgenden Standards akkreditiert, gilt dies als Nachweis für die Einhaltung:
- Allgemein beeideter/gerichtlich zertifizierter Sachverständiger/Gutachter/Ziviltechniker für Immobilien
- Zertifizierungsstelle für:
- klimaaktiv Gebäudestandard, Österreichischen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (ÖGNB)/ Total Quality Building Assessment (TQB)
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- EU Green Building, Österreichische Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft (ÖGNI)/ Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB)
- Leadership in Energy and Environmental Design (LEED)
- Building Research Establishment Environmental Assessment Methodology (BREEAM)
Für Nicht-Wertpapierfonds
Es muss zumindest eine vertiefte Due-Diligence-Prüfung erfolgen, die den Nachhaltigkeitsnutzen der gewählten Assets im Rahmen eines entsprechenden ESG-Prozesses darstellt. Hierzu müssen entsprechende Nachweise über die (intern/extern) vorhandene Expertise erbracht werden.
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2.3.7 Transparenzanforderungen und 2.3.8 Investmentfondsgeschäft
P22
2.3.7 Transparenz
Informationen zu
- grundlegenden Angabe über das nachhaltige Anlageprodukt
- Auswahlkriterien [18]
- Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess [19]
- regelmäßige Aktivitäten
sind aufzubereiten und transparent darzustellen. Die Prüfstelle beurteilt an Hand der europäischen Transparenzleitlinien für Nachhaltigkeitsfonds von EUROSIF (European Sustainable and Responsible Investment Forum) [20] die Vollständigkeit und Transparenz der Darstellung.
Die vollständige Portfoliozusammensetzung der UZ Anlageprodukte (ist für den jeweiligen Vormonat auf der Webseite (Publikumsfonds) oder auf Anfrage (institutionelle Anlageprodukte) verfügbar.
Für die TOP 5 Emissionen bzw. für 5 ausgewählte Emissionen ist zu deklarieren, warum diese als besonders nachhaltig identifiziert wurden.
Nicht-Wertpapierfonds im Infrastrukturbereich müssen einen Report (nicht älter als ein Jahr) zum erzielten öko-sozialen Impact veröffentlichen oder auf Anfrage (institutionelle Anlageprodukte) verfügbar machen.
[18] „Investmentkriterien für Nachhaltigkeitsfonds“ in Transparenzkriterien EUROSIF
[19] „Research-Verfahren“ und „Auswertung und Umsetzung“ in Transparenzkriterien EUROSIF
[20] Die Transparenzkriterien die in dieser Richtlinie gefordert werden, befinden sich im Anhang 2, die komplette, deutschsprachige Version der Transparenzkriterien steht als Download hier zur Verfügung
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P23
2.3.8 Investmentfondsgeschäft, Asset Management
Die Verwaltungsgesellschaften halten sich im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung an die über die Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften (VÖIG) erstellten Selbstregulierungen der österreichischen Investmentfondsindustrie. [21]
Für jene Investmentfonds, die nicht in Österreich gemanagt werden, gelten vergleichbare nationale Selbstregulative. Ist ein solcher Standard nicht vorhanden, ist die Einhaltung der relevanten und anwendbaren Anforderungen der Selbstregulierungen der österreichischen Investmentfondsindustrie maßgebend und zu bestätigen.
[21] In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die österreichische Investmentfondsindustrie darauf verständigt hat, dass nur jene Investmentfonds als „nachhaltige Investmentfonds“ kategorisiert werden dürfen, die den Transparenzanforderungen von EUROSIF entsprechen. Dadurch sollen jene Investmentfonds hervorgehoben werden, die diese europaweit anerkannten Anforderungskriterien erfüllen.
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2.4 Kriterien für Anlageprodukte ohne notwendigenPortfoliocharakter
2.4.1 Green Bonds
P24
2.4.1.1 Anforderungen an den Emittenten
Green Bonds, die eine Zertifizierung mit dem Österreichischen Umweltzeichen anstreben, können sowohl von Staaten und anderen öffentlichen Emittenten, als auch von Unternehmen und Finanzdienstleistern emittiert werden.
Unternehmen oder öffentliche Emittenten, welche die unter Punkt 2.2 genannten Ausschlusskriterien (für Unternehmen respektive staatsnahe oder öffentliche Emittenten) verletzen, können keine UZ-Zertifizierung für ihre Green Bonds erlangen. Die Ausschlusskriterien betreffen alle konsolidierten Unternehmensanteile des Emittenten. Toleranzgrenze und Ausnahmebestimmung besitzen in Bezug auf den Emittenten Gültigkeit.
Emittenten sind verpflichtet, Nachhaltigkeitsleistungen, die ihr Kerngeschäft betreffen, in der Second Party Opinion (SPO) darzustellen und in Bezug zu den Sustainable Development Goals (SDG) zu setzen.
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P25
2.4.1.2 Ausschlüsse auf Projektebene
Projekte, die über Green Bonds finanziert werden, dürfen den Ausschlusskriterien (Pkt. 2.2) der UZ Richtlinie nicht widersprechen. Die Toleranzgrenze besitzt für Projekte keine Gültigkeit.
Darüber hinaus sind alle Projekte, die mit Effizienzsteigerungen im Bereich fossiler Energie stehen (z.B. effizientere Verstromung von Kohle, Erdöl und Gas, verbrauchsärmere Verbrennungsmotoren, Transport fossiler Energieträger,…) sowie Projekte, die Kohlenstoffabscheidung und -lagerung (CCS), nicht nachhaltigen Holzeinschlag (z.B. Slash-and-Burn, etc.) oder Großstaudämme betreffen, ausgeschlossen.
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P26
2.4.1.3 Positivkriterien auf Projektebene
Das UZ formuliert keine explizit technischen Kriterien für Projekte. Der Umweltzeichen-Antragssteller hat in der Second Party Opinion und mit Hilfe externer Quellen und Standards (z.B. EU Green Bond Standard, Green oder Social Bond Principles, Climate Bond Initiative oder andere) nachzuweisen, dass die im Green Bond enthaltenen Projekte von hinreichender Qualität in Bezug auf ihren ökologischen und/oder sozialen Impact sind.
Die geeigneten Projektkategorien umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: Projekte, die folgende Umweltziele verfolgen [22]
1. Klimaschutz
2. Anpassung an den Klimawandel
3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6. Schutz gesunder Ökosysteme
Darüber hinaus kann sich die Auswahl der Projekte an den Kategorien der Green Bond Principles, der Social Bond Principles oder der Sustainable Bond Guideline orientieren, sofern sie den unter Punkt 2.4.1.2 formulierten Anforderungen entsprechen.
Projekte müssen einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten (Sustainable Development Goals/SDGs). Dieser muss im Rahmen der Second Party Opinion (qualitativ und/oder quantitativ) entsprechend nachgewiesen werden.
[22] Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, COM(2018) 353 final
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P27
2.4.1.4 Second Party Opinion (SPO)
Der Green Bond muss mittels einer SPO begutachtet werden. Die Stelle, welche die SPO durchführt, muss eine nachgewiesene Expertise in ökologischer Nachhaltigkeit und entsprechendes Research-Know-How (z.B. ARISTA-Zertifizierung [23]) besitzen. Damit die Erstellung der SPO und Umweltzeichenprüfung aus einer Hand erfolgen kann, ist eine Akkreditierung beim VKI erforderlich. Dazu sind Referenzen und Nachweise zu erbringen, dass Expertise und Kompetenz zur Erstellung entsprechender SPOs vorhanden ist.
Die in den Green Bond Principles [24] formulierten Anforderungen an Integrität und Unabhängigkeit der Stelle, welche die SPO erstellt, muss mindestens erfüllt sein. [25]
Der/die UmweltzeichenprüferIn (UZ-akkreditiert) prüft:
- die Verwendung der Emissionserlöse
- den Prozess der Projektbewertung und –auswahl
- das Management der Erlöse
- die Berichterstattung
- den Emittenten sowie die Emission auf Einhaltung der vorliegenden UZ-Kriterien
Die Second Party Opinion muss dabei mindestens folgende Aspekte beinhalten: Darstellung:
- des Emittenten inkl. Erwähnung eventueller Involvierung in
Kontroversen/kontroverse Aktivitäten sowie Darstellung der Nachhaltigkeitsleistung des Emittenten in dessen Kerngeschäft
- der ökonomischen, ökologischen und/oder sozialen Ziele sowie der finanziellen Mitteln des Green Bonds
- der Verwendung der Erlöse und Beschreibung der durchgeführten und/oder geplanten Projekte
- der Auswahlprozesse für Projekte
- des Managements der Erlöse
- des Managements der nicht verteilten Erlöse aus dem Green Bond
- des Monitorings
- des Beitrags der Projekte zu den SDGs sowie des ökologischen/sozialen Impacts (geeignete quantitative/qualitative Indikatoren)
- zur SPO-durchführenden Stelle (Referenz/Nachweise) sowie zur Prüfmethodik
Zum Nachweis und zur Erlangung des UZ für einen Green Bond müssen die SPO sowie ein entsprechendes Prüfprotokoll an den VKI übermittelt werden.
Die SPO muss öffentlich zugänglich gemacht werden (online, Folder) und auf jeden Fall auf www.umweltzeichen.at zum Download bereitgestellt werden.
[24] Green Bond Principles: Version 2018
[25] Erfolgt die SPO und UZ-Prüfung nicht aus einer Hand ist im Gutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen in Bezug auf die SPO erstellende Organisation erfüllt wurden.
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P28
2.4.1.5 Reporting
Es erfolgt, z.B. im Rahmen des jährlichen UZ-Updates, eine jährliche Berichterstattung und Veröffentlichung mit mindestens folgenden Informationen:
- finanzielle Kennzahlen und Rahmenbedingungen
- Management der Erlöse
- Beschreibung der Projekte bzw. Verwendung der Erlöse
- Darstellung des Nachhaltigkeitsnutzen der Projekte (Status, Impact, erwartete vs. erzielte Werte, Maßnahmen, Projektbeitrag zu den SDGs…) für folgende Dimensionen [26]:
- ökologisch
- ökonomisch
- sozial
- Additionalität der Projekte
Außerdem muss klar und transparent dargestellt werden, wie hoch der Anteil neuer bzw.refinanzierter Projekte ist und welche Maßnahmen vonseiten des Emittenten getroffen werden, um neue ökologische Projekte zu finanzieren.
Die jährliche Berichterstattung muss öffentlich zugänglich gemacht werden (online, Folder,…).
[26] Darstellung der genannten Dimensionen mittels geeigneter qualitativer und/oder quantitativer Indikatoren (z.B. Erzeugung erneuerbarer Energie, eingesparte CO2-Emissionen,…). Die Methodik der Impactmessung muss beschrieben werden.
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P29
2.4.1.6 Pre- oder Post-Issuance
Die Kriterien gelten unabhängig davon, ob ein Green Bond vor (pre-issuance) oder nach Ausgabe (post-issuance) eine Zertifizierung mit dem UZ 49 anstrebt.
Im Fall einer post-issuance-Zertifizierung und daher bereits erfolgter und veröffentlichter SPO, muss vonseiten der UZ-Prüfstelle ein Ergänzungsgutachten vorgelegt werden, das Umweltzeichenkonformität attestiert.
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