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Discuto


Überarbeitung UZ 49 - Nachhaltige Finanzprodukte
Diskussion zum Richtlinienvorschlag [gültig ab: 01.01.2020]
0 days left (ends 15 Jul)
description
Die alle vier Jahre erfolgende Revision der Umweltzeichenrichtlinie 49 - Nachhaltige Finanzprodukte dient der Anpassung der Kriterien an aktuelle Entwicklungen (z.B. Produktgruppenerweiterung) sowie der inhaltlichen Überarbeitung.
Die Überarbeitung der planmäßig am 1.1.2020 in Kraft tretenden neuen Richtlinie erfolgt dabei im Rahmen eines Multi-Stakeholderprozess. Aus diesem Grund darf ich Sie herzlichst dazu einladen, den nun vorliegenden Richtlinienvorschlag an dieser Stelle zu diskutieren. Discuto bietet Ihnen dabei die Möglichkeit, Passagen zu bewerten und/oder zu kommentieren. Machen Sie von diesen beiden Möglichkeiten gerne ausgiebigen Gebrauch!
Zweck der Online-Diskussion ist insbesondere herauszufinden, bei welchen Themen/Aspekten tendenziell Konsens herrscht und bei welchen Themen Anpassungen oder weitere Diskussionen nötig sind.
Im Online-Diskussionstool werden lediglich zentrale Passagen, Aspekte und Kriterien zur Diskussion gestellt. Daher empfiehlt sich vor der Diskussionsteilnahme die Durchsicht des gesamten Richtlinienvorschlags. Den vollständigen Draft der Richtlinie finden Sie, auch ggf. zum Nachschlagen und besseren Verständnis, HIER (bitte die Sicherheitshinweise in manchen Browsern ignorieren, auf "Weitere Informationen klicken" und dann auf "Ignorieren und Fortfahren").
Die Anhänge sind zwecks besserem Verständnis und internen Verweisen im Richtlinienvorschlag integriert - werden jedoch im Sommer noch einer Aktualisierung und Adaptierung unterzogen.
Für Rückfragen: Raphael Fink, tel: +43 1 588 77 272, mail: rfink@vki.at
Further info
LATEST ACTIVITY
LEVEL OF AGREEMENT
MOST DISCUSSED PARAGRAPHS
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P7 2.2.1 Ausschlusskriterien für Unternehmen
An
22 0
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P12 2.2.3 Ausschlusskriterien für Immobilien
An
18 0
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P8 Ausnahmebestimmung
Um insbesondere energieer
14 0
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P2 Anlageprodukte mit Portfoliocharakter, für d
14 0
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P38 Offene Frage
Gibt es abseits der erfolgte
13 0
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P9 Offene Frage zu Variante 1 und 2 der Ausnahm
12 0
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P1 1. Produktgruppendefinition
In die auszeiche
12 0
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P3
Andererseits können auch Anlage- und Sparpr
10 0
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P6 2.2 Ausschlusskriterien (mit Gültigkeit für
10 3
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P15 2.3.3 Anspruchsniveau
Unabhängig von der Qu
10 0
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P11 2.2.2 Ausschlusskriterien für Staatsanleihen
9 0
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2.3 Kriterien für Anlageprodukte mit Portfol
9 0
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P18 2.3.4 Bonuspunkte
Im Rahmen des Umweltzeiche
9 1
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P10 Geschäftspraktiken
Ebenso müssen Unternehme
8 0
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P19 2.3.4.5 Bonusprozentpunkte (Tabelle)
Die hi
7 0
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P13 Offene Frage zu den Ausschlusskriterien
6 0
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P4 Offene Fragen zur Produktgruppendefinition
D
5 0
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P20 Offene Frage zu Bonuspunkten:
Sehen Sie w
5 0
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P31 2.4.2.1 Anforderungen an das Kreditinstitut
5 0
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P5 2.1. Anwendung der Kriterien
Einzelne Kriter
4 1
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P24 2.4.1.1 Anforderungen an den Emittenten
Gree
4 0
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P35 Offene Frage
Haben Sie zusätzliche Anmerk
3 0
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P14 2.3.1 Auswahlkriterien für Nicht-Wertpapierf
3 0
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P23 2.3.8 Investmentfondsgeschäft, Asset Managem
3 0
LATEST COMMENTS
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Die Themenbereiche zu Umwelt und Klima in Tab. 1+2 sind umfangreicher als die 6 Umweltziele des Aktionsplans. Das liegt auch daran, dass der EU-Aktionsplan (und übrigens auch die Schwerpunktsetzung in den Technical Expert Groups) auf den Bereich "Climate" fokussieren. Ich bin auch dafür, die klimarelevanten Aspekte zu aktualisieren, würde aber empfehlen, andere umweltpolitische Themen weiterhin im UZ49 zu belassen.
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Für die gelisteten Themenbereiche zu Umwelt und Klima (Tabelle 1 & Tabelle 2) empfehlen wir die Angleichung an die 6 Umweltziele des EU Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. In Bezug auf den Primärenergiebedarf des Themenbereichs Immobilien (siehe Tabelle 3, Fußnote 15) hat auch der Einsatz erneuerbarer Energien Effizienzkriterien zu unterliegen.
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Entsprechend der Position Österreichs in den Verhandlungen zur EU Taxonomie plädieren wir für eine 0% Toleranz bei Atomkraft sowie der Förderung und Raffinierung fossiler Brennstoffe und daraus resultierender Energieerzeugung bei gleichzeitiger Beibehaltung der 5 % Toleranzgrenze in den anderen Bereichen, da dies die Erwartungshaltung an und damit die Integrität eines Umweltzeichens erfordert.
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Wir stimmen grundsätzlich zu, dass im Themenbereich nachhaltige Geldanlagen das Thema Transformation und Zwischentechnologie mehr adressiert werden müsste, um jedoch den Vorbildscharakter des UZ49 aufrecht zu erhalten plädieren wir jedoch wie die hier zu sehenden Antworten für einen konsequenten Ausschluss von fossilen Brennstoffen.
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Wie schon an anderer Stelle angemerkt, leisten die vielen Milliarden in Aktien-Investmentfonds - die Aktien wechseln dabei ja nur den Besitzer … - kaum einen Beitrag zur Finanzierung von Umweltinvestitionen wie z.B. der Energiewende, während Impact-Investments wie z.B. Wind- und Solarpark-Beteiligungen eine hohe Hebelwirkung haben, aber in leider keine der bisher definierten UZ-Anlageprodukt-Kategorien passen. Hier ein Beispiel: vor 30 Jahren war der Anteil Erneuerbarer Energien beim deutschen Strommix noch sehr gering (Wasserkraft unter 4%, Wind- und Solarkraft jeweils 0%), heute liegt er – inkl. Biomasse - bei über 45%). Zudem haben die EE-Park-Investmentsummen (inzwischen auch 3-stellige Milliardenbeträge) oft eine grosse Hebelwirkung, wenn das z.B. in Windparks investierte Eigenkapital aufgrund der damit möglichen zusätzlichen Bankkredite zu einem 3-bis 5-fach höheren Finanzierungsvolumen führt.
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ad Einsatz von Derivate: Die Bestimmung, dass Derivate ausschließlich zu Absicherungszwecken eingesetzt werden dürfen, kann für ESG-Portfolios problematisch werden, da durch das ESG-Screening eine gesetzliche/regulatorische Absicherung u.U. nicht mehr gewährleistet werden kann. Daher würden wir Derivate, die nicht zur Absicherung erworben werden, jedenfalls berücksichtigen.
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Ich fände es grundsätzlich gut, wenn hier und überhaupt oim Dokument präzisere Begrifflichkeiten gefünden werden können. Ein Umschwenken auf das ESG-"Wording" erscheint mir aber nicht zielführend, da ESG vor allem im Kontext der finanziellen Materialität verwendet wird und das ja eine Auslegung ist, die das UZ49 explizit nicht fördern will.
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"Staaten mit besonders hohen Militärbudgets" --> hier ist 'hoch' zu definieren; geht man beispielsweise 2 % des BIPs aus, kann neben Saudi Arabien, Russland, USA, etc. auch Frankreich betroffen sein. "Staaten ohne (strategische) Zielsetzungen und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen" gemäß Pariser Übereinkommen --> zu ergänzen
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Wir erkennen an, dass mit dieser Ausnahmebestimmung Unternehmen Rechnung getragen werden soll, die sich derzeit in der notwendigen Transition befinden. Dies ist grundsätzlich begrüßenswert, allerdings scheint es nicht mit dem Scope eines Umweltzeichens kompatibel zu sein, das sich zum Ziel gesetzt hat Finanzprodukte auszuzeichnen, die 'nachhaltiger sind als vergleichbare andere Produkte am Markt'. Somit schließen wir uns der bereits genannten Aussage eines Kommentators an, dass für Unternehmen, die sich in Transition befinden, das UZ als Ziel (Belohnung) anvisiert werden kann. Gegebenenfalls könnte ein eigenes (Sub-) Label für Unternehmen in Transition in Richtung Paris Kompatibilität entwickelt werden. Sollte dennoch eine Entscheidung gefällt werden, sprechen wir uns für eine Kombination aus Variante 1 & 2 aus. Wichtig ist die Abkehr von Geschäftsmodellen auf Basis von fossilen Rohstoffen / Uran, welches einen strategischen, zukunftsorientierten Fahrplan erfordert (Variante 2). Dies allein birgt jedoch die bereits angesprochene Gefahr in sich, dass sich dies letztlich nicht verwirklicht. Um dieses Risiko zu vermindern, wird der Nachweis von bereits getätigten Investitionen in erneuerbare Energien (Variante 1) als sinnvoll erachtet.
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Aus unserer Sicht jedenfalls Erdgas bei den Ausschlusskriterien beibehalten. Erdgas ist zwar weniger Kohlenstoffintensiv als Kohle, allerdings sind aus Sicht der Ziele des Pariser Abkommens, KEINE Investitionen in fossile Infrastruktur mehr möglich, ohne einen entsprechenden Lock-In Effekt zu erzielen.
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Noch ein Vorschlag zum Anhang Seite 45 (Ungleichheit einbeziehender Index für menschliche Entwicklung): Der u.a. aus Daten zu Sozialabgaben, Arbeitnehmerechten, Mindestlöhnen, Gesundheitsversorgung, Bildungsfinanzierung und Steuersystemen berechnete Commitment to Reducing Inequality Index (CRII) könnte als zusätzlicher Indikator bei Staatsanleihen dienen: Deutschland nimmt hier z.B. weltweit den 2. Platz im „Einsatz gegen soziale Ungleichheit“ im eigenen Land ein. Neben dem Schlusslicht Nigeria (Platz 157) schnitt aber auch die “Steueroase” Singapur (CRII-Platz 149) sehr schlecht ab, obwohl hier das Pro-Kopf-Einkommen zu einem der höchsten der Welt zählt.
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Das UZ für Investmentfonds hat sich bewährt, allerdings leisten die vielen Milliarden in diesen Fonds kaum einen Beitrag zur Finanzierung von Umweltinvestitionen wie z.B. der Energiewende, während Impact-Investments wie Wind- und Solarpark-Beteiligungen eine hohe Hebelwirkung haben, aber in leider keine der dzt. UZ-Kategorien passen. Hier ein Beispiel: vor 30 Jahren war der Anteil Erneuerbarer Energien beim deutschen Strommix noch sehr gering (Wasserkraft unter 4%, Wind- und Solarkraft jeweils 0%), heute liegt er – inkl. Biomasse - bei über 45%). Zudem haben die EE-Park-Investmentsummen (inzwischen auch 3-stellige Milliardenbeträge) oft eine grosse Hebelwirkung, wenn das z.B. in Windparks investierte Eigenkapital aufgrund der damit möglichen zusätzlichen Bankkredite zu einem 3-bis 5-fach höheren Finanzierungsvolumen führt. Bei Aktien-Investmentfonds hingegen handelt es sich – mit Ausnahme der Zeichnung von Neu-Emissionen – fast zu 100% um einen Sekundärhandel, bei dem die Aktien nur den Besitzer wechseln. Diesen Aspekt habe ich schon seinerzeit bei der Lancierung des UZ eingebracht – vielleicht ist nun aber die Zeit reif, auch eine weitere ZU-Kategorie für diese Art von „Impact-Assets“ einzuführen!
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Es sollte hier keine wie immer geartete "Ausnahmebestimmung: ,.. Um insbesondere energieerzeugenden Unternehmen eine Transition in Richtung Nachhaltigkeit zu ermöglichen, kann vom Ausschluss eines Titels unter bestimmten Umständen Abstand genommen werden:…“ geben. Denn das würde die Prägnanz und Stringenz des Umweltzeichens erheblich verringern, ganz abgesehen von den methodischen Problemen (Erhebung/Monitoring)
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Landesbank Baden-Württemberg Wir sind völlig ihrer Meinung dass man für eine Zertifizierung klare transparente Kriterien schaffen und diese auch prüfen muss. Wir möchten jedoch auch erinnern dass jedes Kriterium implementiert, intern gemanaged und extern geprüft werden muss. Das verursacht Prüfaufwand Zeit und Kosten. Damit wird die Assetklasse nachhaltige Finanzprodukte noch weiter zusätzlich belastet. Die Finanzbranche als solches leidet bereits an einer überbordenden Regulierung welche ein 100-faches der verfassungsrechtlichen Regeln eines jeden Staates bei weitem überschreitet. Immer wieder gibt es neue Regeln zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherstellung von Transparenz deren Einhaltung von einem Heer an Prüfungsinstanzen überwacht wird. Die Kosten dieser Entwicklung sind noch nicht endgültig beim Verbraucher angekommen. Derzeit werden sie noch von bestehenden Engagements mitgetragen. Die Ausdichtung der Filialnetze, die Rationaliserung (in Zusammenhang mit der Digitalisierung) und die daraus resultierende Ausdünnung des Angebots zu Verbraucher sind Nachteile die einem Grundgesetz der Nachhaltigkeit, nämlich der Erhaltung der (Arten)vielfalt eigentlich wiedersprechen. Letztlich muss die Einhaltung und Prüfung von Regeln immer der Nachfrager und Verbraucher bezahlen - im konkreten Fall sind es die Investoren in nachhaltige Produkte die man zusätzlich bestastet. Unsere Meinung ist daher die Kriterienkataloge zu kürzen und knapper zu halten. Nur dadurch kann man ein sinnvolles Angebot an nachhaltigen Finanzprodukten zu konkurrenzfähigen Preisen sicher stellen und viele Teilnehmer ins Boot holen. Letztlich sollte das Ziel sein den Investitionsstrom in nachhaltige Produkte zu lenken um damit nachhaltiges Handeln umzusetzen.
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Mit diesen Kriterien werden unserer Meinung nach derzeit US-Staatsanleihen ausgeschlossen Angesichts der Bedeutung der USA und anderer politischer Blöcke (Russland, China) im wirtschaftlichen Gesamtkontext und aufgrund der Wichtigkeit den politischen und gesellschaftlichen Dialog mit diesen aufrecht zu erhalten sollte zumindest klargestellt werden welche Staaten als Ausschlusskriteriium gelten und welche nicht. Dies wäre wohl einfacher als schwer interpretierbare Kriterien zu definieren. China auszuschließen obgleich dies nach den definierten Kriterien wohl ebenso nötig wäre sehen wir als nicht sinnvoll an um auf Sicht Nachhaltigkeit zu forcieren. Man sollte bei allen Krtierien - nicht nur bei Staaten - immer darauf achten sie so zu setzen dass sie nur wenige Finanzinstiute von vornherein ausschließen. Sinn des Gütesiegels ist auch zu motivieren nachhaltig zu emittieren um die Finanzströme in diese Richtung zu lenken. Wenn dies nur ganz wenige kleine Institute erfüllen ist die Wirkung gering. Einzig wenn es gelingt große Institute ins Boot zu holen kann gesellschaftliches Umdenken wachsen.
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ad "Ebenso müssen Unternehmen von einem Investment ausgeschlossen werden, die mit einer oder mehreren der folgenden Geschäftspraktiken assoziiert werden: " "Ebenso müssen Unternehmen mit einer oder mehreren der folgenden Geschäftspraktiken von einem Investment ausgeschlossen werden:" - mit etwas "assoziiert" zu werden ist nicht objektiv genug.
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Wir gehen davon aus dass diese Grenze von 5 % im Fall einer finanzierenden Bank auf den Einzelabschluss des Institutes anzuwenden ist. Klarzustellen wäre ob die Konzernbilanz ebenfalls zu untersuchen ist und ob generell die Bilanzsumme als Maßstab anzuwenden ist. D.h. dann aber auch dass wenn mehr als 5 % der Bilanzsumme (in Form von Ausleihungen, Wertpapieren und darauf entfallende Nebenforderungen wie Zinsabgrenzungen etc.) Forderungen sind auf welche die Ausschlusskriterien zutreffen kann kein Nachhaltigkeitszertifikat erwirkt werden. Zumal es aufwendig ist dies zu prüfen und gewisse Finanzierungen (etwa bei Energieerzeugern ohne spezielle Zuordnung zu Atom- oder Kohlekraftwerken einzuordnen) entsteht ein erheblicher Aufwand. Viele Versorger in Deutschland fallen da von vornherein aus den Kriterien heraus. Weiterts können derlei Finanzierungen nicht einfach von der Bilanz entfernt werden. Im Fall von Kohlekraftwerken sind aus gesellschaftlichen Überlegungen der grünen Regierung zuletzt neue Finanzierungen erfolgt (kein Dauerbetrieb aber als Ausgleichskraftwerk für Produktionsschwankungen - als Alternative kann man Atomstrom aus Frankreich importieren). Wir regen daher an die Grenze von 5 % auf mind. 10 % oder überhaupt zunächst auf den aktuellen Level anzuheben. Ergänzend kann man dynamik erzeugen indem die Einschränkung in Form einer Planrechnung postuliert wird - etwa dass der aktuelle Anteil über einen langen Zeitraum (z.B: 10 Jahre) in Richtung 5 % reduziert wird. Landesbank Baden-Württemberg Damit ermöglicht man ein aktives Management der Forderungen und Aktiva in der Bilanz und gibt den notwenidigen Spielraum um gesellschaftlich notwenidge Vorhaben wie etwa den Bau eine Kohlekraftwerkes mit entsprechenden Auflagen un
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Streichung der Ausnahmebestimmung (sowohl Variante 1 als auch 2) für jetzt. Allenfalls aber ergänzende Formulierung hinsichtlich Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in der Zukunft, wenn im Rahmen der EU Taxonomie eine eindeutige Definition für "transition companies" gefunden werden sollte (Fußnote). In der vorliegenden Beschreibung ist die Ausnahmebestimmung gar nicht (Datenlage) bzw. nicht ohne erhebliche Aufwands- und somit auch Kostensteigerung für das Umweltzeichen erfüllbar (v.a. mangels Nachweisbarkeit der Kriterien).
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ad "Förderung [4] und Raffinierung fossiler Brennstoffen (Kohle, Erdgas und Erdöl) sowie auf fossilen Energieträgern basierende Energieerzeugung" "Förderung und Raffinierung fossiler Brennstoffe (Kohle und Erdöl) sowie auf diesen fossilen Energieträgern basierende Energieerzeugung" ==> Eigener Unterpunkt: "Förderung von Erdgas durch Fracking"
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Eine Vergabe von Bonuspunkten für besondere Bemühungen sehen wir als sehr gut an (siehe auch Vorschlag P13). Den CO2 Fußabruck würden wir in der derzeitigen Formulierung weniger stark gewichten. Wie bereits in der Diskussion erwähnt, ist die reine CO2 Reduktion durch Ausschluss von Unternehmen mit hohem Carbon Footprint nicht unbedingt zielführend. Ein Vorschlag wäre diese Maßnahme mit Engagement zu koppeln, das würde vielleicht schon eher zur gewünschten Zielerreichung, also einer realen CO2 Reduktion beitragen (kombinierte Maßnahme - Bonuspunkte 3%). Voting und Stimmrechtsausübung sollte u.E. mit 3% honoriert werden.
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Wir könnten uns durchaus die Aufnahme von weiteren Ausschlusskriterien vorstellen. Ein Vorschlag dazu: Dies entweder mit Zusatzpunkten zu honorieren, wenn z.B. 50 % der Ausschlusskriterien aus einer vorgegebenen Liste erfüllt werden ODER es müssen aus einer vorgegebenen Liste mindestens 2 (oder mehr) Ausschlusskritieren zusätzlich zu den bereits in der Richtlinie verankerten Kriterien erfüllt werden. Mögliche Kriterien könnten sein: Alkohol, Tabak, Biozide, Kontroverses Umweltverhalten, Bilanzfälschung, Glücksspiel, Verbrauchende Embryonenforschung, Korruption, Pornografie, Tierversuche etc.
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1. Absatz: Ergänzung "andere" Anlage- und Sparprodukte, Streichung "ohne notwendigen Portfoliocharakter" Unterpunkt Grüne Sparprodukte: Begriff "Kreditinstitut" sollte näher eingegrenzt werden, da die Gefahr besteht, dass mit dem breiten Überbegriff auf Sonder-Kreditinstitute wie Verwaltungsgesellschaften/Immobilien-KAGs erfasst werden.
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Weshalb werden keine international anerkannten Normen und Richtlinien genannt, an denen es sich zu orientieren gilt (z.B. ILO, UN etc.)? Was ist unter besonders hohen Militärbudgets zu verstehen? > 2,5 % des BIP? Unter „Politische und soziale Standards“ wären folgende Ergänzungen wünschenswert: • Ausschluss von Staaten, wenn dort unbestraft ausbeuterische Kinderarbeit festgestellt wird, • Staaten, die gegen Arbeitsrechte im Konkreten gegen die vier grundlegenden Prinzipien der ILO verstoßen Umweltstandards: Staaten ohne (strategische) Zielsetzung…: Weshalb ist hier strategisch in Klammer gesetzt? Es gibt keine Zielsetzung, egal ob strategisch oder nicht. Das macht unseres Erachtens keinen Unterschied. Und was macht man mit solchen Staaten, die ihren Klimazielen meilenweit hinterherhinken? Nur als Überlegung, ob man hier eventuell noch strenger werden will.
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Prinzipiell ist zu hinterfragen, ob eine Ausnahmebestimmung überhaupt eingeführt werden soll, wir sehen das eher kritisch, da das Umweltzeichen gerade deshalb so anerkannt ist, weil es für einen starken Ansatz steht. Mit der Toleranzgrenze von 5% gibt es ja schon gewissermaßen eine Ausnahmeregelung. Müsste man sich für eine Variante entscheiden, dann sprechen wir uns für Variante 1 aus. Es liegen eindeutige Kriterien vor, die auch messbar sind – sagen wir einmal so, von der Klimakrise ist ja nicht erst seit heute die Rede und diese Unternehmen haben schon eindeutige Bemühungen gezeigt. Verständnisfrage Variante 1: Sind unter den 75% der Investitionen rein der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern gemeint oder fallen darunter auch Wartung, laufender Betrieb etc.? Variante 2: Hier ebenfalls eine Verständnisfrage: Wie darf man die „signifikante, umweltzeichenkonforme Reduktion (5% Toleranzgrenze)“ verstehen? Bedeutet das, egal wie die Ausgangslage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zertifizierung ist (theoretisch z.B. 60% des Unternehmensumsatzes sind aus fossilen Rohstoffen), nach 4 Jahren dürfen nur mehr max. 5% des Unternehmensumsatzes aus fossilen Rohstoffen bezogen werden? Das ist doch etwas wage, weil einen strategischen Plan vorzulegen ist die eine Sache, diesen dann wirklich in diesem Zeitraum vollständig umzusetzen eine andere.
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Ausschlusskriterien können durchaus sinnvoll sein, allerdings werden die erforderlichen Informationen für die Beurteilung von Toleranzgrenzen nicht immer zur Verfügung stehen (insbesondere der Punkt „Energieerzeugung“). Wer liefert (für große Unternehmen) derartige Informationen? Welche (international/national) verfügbaren und objektivierbaren Datensätze stehen dabei zur Verfügung?
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Eine Erhöhung der Bonusprozentpunkte wäre sinnvoll, da die dahinterstehenden Maßnahmen in der Regel mit erheblichem Aufwand einhergehen. Auch das positive Bewerten von Maßnahmen, die nicht in den Ausschluss- und Auswahlkriterien oder in den Bonus-Maßnahmen enthalten sind, wäre von Vorteil - nicht zuletzt, da bau- und klimatechnisch sinnvolle Maßnahmen meist sehr kostenintensiv sind. Ergänzend einige Beispiele aus dem Mitgliederkreis: - Außenverschattung, obwohl diese hinsichtlich Bauordnung und Zertifizierung nicht zwingend erforderlich ist. - Höherer Standard bei der Ausstattung, um nachhaltige und langfristige Nutzung der Immobilie zu fördern. - Bepflanzung von Balkonen, Terrassen und Terrassen, die sich nicht unter Hecken oder Gehölzern (vgl. Tabelle 5 aktuelle UZ-Richtlinie) einteilen lässt. - Hinsichtlich Mieter könnte man überlegen, eine Vermietung an ethisch wenige vorteilhafte Mieter (Glückspiel, Rüstung, Prostitution, nicht öffentlich zugängliche Vereinsräume…) mit Negativpunkten zu bewerten und nicht über „Diversity“ zu legitimieren. Im Gegensatz dazu sollte die nachweisliche Vermietung an ethisch vorteilhafte Mieter mit Bonuspunkten belohnt werden.
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1. Warum müssen Immobilienfonds in klar überdurchschnittliche Assets investieren, wenn es doch klare Ausschlusskriterien gibt? Oder ist das so gemeint, dass die klimaaktiv-Kriterien als klar überdurchschnittlich gesehen werden? 2. Was ist unter Beteiligungscontrolling zu verstehen? 3. Wie ist der letzte Satz zu verstehen?
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Die VÖIG-Mitglieder sehen den Sanierungsfahrplan lt. Anhang 4 derzeit als für Bestandsobjekte kaum erfüllbar an. Vor allem der Zeithorizont von Sanierungsmaßnahmen sollte nicht weiter bewertet werden, da z.B. ein Fenstertausch weniger oft gemacht wird als weniger kostenintensive und technisch leicher umzusetzende Maßnahmen. Für den Eigentümer eines Gebäudes werden Sanierungsmaßnahmen immer nur dann beauftragt werden können, wenn diese wirtschaftlich vertretbar sind.
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Da die Immo-KAG als Investor die Projekte aber nicht selbst entwickelt, sondern oft erst nach der Planungsphase oder direkt nach Fertigstellung einsteigt, können die klimaaktiv Kriterien in der Regel nicht mehr - wirtschaftlich sinnvoll - eingebracht werden. Im Extremfall kann das bedeuten, dass der Immobilienfonds nur Objekte kaufen kann, die älter als 5 Jahre sind, das ist vermutlich nicht im Sinne des Umweltzeichens. Es sollte versucht werden, dies Disbalance auszutarieren, damit Immobilienfonds nicht weiterhin nur Randerscheinungen des öst. Umweltzeichens sind.
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In der Praxis ergibt sich das Problem, dass eine Ausrichtung ausschließlich auf klimaaktiv schwierig ist - bspw. für Objekte in Deutschland (Bestand als auch Neubau/Sanierung) ist das so nicht darstellbar, schon allein weil sich die Energieausweise und die ermittelten Kennzahlen unterscheiden. Ein Verweis auf die Möglichkeit einer gleichwertigen Zertifzierung wäre wünschenswert.
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Streichung der Ausnahmebestimmung (sowohl Variante 1 als auch 2) für jetzt. Allenfalls aber ergänzende Formulierung hinsichtlich Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in der Zukunft, wenn im Rahmen der EU Taxonomie eine eindeutige Definition für "transition companies" gefunden werden sollte (Fußnote). In der vorliegenden Beschreibung ist die Ausnahmebestimmung gar nicht (Datenlage) bzw. nicht ohne erhebliche Aufwands- und somit auch Kostensteigerung für das Umweltzeichen erfüllbar (v.a. mangels Nachweisbarkeit der Kriterien).
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1. Absatz: Ergänzung "andere" Anlage- und Sparprodukte, Streichung "ohne notwendigen Portfoliocharakter" Unterpunkt Grüne Sparprodukte: Begriff "Kreditinstitut" sollte näher eingegrenzt werden, da die Gefahr besteht, dass mit dem breiten Überbegriff auf Sonder-Kreditinstitute wie Verwaltungsgesellschaften/Immobilien-KAGs erfasst werden.
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Wir denken, dass bei Green Bonds nicht der Emittent, sondern die Projekte im Vordergrund stehen sollten. Andernfalls ist eine Änderung der Unternehmenspolitik in einigen Fällen nicht über einen GB finanzierbar. Wir sehen Green Bonds als Instrumente in Richtung der Klimaschutz-Finanzierung, würden die Kriteriologie für Green Bonds daher entweder fallen lassen oder abmildern.
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Die Überlegung ist nachvolziehbar. Wenngleich verstärkt Engagement- und Voting-Aktivitäten wahrnehmbar sind, ist es längst noch nicht state of the art (im Sinn von strukturiertem Engagement und Voting, nicht punktuellen Maßnahmen). Insofern hätte eine Verlagerung aus dem Bonus- in den Pflichtbereich zur Folge, dass a) man diesen Pflichtbereich sehr lasch gestalten muss oder b) viele Fonds als nicht zertifizierungswürdig ("nicht UZ tauglich") klassifiziert werden und rausfallen oder c) Fonds innerhalb kurzer Zeit strukturelle Engagement-Aktivitäten lancieren müssen. Ich bin mir daher nicht sicher, ob das nicht eher etwas für die Überarbeitung 2023 ist. Ansonsten kommt es evtl. zur Überforderung von Lizenznehmern (Erweiterung Ausschlusskriterien, strengeres Anspruchsniveau, verpflichtende Voting-/Engagementaktivitäten,...).
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Lieber Klaus! Zum Unterschied BiC vs absolute Investierbarkeitsgrenze (vereinfach dargestellt!): BiC: anhand quantitativer und qualitativer Indikatoren wird ein als in einer Branche führend identifiziertes Unternehmen im Hinblick auf Umweltstandards ausgewählt (zB Autohersteller mit niedriger Flottenemission). Absolute Investierbarkeitsgrenze: hier wird auf Portfolioebene jeder Emission ein Wert zwischen 0 und 100 zugeordnet (auf Basis zB ihrer ESG-Performance) und dann wird fondsintern gesagt: in jede Emission mit einem Wert > 75 darf investiert werden. (Natürlich kommen noch die Ausschlusskriterien ins Spiel). Danke für den Hinweis in Bezug auf die Fußnote!
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ad Fußnote 11 Nutzung erneuerbarer Energie: Das eventuell nicht allgemein bekannte Dilemma ist, dass in Österreich in der Welt des Bauens (Baurecht, Energieausweis) und in der übrigen Welt (zB. Energieversorgungsunternehmen, Stromkennzeichnungs-VO, E-Control, diverse Umweltzeichen-RL, Umweltbundesamt, etc…) unterschiedliche Bewertungsfaktoren für die Umweltwirkung einzelner Energieträger herangezogen werden. Der Unterschied ist speziell im Bereich regenerativer Energieträger besonders deutlich. Beispiel: PV-Strom aus Sonne oder Strom aus 100% Wasserkraft: Umweltwirkung lt. E-Control: 0 g CO2/kWh (wird hochoffiziell auf jeder Stromrechnung ausgewiesen) Umweltwirkung im Baurecht: 276 g CO2/kWh (= österr. Strom-Mix) Die E-Control ist immerhin ein vom Gesetzgeber auf Grundlage des Energieliberalisierungsgesetzes eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts. Interessant ist auch, dass die Umweltwirkung des Österreichischen Strom-Mix von hochheitlich agierenden österreichischen Institutionen unterschiedlich dargestellt wird: lt. Stromkennzeichnungsbericht 2018 der E-Control: 64 g CO2/kWh lt. OIB-RL 6 (2015): 276 g CO2/kWh lt. OIB-RL 6 (2019): 227 g CO2/kWh Zu den Argumenten von Fr. Schrattenecker: Ad 1) verfügbare Energiemenge sei unklar: Ob es ausreichende Menge an „grünem Strom“ oder „grünem Gas“ gibt oder nicht, ist ja eigentlich völlig losgelöst davon, welche Regelung in UZ49 getroffen wird. Die Regelung, wie in Fußnote 11 vorgeschlagen, würde ja nur dann greifen, wenn eben der Fall zutrifft, dass regenerative Energieträger zum Einsatz kommen. Ad 2) ein Umstieg auf herkömmlichen Strom/Gas wäre jederzeit möglich: Einerseits würde ich nicht von vornherein jedem böse Absichten unterstellen, sondern diejenigen, die aktiv etwas tun wollen, bestmöglich unterstützen. Andererseits wird an anderer Stelle in UZ49 (zB. Pkt. 2.2.3 bei Sanierungsfahrplan) die Überprüfung von bestimmten Punkten im Rahmen eines jährlichen UZ-Updates gefordert, dh. es könnte auch die Beibehaltung des alternativen Energieanbieters regelmäßig überprüft werden. Ein Umstieg/Wechsel des Energieträgers würde sehr rasch erkannt werden. Ad 3) ev. doppelte Anrechnung: Im Energieausweis lt. OIB wird immer der rechnerische theoretische Bedarf (und nicht der IST-Verbrauch) dargestellt und ist immer der österr. Strommix lt. RL-6 anzusetzen, egal wie die tatsächliche Situation am zu bewertenden Objekt ist. Das bedeutet, dass viele Objekte (v.a. Bestandsobjekte) über den Energieausweis sowieso tendenziell schlechter bewertet sind als deren IST-Situation. Die Befürchtung einer zu positiven Darstellung/Bewertung relativiert sich dadurch. Noch ein weiterer Aspekt: In Pkt. 2.3.4.3 wird die Messung des Carbon-Footprints des Anlageportfolios als positive Maßnahme gesehen und daher mit Bonuspunkten belohnt. Um dies zu ermöglichen sollten alle Anlageprodukte (inkl. Immobilien) mit einheitlichen Bewertungsfaktoren beurteilt werden. In anderen UZ-Richtlinien wird durchgängig auf die Regelungen der E-Control abgestellt.
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ad Nutzung erneuerbarer Energieträger: In anderen UZ-Richtlinien wird betreffend Energieträger durchgängig auf die Regelungen der E-Control abgestellt. Im Rahmen einer Umweltzeichen-Zertifizierung sollten alle Anlageprodukte (auch Immobilien) mit einheitlichen Bewertungsfaktoren betreffend ihrer Umweltwirkung beurteilt werden.
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ad Fußnote 11 Nutzung erneuerbarer Energie: Die Fußnote zum klimaaktiv Basis Kriterium „Nutzung erneuerbarer Energieträger“ (das umfasst die klimaaktiv Anforderungswerte für Primärenergiebedarf und die maximal zulässigen CO2 Emissionen) würde bedeuten, dass wesentliche klimaaktiv Basiskriterien nicht berücksichtigt werden, wenn für die Energieversorgung z.B.„Grüner Strom“ oder „Grünes Gas“ eingesetzt werden. Die „Aufweichung“ dieser Basiskriterien ist problematisch, da es sich hierbei um die wesentlichsten Kriterien im Sinne von klimatauglichen oder CO2 neutralen Gebäuden handelt. Folgende Argumente stehen im Vordergrund: 1. Es ist nicht geklärt, wieviel „Grünes Gas“ überhaupt sinnvoll für den Wärmebereich zur Verfügung stehen wird und wieviel Grünes Gas kosten wird. Studien kommen u.a. zu dem Ergebnis, das nur ein kleiner Teil des Grünen Gases für den Niedertemperaturbereich/Gebäudebereich zur Verfügung stehen wird und das verfügbares Grüngas überwiegend in der Industrie/Prozesswärme für den Hochtemperaturbereich gebraucht wird. Gas sollte demnach nur in Ausnahmenfälle oder zur Spitzenlastabdeckung herangezogen werden. 2. Ein Umstieg von Ökostrom oder Grünem Gas auf herkömmliches Gas oder Strom ist jederzeit möglich 3. Erneuerbarer Strom darf nicht doppelt angerechnet werden Die Bewertung des Primärenergiebedarfs und der CO2-Emissionen in der klimaaktiv Kriterienkatalogen beruhen auf den Konversionsfaktoren der OIB. Im Konversionsfaktor für Strom wird berücksichtigt, wie der Strommix in Österreich sich zusammensetzt. In den letzten Jahre sind die Konversionsfaktoren deutlich gesunken (OIB), die Effekte der höheren Anteile regenerativer Energieerzeugung sind daher in diesem Faktor bereits abgebildet. Wird nun – wie die Fußnote dies nahelegt, die Verwendung von Ökostrom dadurch belohnt, dass weder PEB noch CO2-Anforderungen erfüllt werden müssen, so wird der Effekt höherer erneuerbarer Anteile ein zweites Mal verbucht.
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Ich sehe es auch so, dass ein Sanierungsfahrplan immer an die Ausgangssituation des Gebäudes und den logischen Sanierungszyklen einzelner Gewerke und der Haustechnik auszurichten ist. Insofern ist auch ein langfristiger Sanierungsfahrplan sinnvoll - gerade bei noch nicht so alten Gebäuden. Das wichtigste an einem Sanierungsfahrplan ist, dass es einen klaren Zielwert für die Qualität des Gebäudes gibt und dass die umgesetzten Sanierungsschritte aufeinander abgestimmt sind.
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Engagement und Voting werden derzeit mit Bonuspunkten bedacht. Vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung dieser Instrumente einerseits und angesichts der Erkenntnis, dass damit manchmal mehr Wirkung entfaltet werden kann als mit Ausschlüssen andererseits: wäre es nicht an der Zeit darüber nachzudenken, Voting und Engagement im Rahmen des Bewertungsprozesses mehr Gewicht zu geben? Ähnlich, wie derzeit schon das Anspruchsniveau als eigener Punkt bewertet wird, sollte man m.E. auch Voting und Engagement als eigenen Punkt (und nicht nur als "Bonsupunkt") im Bewertungsprozess berücksichtigen.
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Wie schon weiter oben erwähnt finde ich es grundsätzlich richtig, die institutionelle Glaubwürdigkeit der Anbieter stärker zu berücksichtigen. Das UZ49 ist aber ein Gütesiegel für Finanzprodukte, nicht für Finanzdienstleister. Von daher sollte eine solche Einbeziehung von anderen Aspekte mit Maß erfolgen.
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Für mich fällt das ebenfalls unter den Titel "Institutionelle Glaubwürdigkeit". Wir müssen nur aufpassen, dass wir damit nicht übers Ziel schießen: das UZ49 ist ein Gütesiegel für Finanz"produkte", nicht für Finanz"dienstleister". Soll heißen: Bonuspunkte zu diesem Thema "institutionelle Glaubwürdigkeit" kann ich mir gut vorstellen, darüber hinaus wäre ich vorsichtig - nicht weil ich das Thema nicht wichtig fände, sondern weil es über den Anspruch des UZ49 hinausgeht.
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Insgesamt ist zu klären, ob all diese Kriterien erfüllt sein müssen oder ob für die einzelnen Kriterien Punkte vergeben werden können und dann eine Mindestpunktezahl erreicht werden muss. Auch eine Kombination ist vorstellbar: einige wenige Mindeststandards, die immer erfüllt sein müssen und dazu noch zusätzliche Kriterien, die nicht alle erfüllt sein müssen, aber in Summe eine bestimmte Mindest-Punkeanzahl ergeben müssen.
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Nachhaltigkeit sollte sich möglichst breit aufspannen, und in diesem Sinn kann Nachhaltigkeit bei Finanzdienstleistungen auch prozessorientiert verstanden werden: Es ist zu diskutieren, ob Nachhaltigkeitsorientierung nicht nur auf Produktebene, sondern in allen Dienstleistungsprozessen stattfindet. Zum Beispiel kann Nachhaltigkeit bereits bei der Geld- und Anlageberatung von herkömmlichen Produkten beginnen: Weniger Verkaufsdruck und damit ein höheres Ausmaß an kundenorientierter Beratung bringen mit sich, dass VerbraucherInnen Finanzprodukte – egal ob sie als nachhaltig gekennzeichnet sind oder nicht – länger halten und nicht vorzeitig auflösen bzw. verkaufen, weil sie plötzlich realisieren, dass die gewünschten Produkteigenschaften gar nicht zutreffen. Zudem sollte es durchgängig Nachhaltigkeitsberichte von Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungsun-ternehmen geben. Die Finanzdienstleistungsunternehmen selbst – besonders jene, die nachhaltige Finanzprodukte begeben – sollten Nachhaltigkeitsberichte erstellen, veröffentlichen (z.B. Homepage) und damit die Glaubwürdigkeit gegenüber VerbraucherInnen erhöhen. Nur wenn die Finanzinstitute selbst nachhaltig agieren, sind die als „nachhaltig“ verkauften Produkte auch glaubwürdig.
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Dass SPO und UZ49-Prüfung aus einer Hand erfolgen, ist natürlich zielführend. Die Alternative wäre, dass es wie auch sonst einen Begutachtungsprozess durch einen vom VKI akkreditierten Gutachter bzw. einer Gutachterin gibt. Dabei müsste dann überprüft werden, ob die SPO-durchführende Stelle qualitativ geeignet ist. Da ist ersteres sicherlich einfacher und auch für die Einreicher praktischer. Es kommt immer wieder vor, dass SPO-Stellen zu einem negativen Ergebnis kommen und von der Emittentin dann eine SPO-Stelle gesucht (und gefunden) wird, die ein positives Gutachten erstellt. Von daher ist es ganz wichtig, dass das VKI hier eine Akkreditierung für SPO-durchführende Stellen durchführt und diese Akkreditierung regelmäßig prüft. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Aspekt der Unabhängigkeit gelegt werden.
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In einem Wertpapieranlagefonds können sehr viele einzelne Titel mit prozentuell geringem Anteil vertreten sein. Fazit: Es sollte zumindest bei den 10 größten Positionen hinzugefügt werden, ob der Wert besonderen sozialen, ökologischen oder sonstigen Standards entspricht. Die Transparenz der Nachhaltigkeit sollte insofern gewährleistet sein, indem angegeben wird, wer die Nachhaltigkeit (zB Prüfinstitut) attestiert hat, nach welchen Prüfstandards vorgegangen wurde, wie häufig die Nachhaltigkeit geprüft wird und wo (bzw. bei welchen Quellen) weitergehende Informationen eingeholt werden können. Eine Lösung könnte sein, dass zumindest im Rechenschaftsbericht / Halbjahresbericht aufgeschlüsselt wird, warum eine Firma enthalten ist.
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Nachhaltiges Handeln in Unternehmen selbst wird gefördert, wenn Kriterien der Vorstandsvergütung nicht-finanziellen Kriterien folgen. Vergütungsmaßstäbe sollten an soziale oder beschäftigungsrelevante Kriterien (z.B. Beschäftigungsziele, neue Arbeitsplätze, Qualifizierungsmaßnahen etc.) gebunden wer-den
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Gibt es zwischen den Kriterienkategorien "ethisch-sozial" und "ökologisch" eine Trennlinie oder kann zB ein Wertpapieranlagefonds ein bissl von allem beinhalten? Denn: Ein Konzept, dass ein nachhaltiger stets alle angegebenen Dimensionen abdecken kann, bringt den Nachteil mit sich, dass widersprüchliche Ansätze miteinander vereint werden. Zum Beispiel kann ein sozial ausgerichtetes Unternehmen ein Umweltsünder sein – mit einer subjektiv hohen Gewichtung des Merkmals „sozial“ könnte ein Unternehmen, das Umweltsünder ist, in einen „Nachhaltigkeitstopf“ rutschen. Zu diskutieren ist, ob es nicht eine Produkttrennung gibt zwischen zB Fonds mit gesellschaftlicher Verantwortung (etwa mit Fokus Mitarbeiterorientierung, Konsumentenschutz) und (rein) grünen Fonds.
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Statt "Anlageprodukte mit Portfoliocharakter" - ein nicht selbsterklärender Begriff - ist zu überlegen, ob der Dedfinitionsklarheit willen nicht die gesetzlichen termini verwendet werden, alsso zB Wertpapieranlagefonds (InvFG) etc. Was bedeutet "ethisch-sozial"? Warum wird nicht mit ESG-Definitionen gearbeitet? Und was bedeutet ethisch? - Ist "Ethik" nach moralischen, religiösen oder philosophischen Aspekten auszulegen? Ich plädiere statt "ethisch-sozial" für "gesellschaftlich verantwortlich" (siehe ESG)
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Ich bin auch der Meinung, dass es sich beim UZ 49 um eine sehr gutes Label handelt, das nicht so einfach vergeben wird. Es ermöglicht noch einmal die Unterscheidung zu den ohnehin immer mehr aufkommenden "Umwelt-Produkten". Interessant wäre auch, wie Herr Brugger schreibt, dass man die Ausschlusskriterien auch Richtung ethischen Überlegungen ausweitet. Ich würde vl sogar soweit gehen, zusätzlich zur Umweltzeichen-Plakette, eine Ethik-Plakette zu vergeben. Dies könnte durch die Ausweitung des Prüfprozesses, bei der Umweltzeichenprüfung angehängt werden.
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Die Variante 1 ist klar die "Schärfere". Ich denke aber das Variante 2 zielführender ist, da vermehrt jene Unternehmen unterstützt werden können, die sich eine "Agenda" verordnet haben um die Nachhaltigkeitsziel zu erreichen. Jedoch muss zunächst die Grundsatzentscheidung getroffen werden, ob das UZ 49 "aufgeweicht" werden soll oder nicht.
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Die Finanzierung ausgeschlossener Geschäftsfelder auszuschließen, wäre nur folgerichtig. Aber lässt sich das auch erheben? Bei Großprojekten weiß man in der Regel, wer die (Haupt-)Finanzierer sind. Aber sonst? Bei den Ausschlusskriterien für Staaten wäre zu überlegen, ob Verstöße gegen den Artenschutz (Biodiversität) nicht auf eine Rolle spielen sollten. Dieses Problem ist ja mindestens genau so wichtig wie der Klimaschutz. Die 5%-Umstzgrenze hat sich bewährt und sollte beibehalten bleiben.
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Auch die Kriterien für Staaten sollten präziser und eindeutiger formuliert sein. Z.B. "massive, systematische und dauerhafte" Verletzung der Grundrechte; Staaten, in denen die Todesstrafe nicht gänzlich abgeschafft ist (formal und de facto); klare Grenze für das Militärbudget (was ist "hoch")? Bei den Umweltstandards: Was ist eine "expansive Politik" betreffend des Ausbaus der Atomenergie? Geht es um eine expansive Politik (was wäre das genau) oder bezieht sich das "expansive" auf den Ausbau? Wenn man hier einzelne Länderbeispiele durchgeht, erkennt man, wie schierig das wird ...
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Warum ist der Hinweis in Klammern ("insbesondere in Zusammenhang mit ...") relevant? könnte man das nicht weglassen? Neben "systematisch" wären auch noch "schwerwiegend" und "dauerhaft" wichtige Präzisierungen. Die Schwierigkeit bleibt aber, dass hier eine eindeutige Festschreibung (ab wann ist etwas systematisch oder schwerwiegend"?) wohl kaum möglich ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die unerschiedlichen Rating-Agenturen hier jeweils eigene Zuschreibungen pflegen. Hier fände ich es wichtig, dass aus der Sicht des Antragsstellers/der Antragsstellerin klar wird, wie er diese Fragen für sich löst.
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Ich würde hier die Variante 1 präferieren, bin aber ingesamt unschlüssig, wie der Nachweis erbracht werden soll. Können Ratingagenturen das standardmäßig liefern bzw. wie soll ein Gutachter/eine Gutachterin das überprüfen? Ich denke nicht, dass multinational tätige Ölkonzerne uns die Freude machen, dazu Bericht zu erstatten ... Insgesamt also: Ist es notwendig, eine solche Ausnahmebestimmung zu machen? Angesichts des engen Zeitkorridors in der Klimapolitik stellt sich mir die Frage, ob derartige Ausnahmebestimmungen nicht eher kontraproduktiv wirken.
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Ich habe grundsätzlich nichts gegen CO2-spezifische Ansätze, sehe das aber ähnlich skeptisch. Zumal mit der Reduktion des CO2-Fußabdrucks im Portfolio ja vermutlich weniger tatsächliche CO2-Einsparung erzielt wird als mit einem strukturierten Engagement-Ansatz vielleicht möglich ist. Wenn ich Unternhemen mit einem hohen CO2-Fußabdruck aus dem Porfolio werfe, produzieren diese Unternehmen ja munter CO2 weiter. Vielleicht wäre es da zielführender, das Unternehmen bei Engagement-Aktivitäten oder auf der Hauptversammlung in die Verantwortung zu nehmen? Und außerdem: Eine alleinige CO2-Betrachtung kann auch zu nicht-nachhaltigen Lösungen führen.
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Ad 2.3.3 zu den Richtgrößen: Bisher lag die Quote zur Erlangung des UZ49 bei 50%. Einige Anbieter haben sehr strenge Ausschlusskriterien (weit mehr als die vom UZ49 geforderten - vgl. FinAnKo-Richtlinie der österr. Bischofskonferenz) und definieren die Grenze für ihr verbleibendes Anlageuniversum als überdurchschnittlich (max. 50% sind investierbar). Sollte hier nicht auf das Verhältnis zu den Ausschlusskriterien Bezug genommen werden?
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Fußnote 6: Diese Fußnote ist noch recht unpräzise. Bei der grünen Gentechnik hatten wir bisher in der Richtlinie die Tendenz, den Einsatz von gentechnisch manipulierten Organismen am Anfang der Produktionskette auszuschließen, nicht aber den Handel damit zu treffen. Ist das nun anders? Bei der roten Gentechnik (medizinische Anwendung) ist "ethisch bedenklich" eine recht dehnbare Bezeichnung. Wird das mit "Gentherapie an Keimbahnzellen" und "Klonierungsverfahren im Humanbereich" spezifiziert bzw. sind das die beiden ethisch benklichen Anwendungen? Oder sind das nur Beispiele für ethisch bedenkliche Anwendungen und gibt es noch weitere? Welche?
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Ad 2.2.1: Warum sind hier Fußnoten nötig? Kann man die Spezifizierung nicht gleich in den Text schreiben und dabei beim Wording gleich ein bisschen exakter sein? Z.B. "Atomkraft: Bau und Betrieb von Atomkraftwerken, Zulieferung von für die Atomenergieerzeugung erforderlicher Kernkomponenten, Uranförderung und Energieerzeugung aus Kernspaltung."
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"Ethik" & Ökologie: ich schlage statt Ethik "Soziales" vor. Häufig wird Ethik synonym zu Sozial verwendet, was aber streng genommen nicht richtig ist, weil Ethik (wenn man es mit Moral gleichsetzt - was auch nur eingeschränkt richtig ist, weil Ethik die Reflexion von Moral darstellt ...) auch zu ökologischen Fragen betrieben wird (vgl. Umweltethik). ""Soziales & Ökologie" wäre zutreffender und sachlich richtiger.
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Im Zuge der genauen Operationalisierung würde die Angabe, ob auch Zulieferunternehmen untersucht werden sollen, hilfreich sein. Ebenso der Ausdruck "systematische Menschen- und Arbeitsrechtsverletzungen" ist uns zu ungenau. Beispielsweise wird bei der Nachhaltigkeitsratingagentur ISS-oekom zwischen "schweren" und "sehr schweren Verstößen" unterschieden. Die Einordung von "systematisch" ist uns hier nicht klar.
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Wie hier schon angesprochen, stellt sich uns die Frage, ob nicht eine Unterscheidung zwischen "developed makets" und "emerging bzw. frontier markets" gemacht werden sollte. Wir könnten uns für Entwicklungsländer z.B. ein Best-in-Progress Ansatz vorstellen. Ein plausibler Prozess bzw. dessen Offenlegung sollte allerdings gewährleistet sein.
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ad Pkt. 2.3.2, Anhang 1, Tabelle 8 (Immobilien): Da zunehmend auch Objekte mit Standort in Deutschland in UZ-Immobilienfonds aufgenommen werden, sollte die Aufzählung in Anhang 1, Tabelle 8 noch mit weiteren vorkommenden Labels ergänzt werden: - Passivhauszertifizierung - BNB_Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen - NaWoh_Nachhaltiger Wohnungsbau - n-Wert Audit - CRIC_ Ethisch-nachhaltige Immobilieninvestments - imug_Nachhaltigkeitsmonitor für Immobilien - GRESB – Global Real Estate Sustainability Benchmark
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Die Einbeziehung von Erdgas sehen wir kritisch. Dem im Vergleich zu anderen fossilen Brennstoffen emissionsärmeren Energieträger wird im Transformationsprozess zu einer Co2-freien Energieerzeugung ein besonderer Stellenwert zugeschrieben. Daher sollte der Ausschluss auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt verschoben werden.
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ad 2.3.4.4 Revitalisierung Die Themen Flächenverbrauch und Nachverdichtung werden zunehmend wichtiger. Bonuspunkte sollten nicht nur für die Revitalisierung von Industriebrachen sondern generell auch für Nutzung des Bestandes vergeben werden, zB. - wenn signifikant in Bestandsobjekte (statt Neubau) investiert wird - wenn Nachverdichtungen bei Bestandsobjekten umgesetzt werden (zB. Zubauten, DG-Ausbauten, Umnutzungen, etc.)
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ad 2.3.4.3 Carbon Footprint Dass diese Bemühungen mit Bonuspunkten belohnt werden, ist grundsätzlich gut. Genügt es, dass man den Carbon-Footprint versucht darzustellen (egal wie ermittelt) und einen Reduktionsplan erstellt ? Oder muss der Carbon-Footprint nach bestimmten Standards ermittelt werden ? Falls zweiteres zutrifft: Gibt es einheitliche Regeln, wie eine Messung des Carbon Footprint gemacht wird ? Wenn ja, wäre es sinnvoll, wenn in der UZ49-Richtlinie festgehalten wird, nach welchen Regeln der Carbon-Footprint zu rechnen/messen ist. Für den Immobilienbereich wäre es wichtig, dass angegeben wird, welche Konversionsfaktoren für CO2 und Primärenergie anzusetzen sind bzw. dass regenerative Energieträger analog den Regelungen der E-Control Austria anzusetzen sind. (vgl. UZ46 oder UZ50, o.a.).
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Frage zu Selektionsgraden bei Immobilien: Wie soll mit dem Umstand umgegangen werden, wenn ein Immobilienobjekt deutlich besser ist als die klima:aktiv-Basiskriterien, aber dennoch kein Zertifikat für zB. klima:aktiv Gold vorliegt. Die Vorlage/Durchführung zusätzlicher Zertifikate sollte nicht verpflichtend sein. Wenn zusätzliche ökologisch sinnvolle Maßnahmen umgesetzt wurden (zB. E-Tankstellen, großzügige Fahrradabstellräume, Brauchwassernutzung, etc…) oder Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (zB. PV-Anlagen, Thermische Solaranlagen, etc...) vorhanden sind, sollte dies ebenso positiv anerkannt werden.
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ad Sanierungsfahrplan: Der Zeithorizont von Sanierungsfahrplänen sollte der Praxis angepasst und nicht allzu eng vorgegeben werden. 10 Jahre sind i.d.R. zu wenig. Bei allen Sanierungsüberlegungen ist ein Abgleich mit den üblichen Nutzungsdauern und Sanierungszyklen und die Berücksichtigung von sinnvoller Restnutzungsdauer und vorhandener Bauteilqualität erforderlich. Es macht weder aus wirtschaftlicher noch aus ökologischer Sicht Sinn, dass zB. 15 Jahre alte, technisch intakte Fenster zu früh getauscht werden, wenn diese noch mind. 10-15 Jahre gut in Schuss wären. Beispiel: Ein 6 Jahr altes Bestandsgebäude, das zB. die klima:aktiv-Energieanforderungen meistens (knapp) nicht erfüllt, hat meist einen ziemlich neuwertigen Gesamtzustand und es wird daher i.d.R. erst in ca. > 20 Jahren eine Thermische Sanierung sinnvoll durchgeführt werden, weil vorher ein Angreifen von Fenster/Fassade/Dach meist keinen Sinn macht. Ein Umstieg auf erneuerbare Energieträger (zB. grüner Strom) erfolgt ev. bereits sofort oder kurzfristig. Bei den allermeisten zu bewertenden Bestandsobjekten werden die wesentlichen Sanierungsmaßnahmen i.d.R. nicht innerhalb von 10 Jahren zu bewerkstelligen sein, noch dazu haben diese Maßnahmen inkl. Entscheidungsfindungsprozess auch lange Planungs- und Vorlaufzeiten. Daher folgender Vorschlag: Anpassung der „Vorlage Sanierungsfahrplan“ (Anhang 4) mit weniger Feinabstufung und größeren Zeitintervallen: - sofort: 1 bis 3 Jahre ab Zertifizierung - kurzfristig: 4-8 Jahre ab Zertifizierung - mittelfristig: 9-14 Jahre ab Zertifizierung - langfristig: 15-20 Jahre ab Zertifizierung - über 20 Jahre hinausgehend Mir ist klar, dass möglichst kurze Zeiträume wünschenswert wären, die Berücksichtigung der Situation in der Praxis erscheint mir aber wichtig.
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Das Umweltzeichen wird nach Erreichen diverser Kriterien verliehen. Soll dies durch das Einziehen einer Ausnahmebestimmung aufgeweicht werden? Wenn eine Entscheidung zwischen den beiden Varianten getroffen werden soll, dann eher für Variante 1. Hier gibt es ein klares messbares Ziel, das erreicht werden muss. Variante 2 geht hier zu weit. Es wäre nicht gut, wenn schon die reine Absicht etwas erreichen zu wollen, durch die Verleihung des UZ honoriert wird. So würde das Umweltzeichen auch an Ernsthaftigkeit verlieren.
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Wenn das UZ ohnehin bereits eine Toleranzgrenze vorsieht, sollte dies in Hinblick auf die Qualitätserhaltung des Zeichens eine ausreichende Perspektive darstellen. Sind bei energieerzeugende Unternehmen ernsthafte Bestrebungen vorhanden sich in eine nachhaltige Richtung zu entwickeln, werden diese ohnehin auf lange Sicht diese Toleranzgrenze erreichen (und mit der Auszeichnung "belohnt"). Die Ausnahmeregelung in Variante 2 greift meines Erachtens zu weit. Insbesondere würde bei Scheitern des veröffentlichten Fahrplans zur Reduktion (im Zeitraum der Zertifizierungsperiode 4 Jahre) die äußerst bedenkliche Situation entstehen, dass sich in einem umweltzeichenzertifizieren Fonds ein Unternehmen befand, das den Ausschlusskritieren komplett widersprach. Bei Variante 1 liegen zumindest nachweisliche Initiativen des Unternehmens vor, die den Verbleib im Fonds (ausnahmsweise) rechtfertigen können.
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Das UZ49 ist ein sehr gutes Instrument, um Produkte mit einem ernsthaften Nachhaltigkeitsansatz aus dem aktuell förmlich explodierenden Angebot an ESG- und SRI-Produkten zu selektieren. Eine Erweiterung der Ausschlusskriterien in Richtung ethischer Überlegungen (ich denke hier z.B. an Suchtmittel wie Alkohol, Tabak, Glücksspiel) könnte ein Thema sein. Dies kann aber natürlich jeder Anbieter in seinen Produkten ohnehin zusätzlich berücksichtigen. Von daher ist die Systematik aktuell gut und ausreichend.
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Neu ist das Thema Carbon Footprint. Ich sehe das aktuell als "Modethema", welches auch von der EU stark forciert wird. Dies bildet allerdings nur einen von vielen Aspekten ab, welche ein UZ40-Produkt abbilden sollte. Die Messung ist schwierig und der Footprint stark von der Art des Produktes abhängig. Der Carbon Footprint lenkt das Augenmerk etwas weg von vielen anderen wichtigen Themen. Aus diesem Grund sehe ich diesen Punkt sehr kritisch.
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Wie schon in Version 4 der Richtlinie fehlen mir als Manager klare Angaben zur Messbarkeit der Kriterien. Z.B. Was heißt "besonders hohes Militärbudget"? Könnte dieses Kriterium operationalisiert werden, z.B. x% vom BIP? Was sind Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen? Genügt die Ratifizierung des Pariser Klimaschutzabkommens (was an sich noch gar nichts heißt) oder kann hier der Klimaschutzindes von German Watch zur Anwendung kommen? Was ist expansive Politik hinsichtlich Atomenergie? Atomreaktoren im Bau? Oder in Planung? Und wie sieht es mit dem aktuellen Strom-Mix aus? Sollte nicht auch ein sehr hoher Anteil von Atom-Strom am Strom-Mix ein Kriteriums sein? In Summe wäre eine Konkretisierung der Kriterien sehr hilfreich.
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Mir erschließt sich grundsätzlich die Notwendigkeit nicht, dieses Kriterium über eine Ausnahmebestimmung aufzuweichen. Falls dennoch von der Mehrheit eine Ausnahmebestimmung wünscht sollte dies aus meiner Sicht Variante 1 sein. Variante 1 ist klar definiert, messbar und damit nachvollziehbar. Zudem fordert diese Variante, dass bereits konkrete Schritte gesetzt wurden, und somit ein klares Bekenntnis des Unternehmens zur Veränderung. Variante 2 fordert einen Fahrplan und somit eine Absichtserklärung. Konkrete Maßnahmen bleiben offen. Dies wäre mir zuwenig. Die Umsetzung kann aus meiner Sicht durch Ratingagenturen im Rahmen des ohnehin notwendigen Researchprozesses zur Unternehmensbewertung ohne größere Probleme implementiert werden.
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Ich finde das UZ49 stellt ein sehr gutes, sehr strenges Label dar. Besonders bei Themenfonds (Aktien, Anleihen Investment grade uä) funktioniert es auch sehr gut. Schwierig wird es mAn bei sehr diversifizierten Fonds, die neben den o.g. zum Beispiel auch in Emerging Markets investieren. Sehen Sie stark diversifizierte Portfolien überhaupt als eine Zielgruppe für eine UZ 49 Zertifizierung an?
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Derartig spezifische Subthemen können tendenziell im Rahmen eines Themenfonds honoriert werden, da dort im Rahmen der Umweltzeichenprüfung eine Gewichtung der Punkte stattfindet/stattfinden kann. Die Bonuspunkte adressieren in ihrer derzeitigen Ausprägung jedoch allgemeine Strategien auf Ebene des Fondsmanagement - lediglich die Revitalisierung im Immobilienbereich stellt einen umweltthematischen Aspekt dar. damit auch Immobilienfonds die Möglichkeit haben Bonuspunkte erzielen zu können.
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Nein, für Immobilien gibt es keine Toleranzgrenze, lediglich die in der Fußnote vorgeschlagene Ausnahme bei Einsatz regenerativer Energieträger. Ansonsten sind die klimaaktiv Basiskriterien für Neugebäude zwingend zu erfüllen, Bestandsobjekte müssen vorlegen, in welchem Zeitraum sie Maßnahemn setzen, die eine Erfüllung nach sich ziehen. Das betrifft sämtliche Gebäudetypen, also auch Pflegeimmobilien.
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Liebe Frau Schlemaier! Es müssen die in den klimaaktiv Basiskriterien formulierten sozialen Kriterien (zb Anspruch an Infrastruktur) erfüllt sein. Insofern handelt es sich um ein "und" anstatt ein "entweder/oder". Allerdings weisen die klimaaktiv Basiskriterien eine sehr starke ökologische Fokussierung (Bauökologie, Emissionen, Energie etc.) auf, weshalb festgehalten werden kann, dass unter der derzeitigen Regelung die ökologischen/umweltrelevanten Aspekte im Vordergrund stehen. Mit besten Grüßen, R. Fink
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ergänzend zu Fr. Bolena zu Derivaten: Investiert ein Fonds zB in Eurostoxx 50 mit Nachhaltigkeitskonzept, ist die Absicherung mit dem entsprechenden Index-Future dann u.a. keine reine Absicherung. Selbst wenn es einen nachhaltigen Index-Future einmal geben wird, ist die Frage, ob dieser den eigenen Nachhaltigkeitskriterien entspricht. Daher ist der komplette Ausschluss von Derivaten, die nicht zur Abischerung dienen, evtl. zu kurz gegriffen.
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Emerging und Frontier Markets Manager werden so von der Möglichkeit das UZ 49 zu erlangen de facto ausgeschlossen - auch wenn sie ESG Bewertungen bei der Auswahl der Länder mit einfließen lassen und einen umfassenden Engagementansatz verfolgen. Es wäre wünschenswert, wenn es ein tool gäbe, dass diese Management Aktivitäten - auch ohne die Vergabe eines UZ 49 - würdigen könnte.
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Ich bevorzuge Variante 2. Es geht um Veränderung, und die muss zunächst einmal angestossen werden. Ganze Industrien sehr kurzfristig von den Finanzströmen abzuschneiden kann große soziale Probleme nach sich ziehen (Stichwort rust belt). Es braucht neue Perspektiven - und manchmal auch mehr Zeit als man sich wünschen würde.
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Unberücksichtigt bleiben Engagementaktivitäten wenn die Basiskriterien für das UZ 49 eben nicht erfüllt sind. Gerade bei Strategien, die sich a priori nicht für das UZ 49 qualifizieren können (z.B. EM Sovereigns) kann Engagement aber echte Veränderung bewirken. Engagement in jedem Fall zu berücksichtigen, da es gerade in jenen Industrien und auch Staaten, die aktuell nicht den UZ 49 Standards entsprechen, Veränderungen braucht, die durch Engagement eben angestossen werden können, wäre wünschenswert.
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In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das best in class Prinzip nicht auf alle Strategien anwendbar war. Wir wissen von Fonds, die von Haus aus keine Chance auf das UZ 49 hatten, weil es schlichtweg in dieser Strategie keinen best in class Ansatz gab (Z.B. HY, Frontier Markets..). Diese a priori Benachteiligung von Fonds, die z.T. alle Ausschlusskriterien erfüllen und sogar einen starken Engagementansatz folgen, erscheint uns als nicht gerechtfertigt.
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Es wäre schön, wenn man in der Produktgruppendefinition die weiter unten als "Nicht-Wertpapierfonds" bezeichneten AIFs miteinbeziehen könnte. Gerade Themen wie Infrastruktur, Energieeffizienz, soziale Infrastruktur, Private Equity, Kreditfonds etc.. werden oft über AIFs investiert. Diese Themen stossen bei institutionellen Anlegern auf großes Interesse - Nachhaltigkeit und das Umweltzeichen sind dort aber ebenso relevant. Auch könnte es interessant sein, Projekte, die sich über Crowdinvesting finanzieren, hinsichtlich Nachhaltigkeit zu bewerten und ev. mit einem UZ o.ä. zu versehen.
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1 Produktgruppendefinition
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1. Produktgruppendefinition
In die auszeichenbare Produktgruppe fallen einerseits Anlageprodukte mit Portfoliocharakter (in der Folge „Anlageprodukte“), die ihre Anlagepolitik nach nachhaltigen, also ethisch-sozialen und/oder ökologischen Kriterien ausrichten. Diese Anlageprodukte können insbesondere Emissionen von Unternehmen, öffentlicher Emittenten oder Veranlagungen in Immobilien enthalten. Unter die Richtlinie fallen somit auch Dachfonds [1] sowie auf nachhaltigen bzw. ethisch-sozialen/ökologischen Indizes basierende Anlageprodukte.
Hinweis: Der Einsatz von Derivaten muss im Rahmen des UZ auf Instrumente zur Absicherung bestimmter Marktrisiken beschränkt sein.
[1] Dachfonds können nur mit dem UZ 49 ausgezeichnet werden, wenn die darin enthaltenen Fonds entweder mit dem UZ 49 ausgezeichnet sind oder zumindest UZ 49-Tauglichkeit besitzen.
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P2
Anlageprodukte mit Portfoliocharakter, für die das Umweltzeichen beantragt wird, sind einer der im Folgenden erläuterten Kategorien zuzuordnen:
Nachhaltige Anlageprodukte – Ethik & Ökologie
investieren in Emissionen, die im Vergleich zu anderen Emissionen derselben Branche bessere Leistungen im ökologischen bzw. ethisch-sozialen Bereich aufweisen (Best in Class). Positiv- und Negativkriterien ergänzen diese Auswahl. Durch den Ausschluss bestimmter Branchen oder Aktivitäten kann die Entsprechung von Wertvorstellungen bestimmter Anlegergruppen unterstrichen werden.
Nachhaltige Anlageprodukte für Themen
- Klima, Wasser, erneuerbare Energie & Umwelttechnologie, Gesundheit oder andere soziale Themen,
investieren in Emissionen, mit überdurchschnittlicher Umwelt- und/oder Sozialverträglichkeit, die an Hand von Positiv- und Negativkriterien und/oder dem Best in Class Prinzip ausgewählt werden, und/oder in Unternehmen, die Produkte zur Behebung oder Vermeidung von Umweltschäden herstellen oder vertreiben. Die Auswahl erfolgt in der Regel nach Branchen, die diesen Prinzipien entsprechen.
Nicht-Wertpapierfonds
Als spezifisches Sub-Set der oben genannten Themenfonds können nunmehr auch Fonds, die in nicht gelistete Assets, insbesondere im Infrastrukturbereich mit signifikanter, positiver sozialer/ökologischer Wirkung investieren, ausgezeichnet werden. Ergänzende Kriterien beziehen sich auf den Due Diligence Prozess und laufendes Beteiligungscontrolling.
Nachhaltige Anlageprodukte – Immobilien
investieren in Immobilien mit überdurchschnittlicher Umwelt- und Sozialverträglichkeit, die an Hand von Positiv- und Negativkriterien und/oder gewisser Mindeststandards ausgewählt werden.
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P3
Andererseits können auch Anlage- und Sparprodukte ohne notwendigen Portfoliocharakter (z.B. Green Bonds, Grüne Pfandbriefe oder Sparprodukte wie z.B. Umweltsparbücher und Umweltgirokonten) (in der Folge ebenfalls „Anlageprodukte“) mit dem UZ 49 ausgezeichnet werden, sofern sie die jeweiligen spezifischen Kriterien erfüllen.
Grüne Anleihen/Green Bonds
erfüllen im Hinblick auf die Projektauswahl die Kriterien bestimmter Standards (z.B. EU Green Bond Standard, Green Bond Principles, Climate Bond Standard) und zusätzliche Anforderungen an den Emittenten und das Reporting. Auch breiter angelegte Sustainability Bonds fallen in diese Kategorie. Jene Stelle, welche die Second Party Opinion durchführt, kann auch die Einhaltung auf Konformität mit den UZ-Kriterien prüfen („Prüfung aus einer Hand“). Hierfür ist vorab jedoch eine entsprechende Akkreditierung im Prüferpool des VKI notwendig.
Grüne Sparprodukte
Im Rahmen Grüner Sparprodukte stehen den (Spar-)Einlagen entweder konkret zuordenbare nachhaltige Kreditprojekte bzw. Projektfinanzierungen gegenüber oder das gesamte Kreditinstitut besitzt eine nachweisbar nachhaltige, ethisch-ökologische Ausrichtung („Ethikbank“, „Ökobank“). In jedem Fall müssen die Produkte spezifische Kriterien zu Veranlagung, Transparenz und Reporting erfüllen. Ein zu publizierender Fragebogen in Bezug auf das Kreditinstitut selbst legt dabei den Fokus auf die institutionelle Glaubwürdigkeit.
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P4
Offene Fragen zur Produktgruppendefinition
Die Produktgruppendefinition hat sich bei dieser Richtlinie stark verändert, da nunmehr auch Produkte wie Green Bonds, Sparprodukte und Nicht-Wertpapierfonds mit dem Österreichischen Umweltzeichen auszeichenbar sind. Dies ist das Resultat der Rückmeldungen verschiedener Stakeholder im Lauf der vergangenen Jahre. Wenngleich die Richtlinienüberarbeitung bereits stark fortgeschritten ist, trotzdem die Frage:
- Sehen Sie weitere Finanzprodukte, die ihrer Meinung nach mit dem UZ 49 ausgezeichnet werden können sollten oder erachten Sie die vorläufige Produktgruppenerweiterung als ausreichend?
- Besonders interessant wäre an dieser Stelle dabei weniger die grundsätzlicheAuszeichenbarkeit anderer Finanzprodukte sondern konkret vorhandenes Interesse vonseiten des Marktes.
Weiters wäre hilfreich zu wissen:
- ob der Hinweis zum Derivateinsatz ausreichend ist
- es weitere Einschränkungen oder Hinweise im Rahmen der Produktgruppendefinition braucht (z.B. Hinweis, dass nur physische ETFs und keine synthetischen ETFs auszeichenbar sind)
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2.1 Anwendung der Kriterien: Punktbasiert vs. Pass-or-fail
P5
2.1. Anwendung der Kriterien
Einzelne Kriterien haben dabei allgemeine Gültigkeit über alle Produktkategorien hinweg, namentlich die Ausschlusskriterien (2.2) sowie die Kriterien zu Compliance (2.5) und Deklaration (2.6). Alle anderen Kriterien finden spezifische Anwendung in Abhängigkeit des jeweiligen Finanzprodukts.
Die Ausschlusskriterien und Anforderungen an Compliance und Deklaration unterliegen keiner Punktbewertung und sind Voraussetzung zur Erlangung des Österreichischen Umweltzeichens.
Anlageprodukte mit Portfoliocharakter (Fonds) werden anhand eines Punktesystems bewertet. Zur Erlangung einer Zertifizierung muss eine bestimmte Punkteschwelle überschritten werden (mind. 70% der maximale erreichbaren Punktesumme [anstatt bisher 65%, Anm.]).
Anlageprodukte ohne Portfoliocharakter (Green Bonds, Grüne Sparprodukte) werden mittels eines pass-or-fail-Bewertungssystems zertifiziert. Die vorgeschriebenen Kriterien müssen allesamt erfüllt sein, um eine Zertifizierung des entsprechenden Produkts zu erlangen.
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2.2 Ausschlusskriterien
P6
2.2 Ausschlusskriterien (mit Gültigkeit für alle Anlageprodukte)
Im Rahmen des Umweltzeichens werden Ausschlusskriterien formuliert, die über alle verschiedenen Anlageprodukte hinweg Gültigkeit besitzen.
Diese dürfen somit weder von spezifischen Titeln/Assets im Portfolio eines Fonds, noch von Green-Bond-Emittenten sowie Öko- oder Ethikbanken und auch nicht von mittels Green Bonds oder Sparprodukten finanzierten Projekten verletzt werden.
Die Ausschluss- und Bewertungskriterien müssen auch für konsolidierte Unternehmensbeteiligungen gelten und sich auf einen Anteil von mindestens 95% des Unternehmensumsatzes beziehen. Es gilt daher in Bezug auf die Ausschlusskriterien eine Toleranzgrenze von 5% des Unternehmensumsatzes [2].
Hinweis: Diese Toleranzgrenze besitzt keine Gültigkeit für Projekte, die mittels Green Bonds oder Sparprodukten finanziert werden.
Die Ausschluss- und Bewertungskriterien müssen (z.B. in der Anlagestrategie) so formuliert sein, dass die u.a. Abgrenzungen (z.B. Produktion und Handel) klar hervorgehen.
[2] Bei Fracking und Ölsanden: 5% des Umsatzes oder andere Bezugsgröße wie z.B. 5% der Reserven. Bei Energieerzeugung 5% des Umsatzes oder der installierten Leistung (MW/GW)
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P7
2.2.1 Ausschlusskriterien für Unternehmen
Anlagepolitik, Auswahlkriterien, Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess der nachhaltigen Anlageprodukte müssen so gestaltet sein, dass
- Unternehmen mit folgenden Geschäftsfeldern unter Berücksichtigung der oben genannten Toleranzgrenze bzw.
- Projekte in folgenden Geschäftsfeldern ohne Gültigkeit der oben genannten Toleranzgrenze von einem Investment ausgeschlossen werden:
Atomkraft [3]: Produktion und Handel
Förderung [4] und Raffinierung fossiler Brennstoffen (Kohle, Erdgas und Erdöl) sowie auf fossilen Energieträgern basierende Energieerzeugung
Rüstung [5]: Produktion und Handel
Gentechnik [6]
[3] Produktion und Zulieferer von Kernkomponenten, Uranförderung, Energieerzeugung aus Atomkraft
[4] aus konventioneller und nicht-konventioneller Förderung
[5] umfasst konventionelle und kontroverse Waffen
[6] Anbau und Vermarktung gentechnisch manipulierter Organismen und Produkte; ethisch bedenkliche Anwendungen im medizinischen Bereich - Gentherapie an Keimbahnzellen, Klonierungsverfahren im Humanbereich.
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P8
Ausnahmebestimmung
Um insbesondere energieerzeugenden Unternehmen eine Transition in Richtung Nachhaltigkeit zu ermöglichen, kann vom Ausschluss eines Titels unter bestimmten Umständen Abstand genommen werden:
[Anm.: Hier liegen zwei Alternativoptionen vor, wobei Variante 1 konform mit den Ausschlüssen anderer Label im Finanzbereich geht (z.B. Nordic Swan)]
Variante 1
Fossile Rohstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) oder Uran fördernde und/oder aus fossilen Rohstoffen/Uran energieerzeugende Unternehmen dürfen im Portfolio eines umweltzeichenzertifizierten Fonds verbleiben sofern nachfolgende Kriterien erfüllt werden:
- mind. 75 % der Investitionen der vergangenen drei Jahre wurden im Bereich erneuerbare Energien getätigt
- mind. 50 % des Gesamtumsatzes oder (wahlweise für energieerzeugende Unternehmen) mind. 50 % der installierten Leistung stammt aus dem Bereich erneuerbarer Energien [7]
- weniger als 0,1 % Umsatz mittels Fracking oder aus Ölsanden
Variante 2
Fossile Rohstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) oder Uran fördernde und/oder aus fossilen Rohstoffen/Uran energieerzeugende Unternehmen dürfen im Portfolio eines umweltzeichenzertifizierten Fonds verbleiben sofern nachfolgendes Kriterium erfüllt wird:
Vorlage und Veröffentlichung eines strategischen Fahrplans zur signifikanten, umweltzeichenkonformen Reduktion (5% Toleranzgrenze) bezüglich der Förderung und/oder des Einsatzes zur Energieerzeugung oben genannter Rohstoffe im Zeitraum der Zertifizierungsperiode des Österreichischen Umweltzeichens (4 Jahre)
[7] Hier kann wahlweise der Wert des letzten Jahres oder der Durchschnitt der letzten ein bis drei Jahre herangezogen werden.
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P9
Offene Frage zu Variante 1 und 2 der Ausnahmebestimmung:
- Welche Variante bevorzugen Sie? Bitte begründen Sie Ihre Antwort kurz.
- Wie sieht die operative Umsetzung einer derartigen Ausnahmebestimmung in die Praxis aus - aufseiten des Research etc.?
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P10
Geschäftspraktiken
Ebenso müssen Unternehmen von einem Investment ausgeschlossen werden, die mit einer oder mehreren der folgenden Geschäftspraktiken assoziiert werden:
- systematische Menschen- oder Arbeitsrechtsverletzungen (insbesondere in Zusammenhang mit Risikobranchen, -aktivitäten und –gebieten)
- kein Bekenntnis der Unternehmenspolitik zu den Mindeststandards der International Labour Organisation (ILO) bezüglich Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung oder nachweislich systematischer Verstoß dagegen
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P11
2.2.2 Ausschlusskriterien für Staatsanleihen/öffentliche Emittenten [8]
Anlagepolitik, Auswahlkriterien, Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess der nachhaltigen Anlageprodukte müssen so gestaltet sein, dass Emittenten, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft von einem Investment ausgeschlossen werden:
Politische und soziale Standards
- Staaten, die Grundrechte bezüglich Demokratie und Menschenrechte verletzen
- Staaten, in denen die Todesstrafe angewendet wird
- Staaten mit besonders hohen Militärbudgets
Umweltstandards
- Staaten ohne (strategische) Zielsetzungen und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen
- Staaten mit expansiver Politik betreffend den Ausbau der Atomenergie
[8] Ein öffentlicher Emittent ist in diesem Rahmen definiert als eine Gebietskörperschaft, auf welche die unter dem Punkt genannten Ausschlusskriterien Anwendung finden (z.B. US-Bundesstaaten).
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P12
2.2.3 Ausschlusskriterien für Immobilien
Anlagepolitik, Auswahlkriterien, Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess der nachhaltigen Immobilien müssen so gestaltet sein, dass Immobilien, welche die Basiskriterien des klimaaktiv Gebäudestandards [9] nicht erfüllen, von einem Investment ausgeschlossen werden. Dies gilt ausnahmslos für Neubauten [10] und bereits sanierte Gebäude.
Gebäude, die in den unten angeführten Bereichen keinen signifikanten, den klimaaktiv Basiskriterien mindestens entsprechenden, Nachhaltigkeitsbeitrag leisten, müssen daher von einem Investment ausgeschlossen werden:
- Qualität der Infrastruktur
- Wirtschaftliche Transparenz
- Hohe Energieeffizienz
- Nutzung erneuerbarer Energieträger [11]
- Einsatz ökologischer Baustoffe
- Thermischer Komfort
Für zum Zeitpunkt der Investition noch nicht sanierte Gebäude („Bestandsobjekte“) muss schriftlich festgehalten werden, in welchen Bereichen die Immobilie den klimaaktiv Basiskriterien nicht entspricht und welche plausiblen Maßnahmen getroffen werden, dass diese nach erfolgter Sanierung die klimaaktiv-Basiskriterien vollinhaltlich erfüllt. Hierzu ist im Rahmen des Gutachtens ein nach Zeithorizont strukturierter Sanierungsfahrplan (siehe Anhang 4) beizulegen, dessen Einhaltung im Rahmen des jährlichen UZ-Updates geprüft wird.
[9] Klimaaktiv Basiskriterien 2017
[10] Als Neubauten oder sanierte Gebäude sind Gebäude zu verstehen, deren Baubewilligung bzw. umfassende Sanierung maximal 5 Jahre zurückliegt. Diese müssen die klimaaktiv Anforderung für Neubauten oder Sanierungen erfüllen. Abhängig von der Berechnung des Energieausweises (OIB 2011, OIB 2015, OIB 2019) kommt der entsprechende Kriterienkatalog zur Anwendung.
[11] Im Fall des nachgewiesenen Einsatzes regenerativer Energieträger, welche die Kriterien der jeweiligen Umweltzeichenrichtlinie (z.B.: UZ 46 Grüner Strom) erfüllen (Zertifizierung oder gleichwertige Entsprechung), entfällt die Bewertung von Primärenergie und CO2-Emissionen (bzw. können die jeweiligen Regelungen der entsprechenden Umweltzeichenrichtlinie herangezogen werden).
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P13
Offene Frage zu den Ausschlusskriterien
- Sehen Sie die Notwendigkeit weiterer Ausschlusskriterien im Rahmen des Österreichischen Umweltzeichens? (z.B. ist insbesondere die Finanzierung ausgeschlossener Geschäftsfeldern (z.B. Fracking) im Lauf der Zeit immer wieder genannt worden)
- Sehen Sie die Notwendigkeit die Toleranzgrenze von derzeit 5% des Unternehmensumsatzes zu ändern?
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2.3.1 Auswahlkriterien (Hinweis zu Nicht-Wertpapierfonds)
2.3 Kriterien für Anlageprodukte mit Portfoliocharakter ("Fonds")
P14
2.3.1 Auswahlkriterien für Nicht-Wertpapierfonds
Im Richtlinienvorschlag findet sich derzeit folgender Hinweis:
"Nicht-Wertpapierfonds haben sich bei der Auswahl ihrer Assets zudem an den unter den Punkt 2.4.1.2 und 2.4.1.3 formulierten Projektkategorien zu orientieren."
Damit wird auf die für Projekte zusätzlich vorhandenen Ausschluss- und Auswahlkriterien referenziert, die sich auf Seite 22 und 23 der Richtlinie bzw. hier in discuto weiter unten, in den Absätzen P25 und P26 finden.
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