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Discuto
Entwurf der PIRATEN eines Transparenzgesetzes für Schleswig-Holstein
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P19
7. Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
8. Verkündungsblätter,
9. Gesetze, Verordnungen und anderes materielles Recht in konsolidierter sowie unkonsolidierter Fassung,
10. Verwaltungsrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und sonstige Fachhinweise oder -vorschriften,
11. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
12. Stellungnahmen, Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der Behörden einflossen oder ihrer Vorbereitung dienen sollten,
13. Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung,
14. die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, beispielsweise a. der Landeskrankenhausplan, und andere landesweite Planungen, b. bau- und raumordnungsrechtliche Pläne und sonstige Festsetzungen hierzu,
15. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide
16. Informationen, hinsichtlich derer die informationspflichtige Stelle eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder Auslegung durchführt, ab dem Beginn der Beteiligung oder Auslegung,
17. veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Gerichte des Landes und der Vergabekammer,
18. Drucksachen, Ausschussdrucksachen sowie sonstige Informationen des Landtages und der kommunalen Vertretungsorgane, deren Vertraulichkeit nicht gesetzlich vorgesehen ist,
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P20
19. Zuwendungen, soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von 1 000,00 EUR handelt,
20. Zuwendungen an die transparenzpflichtige Stelle ab einem Betrag von 1 000,00 EUR,
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P21
21. die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen der transparenzpflichtigen Stelle an privatrechtlichen Unternehmen, soweit sie der Kontrolle des Landes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 unterliegen, und Daten über die wirtschaftliche Situation der durch die transparenzpflichtige Stelle errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene,
22. vorbehaltlich § 165 GWB Vergabeentscheidungen sowie die Unterlagen, welche im Falle der vergaberechtlichen Nachprüfung jedenfalls der entscheidenden Stelle und etwaigen Konkurrenten zugänglich gemacht werden müssten,
23. im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Teils 3 zugänglich gemachte Informationen,
24. Beteiligungen der transparenzpflichtigen Stelle an juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen des Privatrechts sowie an Vereinigungen oder gemeinsamen Einrichtungen unter Angabe von Art und Zweck der Beteiligung, ihrem Nennwert, den Zuwendungen, den Erträgen und Kapitalentnahmen und der Vereinbarungen, auf denen die Beteiligung basiert,
25. Grundstücke, an denen die transparenzpflichtige Stelle mittelbar oder unmittelbar Eigentum, andere dingliche Rechte oder ein Vorkaufsrecht hat,
26. eine Aufstellung der Verschlussachen unter Angabe eines Identifizierungsmerkmals (Titel, Aktenzeichen o.ä.), der herausgebenden Stelle, des Grades der Einstufung, des Umfangs der Akte oder des Dokuments, des Datums der Einstufung sowie des Ablaufs der Einstufung sowie Dokumente, deren Einstufung als Verschlusssache aufgehoben wurde oder abgelaufen ist.
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(2) Veröffentlichungswürdige Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 17 sind solche, die in einer Urteilssammlung aufgenommen wurden, in Medien thematisiert wurden oder von nicht am Verfahren beteiligten Personen angefordert wurden.
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(3) Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 19 und 20 sind alle geldwerten Leistungen an eine andere Person oder Personenvereinigung, welchen keine unmittelbare Gegenleistung der transparenzpflichtigen Stelle gegenüber steht. Dem steht es gleich, wenn Gegenleistungen vereinbart sind, deren Erbringung aber voraussichtlich nicht erfolgen wird oder nicht durchsetzbar ist, oder deren Marktwert erheblich unter dem Wert der Zuwendung liegt.
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(4) Darüber hinaus unterliegen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 die nachstehenden Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht:
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die transparenzpflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere transparenzpflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen. Die Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
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P25
(5) Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht, sollen auch auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden.
(6) Transparenzpflichtige Stellen können auch weitere Informationen, zu deren Veröffentlichung sie nicht verpflichtet sind, im Transparenzportal bereitstellen.
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§ 7 Anforderungen an die Veröffentlichung
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf der Transparenz-Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei sollen Informationen im Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt und Daten so vollständig wie möglich dokumentiert werden.
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P27
(2) Soweit Rückmeldungen nach § 5 Abs. 4 den Schluss zulassen, dass bestimmte Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.
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P28
(3) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
(4) Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(5) Soweit die transparenzpflichtigen Stellen über einen eigenen Internetauftritt verfügen, haben sie auf der Einstiegswebsite ausdrücklich auf dieses Gesetz, auf den danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang und auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 18) hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für die in § …....... (Verweis nachtragen) genannten transparenzpflichtigen Stellen.
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§ 8 Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und,
2. soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben, durch das Führen und Veröffentlichen von
a) Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen und
b) Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung der Verzeichnisse in elektronischer Form zu erfolgen.
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(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sollen den Zugang zu Informationen durch Bestellung einer oder eines Beauftragten für Informationsfreiheit fördern; § 10 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen.
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§ 9 Nutzung
(1) Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos und in anonymer Form zu ermöglichen. Er soll auch in Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet werden.
(2) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen ist frei, soweit nicht Rechte Dritter dem entgegenstehen. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich und angemessen ist.
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(3) Schränkt eine transparenzpflichtige Stelle die Nutzung von Informationen ein, soll sie dies vor der Veröffentlichung der Informationen gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 18) anzeigen und die Beschränkung der Information beifügen.
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Teil 3
Informationszugang auf Antrag
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§ 10 Antrag
(1) Der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag an die transparenzpflichtige Stelle zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient; im Fall der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber der oder dem Beliehenen. Bei Umweltinformationen sind in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 4 die dort genannten transparenzpflichtigen Stellen unmittelbar auskunftspflichtig.
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P34
(2) Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. (Unterstützung bei der Konkretisierung) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen nach § 11 Abs. 3 erneut.
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(3) Wird der Antrag bei einer transparenzpflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende transparenzpflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auf andere ihr bekannte transparenzpflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
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§ 11 Verfahren
(1) Die transparenzpflichtige Stelle kann die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Transparenz-Plattform, beschafft werden, kann sich die transparenzpflichtige Stelle auf deren Angabe (die Angabe der genauen Fundstelle) beschränken. Werden eine bestimmte Art und/oder Format des Informationszugangs begehrt, darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Die transparenzpflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen.
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P37
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
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