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Discuto
Überarbeitung UZ 49 - Nachhaltige Finanzprodukte
Diskussion zum Richtlinienvorschlag [gültig ab: 01.01.2020]
0 days left (ends 15 Jul)
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Die alle vier Jahre erfolgende Revision der Umweltzeichenrichtlinie 49 - Nachhaltige Finanzprodukte dient der Anpassung der Kriterien an aktuelle Entwicklungen (z.B. Produktgruppenerweiterung) sowie der inhaltlichen Überarbeitung.
Die Überarbeitung der planmäßig am 1.1.2020 in Kraft tretenden neuen Richtlinie erfolgt dabei im Rahmen eines Multi-Stakeholderprozess. Aus diesem Grund darf ich Sie herzlichst dazu einladen, den nun vorliegenden Richtlinienvorschlag an dieser Stelle zu diskutieren. Discuto bietet Ihnen dabei die Möglichkeit, Passagen zu bewerten und/oder zu kommentieren. Machen Sie von diesen beiden Möglichkeiten gerne ausgiebigen Gebrauch!
Zweck der Online-Diskussion ist insbesondere herauszufinden, bei welchen Themen/Aspekten tendenziell Konsens herrscht und bei welchen Themen Anpassungen oder weitere Diskussionen nötig sind.
Im Online-Diskussionstool werden lediglich zentrale Passagen, Aspekte und Kriterien zur Diskussion gestellt. Daher empfiehlt sich vor der Diskussionsteilnahme die Durchsicht des gesamten Richtlinienvorschlags. Den vollständigen Draft der Richtlinie finden Sie, auch ggf. zum Nachschlagen und besseren Verständnis, HIER (bitte die Sicherheitshinweise in manchen Browsern ignorieren, auf "Weitere Informationen klicken" und dann auf "Ignorieren und Fortfahren").
Die Anhänge sind zwecks besserem Verständnis und internen Verweisen im Richtlinienvorschlag integriert - werden jedoch im Sommer noch einer Aktualisierung und Adaptierung unterzogen.
Für Rückfragen: Raphael Fink, tel: +43 1 588 77 272, mail: rfink@vki.at
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Die Themenbereiche zu Umwelt und Klima in Tab. 1+2 sind umfangreicher als die 6 Umweltziele des Aktionsplans. Das liegt auch daran, dass der EU-Aktionsplan (und übrigens auch die Schwerpunktsetzung in den Technical Expert Groups) auf den Bereich "Climate" fokussieren. Ich bin auch dafür, die klimarelevanten Aspekte zu aktualisieren, würde aber empfehlen, andere umweltpolitische Themen weiterhin im UZ49 zu belassen.
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Für die gelisteten Themenbereiche zu Umwelt und Klima (Tabelle 1 & Tabelle 2) empfehlen wir die Angleichung an die 6 Umweltziele des EU Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. In Bezug auf den Primärenergiebedarf des Themenbereichs Immobilien (siehe Tabelle 3, Fußnote 15) hat auch der Einsatz erneuerbarer Energien Effizienzkriterien zu unterliegen.
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Entsprechend der Position Österreichs in den Verhandlungen zur EU Taxonomie plädieren wir für eine 0% Toleranz bei Atomkraft sowie der Förderung und Raffinierung fossiler Brennstoffe und daraus resultierender Energieerzeugung bei gleichzeitiger Beibehaltung der 5 % Toleranzgrenze in den anderen Bereichen, da dies die Erwartungshaltung an und damit die Integrität eines Umweltzeichens erfordert.
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Wir stimmen grundsätzlich zu, dass im Themenbereich nachhaltige Geldanlagen das Thema Transformation und Zwischentechnologie mehr adressiert werden müsste, um jedoch den Vorbildscharakter des UZ49 aufrecht zu erhalten plädieren wir jedoch wie die hier zu sehenden Antworten für einen konsequenten Ausschluss von fossilen Brennstoffen.
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1 Produktgruppendefinition
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1. Produktgruppendefinition
In die auszeichenbare Produktgruppe fallen einerseits Anlageprodukte mit Portfoliocharakter (in der Folge „Anlageprodukte“), die ihre Anlagepolitik nach nachhaltigen, also ethisch-sozialen und/oder ökologischen Kriterien ausrichten. Diese Anlageprodukte können insbesondere Emissionen von Unternehmen, öffentlicher Emittenten oder Veranlagungen in Immobilien enthalten. Unter die Richtlinie fallen somit auch Dachfonds [1] sowie auf nachhaltigen bzw. ethisch-sozialen/ökologischen Indizes basierende Anlageprodukte.
Hinweis: Der Einsatz von Derivaten muss im Rahmen des UZ auf Instrumente zur Absicherung bestimmter Marktrisiken beschränkt sein.
[1] Dachfonds können nur mit dem UZ 49 ausgezeichnet werden, wenn die darin enthaltenen Fonds entweder mit dem UZ 49 ausgezeichnet sind oder zumindest UZ 49-Tauglichkeit besitzen.
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P2
Anlageprodukte mit Portfoliocharakter, für die das Umweltzeichen beantragt wird, sind einer der im Folgenden erläuterten Kategorien zuzuordnen:
Nachhaltige Anlageprodukte – Ethik & Ökologie
investieren in Emissionen, die im Vergleich zu anderen Emissionen derselben Branche bessere Leistungen im ökologischen bzw. ethisch-sozialen Bereich aufweisen (Best in Class). Positiv- und Negativkriterien ergänzen diese Auswahl. Durch den Ausschluss bestimmter Branchen oder Aktivitäten kann die Entsprechung von Wertvorstellungen bestimmter Anlegergruppen unterstrichen werden.
Nachhaltige Anlageprodukte für Themen
- Klima, Wasser, erneuerbare Energie & Umwelttechnologie, Gesundheit oder andere soziale Themen,
investieren in Emissionen, mit überdurchschnittlicher Umwelt- und/oder Sozialverträglichkeit, die an Hand von Positiv- und Negativkriterien und/oder dem Best in Class Prinzip ausgewählt werden, und/oder in Unternehmen, die Produkte zur Behebung oder Vermeidung von Umweltschäden herstellen oder vertreiben. Die Auswahl erfolgt in der Regel nach Branchen, die diesen Prinzipien entsprechen.
Nicht-Wertpapierfonds
Als spezifisches Sub-Set der oben genannten Themenfonds können nunmehr auch Fonds, die in nicht gelistete Assets, insbesondere im Infrastrukturbereich mit signifikanter, positiver sozialer/ökologischer Wirkung investieren, ausgezeichnet werden. Ergänzende Kriterien beziehen sich auf den Due Diligence Prozess und laufendes Beteiligungscontrolling.
Nachhaltige Anlageprodukte – Immobilien
investieren in Immobilien mit überdurchschnittlicher Umwelt- und Sozialverträglichkeit, die an Hand von Positiv- und Negativkriterien und/oder gewisser Mindeststandards ausgewählt werden.
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Andererseits können auch Anlage- und Sparprodukte ohne notwendigen Portfoliocharakter (z.B. Green Bonds, Grüne Pfandbriefe oder Sparprodukte wie z.B. Umweltsparbücher und Umweltgirokonten) (in der Folge ebenfalls „Anlageprodukte“) mit dem UZ 49 ausgezeichnet werden, sofern sie die jeweiligen spezifischen Kriterien erfüllen.
Grüne Anleihen/Green Bonds
erfüllen im Hinblick auf die Projektauswahl die Kriterien bestimmter Standards (z.B. EU Green Bond Standard, Green Bond Principles, Climate Bond Standard) und zusätzliche Anforderungen an den Emittenten und das Reporting. Auch breiter angelegte Sustainability Bonds fallen in diese Kategorie. Jene Stelle, welche die Second Party Opinion durchführt, kann auch die Einhaltung auf Konformität mit den UZ-Kriterien prüfen („Prüfung aus einer Hand“). Hierfür ist vorab jedoch eine entsprechende Akkreditierung im Prüferpool des VKI notwendig.
Grüne Sparprodukte
Im Rahmen Grüner Sparprodukte stehen den (Spar-)Einlagen entweder konkret zuordenbare nachhaltige Kreditprojekte bzw. Projektfinanzierungen gegenüber oder das gesamte Kreditinstitut besitzt eine nachweisbar nachhaltige, ethisch-ökologische Ausrichtung („Ethikbank“, „Ökobank“). In jedem Fall müssen die Produkte spezifische Kriterien zu Veranlagung, Transparenz und Reporting erfüllen. Ein zu publizierender Fragebogen in Bezug auf das Kreditinstitut selbst legt dabei den Fokus auf die institutionelle Glaubwürdigkeit.
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Offene Fragen zur Produktgruppendefinition
Die Produktgruppendefinition hat sich bei dieser Richtlinie stark verändert, da nunmehr auch Produkte wie Green Bonds, Sparprodukte und Nicht-Wertpapierfonds mit dem Österreichischen Umweltzeichen auszeichenbar sind. Dies ist das Resultat der Rückmeldungen verschiedener Stakeholder im Lauf der vergangenen Jahre. Wenngleich die Richtlinienüberarbeitung bereits stark fortgeschritten ist, trotzdem die Frage:
- Sehen Sie weitere Finanzprodukte, die ihrer Meinung nach mit dem UZ 49 ausgezeichnet werden können sollten oder erachten Sie die vorläufige Produktgruppenerweiterung als ausreichend?
- Besonders interessant wäre an dieser Stelle dabei weniger die grundsätzlicheAuszeichenbarkeit anderer Finanzprodukte sondern konkret vorhandenes Interesse vonseiten des Marktes.
Weiters wäre hilfreich zu wissen:
- ob der Hinweis zum Derivateinsatz ausreichend ist
- es weitere Einschränkungen oder Hinweise im Rahmen der Produktgruppendefinition braucht (z.B. Hinweis, dass nur physische ETFs und keine synthetischen ETFs auszeichenbar sind)
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2.1 Anwendung der Kriterien: Punktbasiert vs. Pass-or-fail
P5
2.1. Anwendung der Kriterien
Einzelne Kriterien haben dabei allgemeine Gültigkeit über alle Produktkategorien hinweg, namentlich die Ausschlusskriterien (2.2) sowie die Kriterien zu Compliance (2.5) und Deklaration (2.6). Alle anderen Kriterien finden spezifische Anwendung in Abhängigkeit des jeweiligen Finanzprodukts.
Die Ausschlusskriterien und Anforderungen an Compliance und Deklaration unterliegen keiner Punktbewertung und sind Voraussetzung zur Erlangung des Österreichischen Umweltzeichens.
Anlageprodukte mit Portfoliocharakter (Fonds) werden anhand eines Punktesystems bewertet. Zur Erlangung einer Zertifizierung muss eine bestimmte Punkteschwelle überschritten werden (mind. 70% der maximale erreichbaren Punktesumme [anstatt bisher 65%, Anm.]).
Anlageprodukte ohne Portfoliocharakter (Green Bonds, Grüne Sparprodukte) werden mittels eines pass-or-fail-Bewertungssystems zertifiziert. Die vorgeschriebenen Kriterien müssen allesamt erfüllt sein, um eine Zertifizierung des entsprechenden Produkts zu erlangen.
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2.2 Ausschlusskriterien
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2.2 Ausschlusskriterien (mit Gültigkeit für alle Anlageprodukte)
Im Rahmen des Umweltzeichens werden Ausschlusskriterien formuliert, die über alle verschiedenen Anlageprodukte hinweg Gültigkeit besitzen.
Diese dürfen somit weder von spezifischen Titeln/Assets im Portfolio eines Fonds, noch von Green-Bond-Emittenten sowie Öko- oder Ethikbanken und auch nicht von mittels Green Bonds oder Sparprodukten finanzierten Projekten verletzt werden.
Die Ausschluss- und Bewertungskriterien müssen auch für konsolidierte Unternehmensbeteiligungen gelten und sich auf einen Anteil von mindestens 95% des Unternehmensumsatzes beziehen. Es gilt daher in Bezug auf die Ausschlusskriterien eine Toleranzgrenze von 5% des Unternehmensumsatzes [2].
Hinweis: Diese Toleranzgrenze besitzt keine Gültigkeit für Projekte, die mittels Green Bonds oder Sparprodukten finanziert werden.
Die Ausschluss- und Bewertungskriterien müssen (z.B. in der Anlagestrategie) so formuliert sein, dass die u.a. Abgrenzungen (z.B. Produktion und Handel) klar hervorgehen.
[2] Bei Fracking und Ölsanden: 5% des Umsatzes oder andere Bezugsgröße wie z.B. 5% der Reserven. Bei Energieerzeugung 5% des Umsatzes oder der installierten Leistung (MW/GW)
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P7
2.2.1 Ausschlusskriterien für Unternehmen
Anlagepolitik, Auswahlkriterien, Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess der nachhaltigen Anlageprodukte müssen so gestaltet sein, dass
- Unternehmen mit folgenden Geschäftsfeldern unter Berücksichtigung der oben genannten Toleranzgrenze bzw.
- Projekte in folgenden Geschäftsfeldern ohne Gültigkeit der oben genannten Toleranzgrenze von einem Investment ausgeschlossen werden:
Atomkraft [3]: Produktion und Handel
Förderung [4] und Raffinierung fossiler Brennstoffen (Kohle, Erdgas und Erdöl) sowie auf fossilen Energieträgern basierende Energieerzeugung
Rüstung [5]: Produktion und Handel
Gentechnik [6]
[3] Produktion und Zulieferer von Kernkomponenten, Uranförderung, Energieerzeugung aus Atomkraft
[4] aus konventioneller und nicht-konventioneller Förderung
[5] umfasst konventionelle und kontroverse Waffen
[6] Anbau und Vermarktung gentechnisch manipulierter Organismen und Produkte; ethisch bedenkliche Anwendungen im medizinischen Bereich - Gentherapie an Keimbahnzellen, Klonierungsverfahren im Humanbereich.
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P8
Ausnahmebestimmung
Um insbesondere energieerzeugenden Unternehmen eine Transition in Richtung Nachhaltigkeit zu ermöglichen, kann vom Ausschluss eines Titels unter bestimmten Umständen Abstand genommen werden:
[Anm.: Hier liegen zwei Alternativoptionen vor, wobei Variante 1 konform mit den Ausschlüssen anderer Label im Finanzbereich geht (z.B. Nordic Swan)]
Variante 1
Fossile Rohstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) oder Uran fördernde und/oder aus fossilen Rohstoffen/Uran energieerzeugende Unternehmen dürfen im Portfolio eines umweltzeichenzertifizierten Fonds verbleiben sofern nachfolgende Kriterien erfüllt werden:
- mind. 75 % der Investitionen der vergangenen drei Jahre wurden im Bereich erneuerbare Energien getätigt
- mind. 50 % des Gesamtumsatzes oder (wahlweise für energieerzeugende Unternehmen) mind. 50 % der installierten Leistung stammt aus dem Bereich erneuerbarer Energien [7]
- weniger als 0,1 % Umsatz mittels Fracking oder aus Ölsanden
Variante 2
Fossile Rohstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) oder Uran fördernde und/oder aus fossilen Rohstoffen/Uran energieerzeugende Unternehmen dürfen im Portfolio eines umweltzeichenzertifizierten Fonds verbleiben sofern nachfolgendes Kriterium erfüllt wird:
Vorlage und Veröffentlichung eines strategischen Fahrplans zur signifikanten, umweltzeichenkonformen Reduktion (5% Toleranzgrenze) bezüglich der Förderung und/oder des Einsatzes zur Energieerzeugung oben genannter Rohstoffe im Zeitraum der Zertifizierungsperiode des Österreichischen Umweltzeichens (4 Jahre)
[7] Hier kann wahlweise der Wert des letzten Jahres oder der Durchschnitt der letzten ein bis drei Jahre herangezogen werden.
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P9
Offene Frage zu Variante 1 und 2 der Ausnahmebestimmung:
- Welche Variante bevorzugen Sie? Bitte begründen Sie Ihre Antwort kurz.
- Wie sieht die operative Umsetzung einer derartigen Ausnahmebestimmung in die Praxis aus - aufseiten des Research etc.?
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P10
Geschäftspraktiken
Ebenso müssen Unternehmen von einem Investment ausgeschlossen werden, die mit einer oder mehreren der folgenden Geschäftspraktiken assoziiert werden:
- systematische Menschen- oder Arbeitsrechtsverletzungen (insbesondere in Zusammenhang mit Risikobranchen, -aktivitäten und –gebieten)
- kein Bekenntnis der Unternehmenspolitik zu den Mindeststandards der International Labour Organisation (ILO) bezüglich Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung oder nachweislich systematischer Verstoß dagegen
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P11
2.2.2 Ausschlusskriterien für Staatsanleihen/öffentliche Emittenten [8]
Anlagepolitik, Auswahlkriterien, Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess der nachhaltigen Anlageprodukte müssen so gestaltet sein, dass Emittenten, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft von einem Investment ausgeschlossen werden:
Politische und soziale Standards
- Staaten, die Grundrechte bezüglich Demokratie und Menschenrechte verletzen
- Staaten, in denen die Todesstrafe angewendet wird
- Staaten mit besonders hohen Militärbudgets
Umweltstandards
- Staaten ohne (strategische) Zielsetzungen und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen
- Staaten mit expansiver Politik betreffend den Ausbau der Atomenergie
[8] Ein öffentlicher Emittent ist in diesem Rahmen definiert als eine Gebietskörperschaft, auf welche die unter dem Punkt genannten Ausschlusskriterien Anwendung finden (z.B. US-Bundesstaaten).
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P12
2.2.3 Ausschlusskriterien für Immobilien
Anlagepolitik, Auswahlkriterien, Erhebungs-, Bewertungs- und Auswahlprozess der nachhaltigen Immobilien müssen so gestaltet sein, dass Immobilien, welche die Basiskriterien des klimaaktiv Gebäudestandards [9] nicht erfüllen, von einem Investment ausgeschlossen werden. Dies gilt ausnahmslos für Neubauten [10] und bereits sanierte Gebäude.
Gebäude, die in den unten angeführten Bereichen keinen signifikanten, den klimaaktiv Basiskriterien mindestens entsprechenden, Nachhaltigkeitsbeitrag leisten, müssen daher von einem Investment ausgeschlossen werden:
- Qualität der Infrastruktur
- Wirtschaftliche Transparenz
- Hohe Energieeffizienz
- Nutzung erneuerbarer Energieträger [11]
- Einsatz ökologischer Baustoffe
- Thermischer Komfort
Für zum Zeitpunkt der Investition noch nicht sanierte Gebäude („Bestandsobjekte“) muss schriftlich festgehalten werden, in welchen Bereichen die Immobilie den klimaaktiv Basiskriterien nicht entspricht und welche plausiblen Maßnahmen getroffen werden, dass diese nach erfolgter Sanierung die klimaaktiv-Basiskriterien vollinhaltlich erfüllt. Hierzu ist im Rahmen des Gutachtens ein nach Zeithorizont strukturierter Sanierungsfahrplan (siehe Anhang 4) beizulegen, dessen Einhaltung im Rahmen des jährlichen UZ-Updates geprüft wird.
[9] Klimaaktiv Basiskriterien 2017
[10] Als Neubauten oder sanierte Gebäude sind Gebäude zu verstehen, deren Baubewilligung bzw. umfassende Sanierung maximal 5 Jahre zurückliegt. Diese müssen die klimaaktiv Anforderung für Neubauten oder Sanierungen erfüllen. Abhängig von der Berechnung des Energieausweises (OIB 2011, OIB 2015, OIB 2019) kommt der entsprechende Kriterienkatalog zur Anwendung.
[11] Im Fall des nachgewiesenen Einsatzes regenerativer Energieträger, welche die Kriterien der jeweiligen Umweltzeichenrichtlinie (z.B.: UZ 46 Grüner Strom) erfüllen (Zertifizierung oder gleichwertige Entsprechung), entfällt die Bewertung von Primärenergie und CO2-Emissionen (bzw. können die jeweiligen Regelungen der entsprechenden Umweltzeichenrichtlinie herangezogen werden).
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P13
Offene Frage zu den Ausschlusskriterien
- Sehen Sie die Notwendigkeit weiterer Ausschlusskriterien im Rahmen des Österreichischen Umweltzeichens? (z.B. ist insbesondere die Finanzierung ausgeschlossener Geschäftsfeldern (z.B. Fracking) im Lauf der Zeit immer wieder genannt worden)
- Sehen Sie die Notwendigkeit die Toleranzgrenze von derzeit 5% des Unternehmensumsatzes zu ändern?
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2.3.1 Auswahlkriterien (Hinweis zu Nicht-Wertpapierfonds)
2.3 Kriterien für Anlageprodukte mit Portfoliocharakter ("Fonds")
P14
2.3.1 Auswahlkriterien für Nicht-Wertpapierfonds
Im Richtlinienvorschlag findet sich derzeit folgender Hinweis:
"Nicht-Wertpapierfonds haben sich bei der Auswahl ihrer Assets zudem an den unter den Punkt 2.4.1.2 und 2.4.1.3 formulierten Projektkategorien zu orientieren."
Damit wird auf die für Projekte zusätzlich vorhandenen Ausschluss- und Auswahlkriterien referenziert, die sich auf Seite 22 und 23 der Richtlinie bzw. hier in discuto weiter unten, in den Absätzen P25 und P26 finden.
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