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Evaluation der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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ENTWURF EINES BERICHTS über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2014/2256(INI))

Hintergrundinformationen auf JuliaReda.eu. There is also an English version.

Die Feststellungen und Empfehlungen beginnen ab Absatz #007

Absätze mit einem Glühbirnen-Icon sind nicht Teil meines Entwurfs, sondern von Nutzer*innen vorgeschlagene Zusätze.

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P38

Die fehlende Harmonisierung in Bereichen des Urheberrechts, die ausdrücklich außerhalb des Anwendungsbereiches der InfoSoc-Richtlinie liegen, wie die Schutzdauer des Urheberrechts[19], hat nachweisbare negative Auswirkungen auf die Rechtsklarheit. Wie der durch die Europeana eingeführte „Public Domain Calculator“[20] gezeigt hat, gibt es eine erstaunliche Komplexität bei der Feststellung der unterschiedlichen Dauer der Urheberrechte in den Mitgliedstaaten, wobei bei einigen die Umstände des Todes des Urhebers oder die Lage der Erben des Urhebers zum Zeitpunkt seines Todes eine Rolle spielen, also Informationen, die Einzelpersonen oder Einrichtungen, die die Gemeinfreiheit seines Werkes feststellen möchten, selten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wurden die letzten Verlängerungen der Mindestschutzdauer für bestimmte Kategorien von Werken und Schutzgegenständen durch die EU gegen den ausdrücklichen Rat in von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien[21] durchgeführt, obwohl bekannt ist, dass die Verlängerung der Dauer der Urheberrechte die Verfügbarkeit der Werke negativ beeinflusst[22]. Daher sollte die Schutzdauer des Urheberrechts harmonisiert und auf den von der Berner Übereinkunft geregelten internationalen Mindeststandard festgelegt werden.

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P39

In ihrer Konsultation zum Urheberrecht[23] formulierte die Kommission eine Frage über die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Unionsurheberrechts. Nach den im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere von führenden Vertretern der Wissenschaft, aber auch von Einrichtungen des kulturellen Erbes, wie Bibliotheken, Museen und Archiven, von Künstlern und der allgemeinen Öffentlichkeit, können die Ziele der InfoSoc-Richtlinie am besten mit der Einführung eines einheitlichen Unionsurheberrechts erreicht werden. Das einheitliche Recht würde unmittelbar und einheitlich in der EU Anwendung finden[24] und das Ziel verfolgen, Hindernisse zu beseitigen, die aufgrund des territorialen Charakters des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte dem Erreichen des Ziels bestehender Instrumente – Harmonisierung und Vollendung des digitalen Binnenmarkts – derzeit im Weg stehen[25]. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gibt es nunmehr eine Rechtsgrundlage in Artikel118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die es dem Gesetzgeber der EU ermöglicht, „Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene zu erlassen“. Diese Rechtsgrundlage diente bisher der Schaffung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und der derzeit laufenden Überarbeitung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Diese Rechtsgrundlage könnte genutzt werden, um ein einheitliches Unionsurheberrecht einzuführen.

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P40

Eine Bewertung der InfoSoc-Richtlinie muss auch neue Formen der Nutzung und der Schaffung von Werken sowie die Frage berücksichtigen, ob die Richtlinie im Lichte technologischer und kultureller Entwicklung noch angemessen ist. Mit der Initiative der Kommission, eine öffentliche Konsultation zur Überprüfung der EU-Urheberrechtsvorschriften durchzuführen, wurden diese neuen Entwicklungen sehr detailliert geprüft, wobei befürwortet wird, die Ergebnisse der Konsultation als wesentliche Elemente der Reform des europäischen Urheberrechts zu betrachten.

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P41

Die Dringlichkeit einer Reform wird durch die rege Teilnahme an der Konsultation, in deren Verlauf 9500 Antworten eingingen, unterstrichen, wobei mehr als die Hälfte von individuellen Endnutzern/Verbrauchern kam[26]. Zahlreiche Initiativen wurden von organisierten Interessenträgern eingeleitet[27], die freie und quelloffene Software nutzten, um technische Hindernisse bei der Beantwortung der Konsultation zu beseitigen. Diese Initiativen förderten die Debatte über die öffentliche Konsultation der Kommission und machten darauf aufmerksam. Ihr Beitrag zu bewährten Verfahren bei der Sicherstellung der Zugänglichkeit und Verständlichkeit sollte von der Kommission bei der Gestaltung zukünftiger Konsultationen berücksichtigt werden.

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P42

Die Konsultation der Kommission zur Urheberrechtsreform liefert ein detailliertes Bild vom sich wandelnden Kontext des Urheberrechts im digitalen Zeitalter und zeigt die drängendsten Probleme auf, mit denen viele Interessenträger in ihrem täglichen Umgang mit dem Urheberrecht konfrontiert sind.

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P43

Mit der zunehmenden Bedeutung von neuen internetgestützten Dienstleistungen, wie Streaming, seit 2001 scheint es dem gesunden Menschenverstand zu entsprechen, dass eines der wichtigsten Ziele des digitalen Binnenmarkts die Beseitigung territorialer Beschränkungen und die Förderung der paneuropäischen Zugänglichkeit von Dienstleistungen sein sollte. Dieser Fortschritt kann als wesentlich und immanent für den Begriff des digitalen Binnenmarkts angesehen werden und stellt einen bedeutsamen Schritt für die Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen dar. Jüngste technologische Entwicklungen wurden mit einer Erhöhung der schöpferischen Leistungen verbunden[28], aber die Vergütung der Urheber hängt zunehmend von ihrer Verhandlungsposition gegenüber den Anbietern von Online-Diensten oder anderen Vermittlern ab, die dazu beitragen, ihr Werk zu veröffentlichen. Es ist daher notwendig, einen rechtlichen Rahmen zu entwickeln, der die Position der Urheber bei Vertragsverhandlungen verbessert. Es ist auch von wesentlicher Bedeutung, wettbewerbsfördernde Maßnahmen, wie Netzneutralität und die Förderung offener Formate, zu ergreifen, um die Eingangshindernisse für konkurrierende Diensteanbieter zu verringern und die Entwicklung von Monopolen zu verhindern.

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P44

Die in der EU weit verbreitete Nutzung des Internets hat zu einer Situation geführt, in der praktisch jeder in Tätigkeiten involviert ist, die mit dem Urheberrecht zusammenhängen. Das Urheberrecht spielt daher eine zentrale Rolle im täglichen Leben der meisten europäischen Bürger und sollte daher modernisiert werden, um den Bedürfnissen aller Nutzergruppen gerecht zu werden. Das erfordert einen neuen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und den Möglichkeiten der normalen Bürger, Tätigkeiten wahrzunehmen, die für ihr soziales, kulturelles und wirtschaftliches Leben wesentlich sind, und die im früheren technologischen Umfeld außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts lagen.

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P45

Ein wichtiges Beispiel für diese Notwendigkeit der Anpassung ist die Frage, ob und wie Werke der Architektur an öffentlichen Orten geschützt werden. In der Vergangenheit zielten die Rechtsvorschriften darauf ab, vor unangemessener kommerzieller Verwertung von Werken der Architektur durch massenhaft produzierte Postkarten zu schützen; sie wandten sich nicht an die durchschnittlichen Urlauber, die Fotos machen, die nach ihrem Druck höchstwahrscheinlich nur privat genutzt wurden. Heute können Urlauber jedoch digitale Bilder herstellen, diese in soziale Medien hochladen und – vielleicht unwissentlich – der gesamten Online-Community weltweit zur Verfügung stellen. Angesichts der Millionen Europäer, die bereits solchen Tätigkeiten nachgehen, ist es klar, dass das Urheberrecht nur praktisch und fair sein kann, wenn die Darstellung öffentlicher Gebäude und Skulpturen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist, so dass alltäglichen Online-Tätigkeiten keine unangemessene Belastung auferlegt wird. Die extrem unterschiedliche Umsetzung der in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehenen „Panoramafreiheit“[29] in verschiedenen Mitgliedstaaten zeigt, dass es ein paneuropäisches breit definiertes Nutzerrecht auf Wiedergabe von Werken, die dauerhaft an öffentlichen Orten platziert sind, geben sollte[30].

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P46

In ähnlicher Weise hat sich der durch die Medienkonvergenz verursachte dramatische Wandel der Art und Weise, wie Nutzer schöpferisch tätig werden, konsumieren und kommunizieren, noch nicht im europäischen Recht niedergeschlagen. Dennoch hat dieser Wandel die Notwendigkeit von Ausnahmen vom Urheberrecht geschaffen, die in einer technikneutraleren und zukunftsfesteren Art und Weise formuliert werden sollten. Tätigkeiten zum Zwecke des Zitats stützen sich nunmehr zunehmend auf audiovisuelles Material, etwa in der normalen Online-Praxis der Illustrierung von Aussagen oder Gefühlen mit animierten GIF-Bildern[31], die kleine Teile von populären Filmen, Fernsehserien oder Sportveranstaltungen zeigen. Damit die Ausnahmen ihren Zweck, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information im digitalen Umfeld zu schützen, erfüllen können, dürfen sie nicht auf die geschriebene Welt beschränkt werden, sondern müssen auch ausdrücklich audiovisuelles Material umfassen; auch müssen sie offen genug formuliert sein, um möglichen neuen Formen des kulturellen Ausdrucks Rechnung zu tragen.

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P47

In diesem neuen digitalen Umfeld ist auch festzustellen, dass Bibliotheken und andere Einrichtungen des kulturellen Erbes zunehmend Schwierigkeiten haben, ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der öffentlichen Bildung und der Bewahrung von Werken zu erfüllen. Häufig wird daraus geschlossen, dass dies zumindest teilweise in dem fehlenden Schutz durch EU-Urheberrecht begründet ist. Die optionale enge Ausnahme für Bibliotheken in der InfoSoc-Richtlinie hat sich als unzureichend erwiesen, um ihnen die Ausleihe von E-Books an ihre Benutzer zu ermöglichen. Obwohl der freie Zugang zu Büchern über Bibliotheken unabhängig vom Format[32] positive Auswirkungen auf die gewerblichen Verkäufe hat, da er zu einer Lesekultur beiträgt, sehen sich europäische Bibliotheken unnötigen Einschränkungen in Bezug auf elektronische Verleihmöglichkeiten gegenüber, etwa wenn sie gezwungen sind, auf einen Leihservice mit einem beschränkten Angebot zurückzugreifen. Stattdessen sollten Bibliotheken E-Books, die von ihren Benutzern am meisten nachgefragt werden, selbst erwerben und online verleihen können.

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P48

Da zwischen der Einführung der InfoSoc-Richtlinie und ihrer Bewertung mehr als zehn Jahre vergangen sind, besteht eine wichtige Lehre aus dem Beispiel der Bibliotheken darin, dass nicht davon ausgegangen werden kann, zukünftige europäische Rechtsvorschriften würden mit technologischen Entwicklungen Schritt halten. In der Realität wird die Rechtsetzung diesen Entwicklungen hinterherhinken. Daher müssen Rechtsänderungen eingeführt werden, die die Anpassung an unerwartete neue Formen des kulturellen Ausdrucks ermöglichen. Diese Flexibilität könnte durch die Einführung einer offenen Norm erreicht werden, die nach der Regel des Dreistufentests auf die Liste der Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung findet. Der wichtigste Einwand gegen die Einführung einer offenen Norm besteht in der Besorgnis, dass dies zu einer uneinheitlichen Auslegung durch die einzelstaatlichen Gerichte führen könnte. Diesen Bedenken könnte im europäischen Recht jedoch durch die Einführung von Leitlinien für die Auslegung des Dreistufentests[33] und die weitere Harmonisierung des Rahmens des EU-Urheberrechts entgegengetreten werden.

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P49

[1] ABl. L167 vom 22.6.2001, S.10.

[2] ABl. L84 vom 20.3.2014, S.72.

[3] ABl. L175 vom 27.6.2013, S.1.

[4] ABl. L299 vom 27.10.2012, S.5.

[5] ABl. L265 vom 11.10.2011, S.1.

[6] ABl. L248 vom 6.10.1993, S.15.

[7] ABl. L346 vom 27.11.1992, S.61.

[8] Angenommene Texte, P7_TA(2014)0179.

[9] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0368.

[10] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16.Dezember 2014 zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Internet-Politik und Internet-Governance - Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“.

[11] Kommission (GD Markt), Bericht über die Antworten zu der Öffentlichen Konsultation zur Überprüfung des EU-Rechtsrahmens zum Urheberrecht, Juli 1014, S.5.

[12] Beschluss des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2014 in der Rechtssache C-348/13, BestWater International GmbH gegen Michael Mebes und Stefan Potsch (Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland).

[13] Vgl. die Empfehlungen von António Vitorino vom 31.Januar 2013, die sich aus der jüngst von der Kommission durchgeführten Schlichtung über die Abgaben für private Kopien und private Vervielfältigung ergeben.

[14] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.L167 vom 22.06.2001, S.10).

[15] Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation, Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.

[16] Richtlinie 2001/29/EG, Erwägung3: „Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.“

[17] Mandatsschreiben des Präsidenten der Kommission Jean-Claude Juncker an das Mitglied der Kommission Oettinger: http://ec.europa.eu/commission/sites/cwt/files/commissioner_mission_letters/oettinger_en.pdf.

[18] Der Dreistufentest beruht auf internationalen rechtlichen Standards des Urheberrechts aufgrund der WIPO-Verträge (Artikel10 Urheberrechtsvertrag und Artikel16 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger).

[19] Artikel1 Absatz2 Buchstabed der Richtlinie 2001/29/EG.

[20] Abrufbar unter: http://outofcopyright.eu/.

[21] Institute for Information Law IVIR (2006): The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy, report to the European Commission, DG Internal Market. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/etd2005imd195recast_report_2006.pdf.

[22] Heald (2013): How copyright keeps works disappeared. Illinois Public Law Research Paper No. 13-54, Abrufbar unter: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2290181; Buccafusco & Heald (2012): Do bad things happen when works enter the public domain? Empirical Tests of copyright term extension. Chicago-Kent College of Law Legal Studies Research Paper No. 2012-04, Abrufbar unter: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2130008; Helberger, Duft, Hugenholtz and Van Gompel (2008): Never Forever: Why Extending the Term of Protection for Sound Recordings is a Bad Idea. Verfügbar unter: http://www.ivir.nl/publications/helberger/EIPR_2008_5.pdf.

[23] Konsultation zur Überarbeitung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht, die zwischen dem 5.Dezember 2013 und dem 5.März 2014 von der Kommission durchgeführt wurde. Dokumente und Antworten verfügbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_en.htm.

[24] Im Bericht über die Konsultation der Kommission zum Urheberrecht wird ausgeführt, dass die überwiegende Mehrheit der Endnutzer/Verbraucher wie auch die Mehrheit der institutionellen Nutzer und Wissenschaftler sowie eine erhebliche Zahl der Urheber der Ansicht seien, dass die EU die Idee des einheitlichen Unionsurheberrechts weiter verfolgen sollte (Bericht über die Antworten in der öffentliche Konsultation zur Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht, GD MARKT, Juli 2014, S.89). http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/docs/contributions/consultation-report_en.pdf). Die Europäische Urheberrechtsgesellschaft (European Copyright Society – ECS) hat jüngst in einem von vielen führenden Wissenschaftlern unterstützten offenen Brief das Mitglied der Kommission Oettinger aufgefordert, diesen Plan weiterzuverfolgen. http://www.ivir.nl/syscontent/pdfs/78.pdf.

[25] Institute for Information Law IVIR (2006): The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy (a.a.O.).

[26] Bericht über die Antworten der Öffentlichen Konsultation zur Überprüfung des EU-Rechtsrahmens zum Urheberrecht, GD Markt, Juli 1014, S.5.

[27] Dazu gehören etwa Initiativen wie „Fix copyright!“, „Creators for Europe“ und „Copywrongs.eu“.

[28] Masnick & Ho (2013): The Sky Is Rising (2), Regional Study: Germany, France, UK, Italy, Russia, Spain. Abrufbar unter: https://www.techdirt.com/skyisrising2/ https://www.documentcloud.org/documents/561023-the-sky-is-rising-2.html.

[29] Artikel5 Absatz3 Buchstabeh der Richtlinie 2001/29/EG.

[30] Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung schafft im Online-Umfeld neue Probleme, da eine zunehmende Anzahl von Nutzern als Urheber von Werken tätig werden. Die Berufung auf Ausnahmen von nichtkommerzieller Nutzung abhängig zu machen, schreckt von der Annahme innovativer Entgeltsysteme wie Mikro-Zahlungssysteme ab, die für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle für Urheber wesentlich sein könnten.

[31] Für eine Erläuterung dieser Praxis vgl.: http://d-scholarship.pitt.edu/13531/1/LevinsonND_etdPitt2012_Revised072313-1.pdf (S.41-43).

[32] Vgl.: Library eBook Survey hosted by OverDrive and American Library Association (ALA). Abrufbar unter: http://blogs.overdrive.com/files/2012/11/ALA_ODSurvey.pdf.

[33] Der Dreistufentest verlangt keine eng auszulegenden Beschränkungen und Ausnahmen: „Alle Ausnahmen und Beschränkungen sind anhand ihrer Zielsetzungen und Zwecke auszulegen.“ Vgl.: Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb: A Balanced Interpretation of the “Three-Step Test” in Copyright Law, September 2008. Abrufbar unter: http://www.ip.mpg.de/en/pub/news/declaration_threesteptest.cfm.

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