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ENTWURF EINES BERICHTS über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2014/2256(INI))
Hintergrundinformationen auf JuliaReda.eu. There is also an English version.
Die Feststellungen und Empfehlungen beginnen ab Absatz #007
Absätze mit einem Glühbirnen-Icon sind nicht Teil meines Entwurfs, sondern von Nutzer*innen vorgeschlagene Zusätze.
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Das Europäische Parlament,
P1
–unter Hinweis auf Artikel4, 26, 34, 114 und 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
–unter Hinweis auf die Artikel 11, 13, 14, 16, 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[1],
–unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst,
–unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 20.Dezember 1996,
–unter Hinweis auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20.Dezember 1996,
–unter Hinweis auf den WIPO-Vertrag zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, der von der Diplomatischen Konferenz der WIPO über den Schutz audiovisueller Darbietungen in Beijing am 24.Juni 2012 angenommen wurde,
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt[2],
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors[3],
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke[4],
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte[5],
–unter Hinweis auf die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung[6],
–unter Hinweis auf die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums[7],
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27.Februar 2014 zu den Abgaben für Privatkopien[8],
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12.September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung[9],
–unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht, die zwischen dem 5.Dezember 2013 und dem 5.März 2014 von der Kommission durchgeführt wurde,
–unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über Urheberrechte in der wissensbasierten Wirtschaft (COM(2008)0466),
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa“ (COM(2011)0287),
–gestützt auf Artikel52 seiner Geschäftsordnung,
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P2
A. in der Erwägung, dass der europäische Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte für die Förderung von Kreativität und Innovation und für den Zugang zu Wissen und Informationen von zentraler Bedeutung ist;
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P3
B.in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft auf die Anpassung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an die technologischen Entwicklungen ausgerichtet war;
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P4
C.in der Erwägung, dass in der Grundrechtecharta die Freiheit der Meinungsäußerung, die Freiheit der Kunst und der wissenschaftlichen Forschung, das Recht auf Bildung und die unternehmerische Freiheit geschützt werden,
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P5
D.in der Erwägung, dass in Artikel17 der Grundrechtecharta das Eigentumsrecht verankert ist, wobei zwischen dem Schutz des Eigentums auf der einen Seite (Absatz1) und dem Schutz des geistigen Eigentums auf der anderen Seite (Absatz2) unterschieden wird;
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P6
E.in der Erwägung, dass Entscheidungen über technische Standards einschneidende Auswirkungen auf die Menschenrechte – einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit der Nutzer – sowie auf den Zugang zu den Inhalten haben können[10];
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P7
1.begrüßt die Initiative der Kommission, eine Konsultation zum Urheberrecht durchzuführen, die mit mehr als 9500 Antworten, von denen 58,7% von Endnutzern kamen, auf großes Interesse in der Zivilgesellschaft gestoßen ist[11];
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P8
2.stellt mit Besorgnis fest, dass die überwiegende Mehrheit der Endnutzer, die an der Konsultation teilgenommen haben, über Probleme beim Versuch berichten, Zugang zu Online-Diensten über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinweg zu erlangen, insbesondere dann, wenn technische Schutzmaßnahmen genutzt werden, um territoriale Beschränkungen durchzusetzen;
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Ausschließliche Rechte
P9
3.erkennt die Notwendigkeit an, Urheber und ausübende Künstler für ihre schöpferische und künstlerische Tätigkeit rechtlichen Schutz zukommen zu lassen; erkennt die Rolle von Produzenten oder Verlegern, Werke auf den Markt zu bringen, und die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung für alle Gruppen von Rechtsinhabern an; fordert eine verbesserte Rechtsstellung von Urhebern und ausübenden Künstlern bei Vertragsverhandlungen mit anderen Rechtsinhabern und Vermittlern;
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P10
4.betrachtet die Einführung eines einheitlichen Unionsurheberrechts auf der Grundlage des Artikels118 AEUV, das im Einklang mit der von der Kommission angestrebten besseren Rechtsetzung unmittelbar und einheitlich in der EU Anwendung finden würde, als rechtliches Mittel zur Überwindung der sich aus der Richtlinie 2001/29/EG ergebenden fehlenden Harmonisierung;
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P11
5.empfiehlt, das der Unionsgesetzgeber die Hindernisse für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors weiter abbaut, indem amtliche Werke, die im Zuge eines politischen, rechtlichen oder administrativen Verfahrens erstellt werden, vom Urheberrechtsschutz ausgenommen werden;
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P12
6.fordert die Kommission auf, für gemeinfreie Werke zu sorgen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen und daher ohne technische oder vertragliche Hindernisse genutzt und in geänderter Form genutzt werden können; fordert die Kommission auch auf, den Rechtsinhabern die Möglichkeit einzuräumen, freiwillig auf ihre Rechte zu verzichten und ihre Werke gemeinfrei zur Verfügung zu stellen;
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P13
7.fordert die Kommission auf, die Schutzdauer des Urheberrechts auf eine Dauer zu harmonisieren, die nicht die derzeit geltenden internationalen Standards der Berner Übereinkunft überschreitet;
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Ausnahmen und Beschränkungen
P14
8.fordert den Gesetzgeber der EU auf, dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG treu zu bleiben, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern zu sichern;
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P15
9.stellt fest, dass Ausnahmen und Beschränkungen im digitalen Umfeld in gleichem Maße wie in der analogen Welt gewährt werden sollten;
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P16
10.nimmt mit Besorgnis den zunehmenden Einfluss der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Ausnahmen zur Kenntnis, was Rechtsunsicherheit schafft und unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts im Hinblick auf die Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten hat;
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P17
11.fordert die Kommission auf, alle Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG als zwingend vorzusehen, um innerhalb des Binnenmarkts gleichen Zugang zu kultureller Vielfalt über Grenzen hinweg zu ermöglichen und die Rechtssicherheit zu verbessern;
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