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ENTWURF EINES BERICHTS über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2014/2256(INI))
Hintergrundinformationen auf JuliaReda.eu. There is also an English version.
Die Feststellungen und Empfehlungen beginnen ab Absatz #007
Absätze mit einem Glühbirnen-Icon sind nicht Teil meines Entwurfs, sondern von Nutzer*innen vorgeschlagene Zusätze.
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P18
12.nimmt mit Interesse die Entwicklung neuer Formen der Nutzung von Werken in digitalen Netzen, insbesondere unter Umgestaltung der Werke, zur Kenntnis;
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P19
13.fordert die Annahme einer offenen Norm, die eine flexible Auslegung von Ausnahmen und Beschränkungen in bestimmten Sonderfällen ermöglicht, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Urheber oder Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden;
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P20
14.fordert den Gesetzgeber der EU auf, die Technologieneutralität und Zukunftsverträglichkeit von Ausnahmen und Beschränkungen zu gewährleisten, indem die Auswirkungen der Medienkonvergenz gebührend berücksichtigt werden; ist insbesondere der Ansicht, dass die Ausnahme für Zitate ausdrücklich auch für audiovisuelle Zitate gelten sollte;
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P21
15.betont, dass die Möglichkeit der freien Verlinkung von Quellen zu den Kernbausteinen des Internets gehört; fordert den Gesetzgeber der EU auf klarzustellen, dass der Verweis auf ein Werk mittels Hyperlink nicht Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts ist, da er keine neue öffentliche Wiedergabe darstellt[12];
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P22
16.fordert den Gesetzgeber der EU auf sicherzustellen, dass die Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an öffentlichen Orten platziert sind, gestattet ist;
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P23
17.betont, dass die Ausnahme für Karikaturen, Parodien oder Pastiches unabhängig vom Zweck der parodistischen Nutzung Anwendung finden sollte;
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P24
18.betont die Notwendigkeit, automatisierte Analyseverfahren für Texte und Daten (z.B. „Text- und Data-Mining“) für alle Zwecke zu ermöglichen, vorausgesetzt, die Genehmigung zum Lesen des Textes wurde erworben;
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P25
19.fordert eine weitgefasste Ausnahme für Forschungs- und Unterrichtszwecke, die nicht nur Bildungseinrichtungen, sondern alle Arten der Bildungs- und Forschungstätigkeit, einschließlich informelles Lernen, umfasst;
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P26
20.fordert die Annahme einer zwingenden Ausnahme, die es Bibliotheken gestattet, Bücher in digitalen Formaten, unabhängig vom Ort des Zugangs, an die Öffentlichkeit zu verleihen;
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P27
21.fordert den Gesetzgeber der EU auf zu verhindern, dass Mitgliedstaaten gesetzliche Lizenzen zur Entschädigung von Rechtsinhabern für den Schaden einführen, der ihnen durch eine Handlung entsteht, die aufgrund einer Ausnahme zulässig ist;
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P28
22.fordert die Annahme harmonisierter Kriterien für die Feststellung des Schadens für Rechtsinhaber in Bezug auf Vervielfältigungen, die von einer natürlichen Person für den privaten Gebrauch angefertigt wurden, und die Annahme harmonisierter Transparenzvorschriften über die Abgaben für Privatkopien, die in manchen Mitgliedstaaten erhoben werden[13];
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P29
23.betont, dass die effektive Anwendung von Ausnahmen oder Beschränkungen und der Zugang zu Inhalten, die nicht Schutzgegenstand des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte sind, nicht durch technische Maßnahmen behindert werden sollten;
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P30
24.empfiehlt, Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen an die Bedingung der Veröffentlichung des Quellcodes oder der Schnittstellenspezifikation zu knüpfen, um die Unversehrtheit der Geräte, auf denen technische Schutzvorkehrungen verwendet werden, zu sichern und Interoperabilität zu erleichtern; ist insbesondere der Auffassung, dass technische Mittel zur Umgehung technischer Maßnahmen zur Verfügung stehen müssen, wenn diese zulässig ist;
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P31
25.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
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P33
Zweck der Richtlinie 2001/29/EG (im Folgenden: InfoSoc-Richtlinie)[14] war die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
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P34
Die InfoSoc-Richtlinie führte Mindestniveaus für den Schutz des Urheberrechts ein, ohne Standards für den Schutz der Interessen der Öffentlichkeit und der Nutzer festzulegen. Folglich hat die Umsetzung der InfoSoc-Richtlinie nicht zur EU-weiten Harmonisierung des Urheberrechts geführt, die von vielen Akteuren angestrebt worden war. Insbesondere der fakultative Charakter der meisten Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und die fehlende Begrenzung des Anwendungsbereichs des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gemäß der Richtlinie führte zu einer weiteren Fragmentierung der einzelstaatlichen Vorschriften des Urheberrechts zwischen den Mitgliedstaaten.
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P35
Diese Fragmentierung wird nun noch durch die in einigen Mitgliedstaaten jüngst eingeführten zusätzlichen benachbarten Rechte verschärft, die insbesondere auf die Online-Nutzung abzielen (so führten etwa Deutschland und Spanien in den Jahren 2013 und 2014 sogenannte ergänzende Urheberrechtsbestimmungen für Presseunternehmen, die auf Nachrichtenaggregatoren abzielen, ein), und – allgemeiner – durch die fehlende Anpassung des derzeit geltenden EU-Urheberrechts an den verstärkten grenzüberschreitenden Kulturaustausch, der durch das Internet erleichtert wird.
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P36
Die Fähigkeit, das Recht zu verstehen, ist wesentlich für seine Akzeptanz und Legitimität. Derzeit fehlt Einzelpersonen, Unternehmen und sogar öffentlichen Einrichtungen gleichermaßen das Verständnis für die aus der Umsetzung der Richtlinie von 2001 resultierenden Urheberrechte. Insbesondere diejenigen, die auf Werke zugreifen, sie bearbeiten und neue Werke schaffen, aber in anderen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben oder dortige Ressourcen nutzen, können das System als belastend empfinden, während gleichzeitig Unsicherheit besteht, ob sie das Recht einhalten oder ob sie in der Lage sind, ohne hohe Transaktionskosten oder die Gefahr einer Rechtsverletzung ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen oder kreativ tätig zu sein[15]. Da mit der InfoSoc-Richtlinie die Umsetzung der vier Freiheiten der EU[16] vorgesehen war, sind diese Unzulänglichkeiten besonderes bedenklich.
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P37
Die Fragmentierung des EU-Urheberrechts und die daraus folgende fehlende Transparenz werden von der Kommission sehr wohl wahrgenommen und spiegeln sich in der Absicht der Kommission wider, einzelstaatlich isolierte Systeme im Urheberrecht zu durchbrechen[17]. Eine besonders dringende Frage ist in dieser Beziehung die Frage des fakultativen Charakters der Ausnahmen und Beschränkungen ausschließlicher Rechte. Im Sinne der Rechtsklarheit und der Benutzerfreundlichkeit sollten alle in der InfoSoc-Richtlinie gestatteten Ausnahmen und Beschränkungen in allen Mitgliedstaaten verbindlich werden. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Ausnahmen und Beschränkungen dem Dreistufentest unterliegen, der die gestattete Nutzung auf bestimmten Sonderfälle beschränkt, in denen die übliche Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Urheber oder Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden[18]. In Anbetracht dieser Auslegungsregeln würde die Verbindlichkeit der bestehenden Ausnahmen daher nicht zu Nachteilen der Rechtsinhaber führen, sondern zu einer erheblichen Verbesserung der Möglichkeit der Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke, die Ausnahmen und Beschränkungen in einem grenzüberschreitenden Kontext in Anspruch zu nehmen.
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