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Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln | Austrian Standards Institute und Bundesinnung Bau, WKO

Starting: 05 Jan Ending

0 days left (ends 09 May)

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Diese Online-Konsultation ist abgeschlossen. Das Dialogforum Bau Österreich geht weiter.

Zwischen 19. Januar und 8. Mai 2016 wurden hier Vorschläge für Änderungen bei den Bauregeln gesammelt. Diese Ideensuche ist abgeschlossen. Weitere Ideen, Kommentare und Bewertungen können derzeit nicht online eingebracht werden. Ihre weiteren Vorschläge können Sie in den Arbeitsgruppen einbringen, die im Sommer starten werden. 

Lesen Sie hier alle Beiträge und Kommentare.

Seit 9. Mai arbeiten wir an der Auswertung der Ideen. Die Zusammenfassung wird Ende Mai veröffentlicht. Anfang Juni erhalten Sie Einladungen zu Arbeitsgruppen. In diesen Arbeitsgruppen können Sie die hier eingebrachten Vorschläge diskutieren und ergänzen. 

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Registrieren Sie sich weiterhin als Teilnehmerin oder Teilnehmer, wir informieren Sie über den Fortgang des Dialogforum Bau Österreich.

Projektziel

Standards und Normen haben große Bedeutung für den Baubereich. Dem unbestrittenen Nutzen von Standards sowie diverser rechtlicher Rahmenbedingungen steht jedoch – so in den letzten Jahren vielfach geäußert – ein steigender Aufwand bei der Anwendung gegenüber.

Das Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln bietet allen betroffenen Anwenderinnen und Anwendern, Fachkundigen und Entscheidungsträgern eine Plattform, um Baunormen und -regeln (ÖNORMEN und andere Regelwerke) einem transparenten und strukturierten Review zu unterziehen. weiter lesen

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: office@dialogforumbau.at
Ihr Projektteam

STATISTICS

253

ideas

This Week
  • Proposed ideas: 0
  • Under review: 0
  • Under evaluation: 0
  • Implemented: 0
Status: Closed
Privacy: Public
Manager at Kovar & Partners, supervisory board member of SOS-Kinderdorf

CONTRIBUTORS (119)

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Author: guenter schreiner Date: 08 March 2016

Es wäre wichtig bei der Normung bzw. bei technischen Regelungen auf eine langfristige "Gültigkeitsdauer" bei wesentlichen Festlegungen, wie zum Beispiel - Treppenbreite, Steigungsverhältnis etc., zu achten.

( bei größeren Bauwerken mit längeren Bauzeiten,oder bei mehreren Bauabschnitte,  gelten oft schon bei der Fertigstellung bereits andere Festlegungen)

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Author: werner linhart Date: 03 March 2016

Wenn OIB oder BO einen Mindestwert für eine bestimmte Eigenschaft eines Bauteils vorgeben und in einer Norm wird ein höherer Wert empfohlen wird (Normen sollten wir endlich als Empfehlung sehen!) - ist das ein Widerspruch?

Aus meiner Sicht noch nicht!
Als Widerspruch wäre z.B. eine niedrigere Anforderung als der gesetzliche Mindestwert.

Ein Normenkommitee ist dem allgemein anerkannten Stand der Technik verpflichtet. Der Gesetzgeber im Verwaltungsrecht nicht zwangsweise, zumal hier ja auch politische und gesellschaftliche Einflüsse wirken.

Kritischer wirds im Zivilrecht - wo nach üblicher Rspr. der Kunde eine Qualität am allgemein anerkannten Stand der Technik erwarten darf.  

Ein wesentlicher Kern des Problems der unterschiedlichen Regelwerke ist jedoch die weit verbreitete - Unsitte?- der uneingeschränkten Übernahmen von Normen in zivilrechtliche Verträge, die diese praktisch wörtlich zum Vertragsinhalt machen. Damit werden abweichende und vielleicht sinnvollere Ausführungen schnell als "Mangel" klassifiziert und erfolgreich gerügt. Dies wiederum führt bei vielen Praktikern - aus Angst vor Haftungen - zu einem fast religiösen Normglauben - mit den bekannten Auswüchsen.

Lösungsansätze:
1.) Es muss den Normenkommitees "erlaubt" sein, Regelungen über gesetzliche Mindestwerte festzulegen. Der Widerspruch zu OIB und Gesetzen sollte jedoch direkt bei der betreffenden Regelung in Form einer Anmerkung  aufgezeigt und ausreichend begründet werden. Ein direkter Einfluss des Gesetzgebers auf (technische) Inhalte von  Normen ist strikt abzulehnen, da sich der allgemein anerkannte Stand der Technik nicht durch Gesetz bestimmen lässt. 

Wenn der Gesetzgeber ungeachtet dessen bestimmte Regelungsinhalte abschließend determinieren möchte, so sollte dies auch im Gesetz explizit verankert werden und müsste mit einer entsprechenden zivirechtlichen Haftungsfreistellung verbunden sein.  

2.) Um die zivilrechtliche Problematik durch die zum Vertragsinhalt gemachten Normen zu entschärfen, wäre ernsthaft anzudenken, im normativen Teil klarzustellen, dass abweichende Ausführungen grundsätzlich zulässig sind. Wenngleich dann natürlich die Gleichwertigkeit nachzuweisen wäre.

...aber vielleicht fällt jemand etwas Gescheiteres ein... 

 

 


 

 

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Author: michael boisits Date: 03 March 2016

Im Zuge der Nostrifizierung von EN auf Ö-Normen geschieht es, dass Normen entstehen welche zumindest zum Teil keine Gültigkeit aufweisen. diese verursachen einen erhöhten Verwaltungsaufwand und müssten bereinigt werden.

Z.B. Beleuchtung:

Hier wird Von der Önorm O1501 auf O1053 und ÖNORM EN 13201 verwiesen.

Von der Önorm EN 13201 sind jedoch nur die Teiel 2,3,4 und 5 relevant; Laut Vermerk sind die Teile 1 und 6 für Österreich ungültig.

Es ist davon Auszugehen,dass mehrere Normen im Zuge der EN auf ÖNorm Übernahme ähnliche Passagen enthalten.

 

Man Könnte gründsätzlich im Zug der ÖNormisierung eine Gesammtnorm für Normenbereiche verfassen (O1501 auf O1053 und ÖNORM EN 13201 auf 1Normblatt bringen)

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Author: mrebhan Date: 01 March 2016

Bei vielen Normen, welche die Bereiche des Konstruktiven Ingenieurbaues betreffen, müssen eine Vielzahl von unterschiedlichen Normen zu Betrachtung eines Problemes herangezogen werden - ich spreche hier im speziellen über die Normen der Eurocode Reihe.

Einerseits ist hierbei das Ursprungsdokument ÖNORM EN anzuwenden, andererseits gibt es im NAD (ÖNORM B) spezifische Ergänzungen oder Anpassungen nationaler Faktoren und/oder Beiwerte. Wenn man nun die Normen der B Reihe mit jenen der EN Reihe vergleicht, so sind hier die Unterpunkte niemals die selben - Ergänzungen zu Kapitel 9 der EN werden in Kapitel 11 der B Reihe geregelt.

Warum ist es hierbei nicht möglich eine konsoliderte Fassung - als Zusammenschluss beider Normenreihen EN & B - zu erstellen, um so die Notwendigkeit der Anwendung beider Normen in einem Dokument zu erleichtern. Nicht nur, dass hiermit dem Dokumenten- und Unterlagenirrsinn einhalt geboten wäre, auch Fehler oder Unwissenheiten können verringert werden, wodurch die Qualität der Ingenieurleistung gesteigert werden kann.

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Author: OIB Date: 01 March 2016

Das OIB übermittelt im Auftrag des Sachverständigenbeirats für bautechnische Richtlinien folgenden Diskussionsbeitrag:

Gemäß den Grundsätzen der Normungsarbeit (Normengesetz 2015) sollen Normen nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen. Im Bereich der Baunormen ist dies teilweise nicht gewährleistet. Ein Beispiel dafür ist folgende Norm:

ÖNORM H 5170

In dieser ÖNORM werden Anforderungen an Aufstellungsorte von Feuerstätten gestellt, die teilweise jenen der OIB-Richtlinie 2 widersprechen, wie beispielsweise:

Punkt 7.2.1.1: Forderung, dass gewisse Heizraumtüren die Feuerwiderstandsklasse EI2 90-C2-Sm aufweisen müssen. Gemäß OIB-Richtlinie 2 genügt jedoch generell die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C.

Ähnliche Widersprüche gibt es auch in anderen Normen und für andere OIB-Richtlinien (insbesondere z.B. OIB-Richtlinie 4). Es wird deshalb vorgeschlagen:

1) Alle Baunormen auf Widerspruchsfreiheit zu den Anforderungen der OIB-Richtlinien zu überprüfen und

2) Generell auf die Formulierung von bautechnischen Anforderungen auf normativer Ebene zu verzichten, da dies dem Stufenkonzept bautechnischer Vorschriften widerspricht und zudem bei Änderungen der OIB-Richtlinien alle relevanten Normen geändert werden müssten. Normen sollten vielmehr Methoden und Lösungen zur Erfüllung der in den OIB-Richtlinien festgelegten Anforderungen enthalten.

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Author: walter plöderl Date: 28 February 2016

 

Aufzüge werden für die Gebäudeerschließung errichtet und sind sehr sichere Einrichtungen. Sie sind ein wesentlicher Beitrag für die geforderte Barrierefreiheit. Es ist für mich nicht verständlich, dass Objekte, die mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgerüstet sind, viel gefährlicher sind, als Objekte ohne BMA. Wenn eine BMA Vorhanden ist, müssen nähmlich nach den TRVB Richtlinien und der nationalen Zusatznorm zur EN 81 die Aufzüge bei Ansprechen der BMA in die Zugangsebene oder Ausweichebene gesteuert werden. Diese scheinheilige Sicherheit kostet viel Geld in der Errichtung und Wartung und widerspricht jedoch dem Grundsatz der Barrierefreiheit. Die pflichtige, manuelle Rückholfunktion gemäß EN81 ist ausreichend und würde Objekte mit BMA nicht schlechter behandeln als Objekte ohne BMA. Wenn Aufzüge so gefährlich wären, dann müßten diese autarke Brandfallsteuerungen eingebaut haben. Diese widersprüchlichen Normen gehören überarbeitet, noch besser zurückgezogen. Die Rollstuhlfahrerer und sonstige in der Bewegung eingeschränkte Personen wären dankbar, wenn im Brandfall die Chance besteht ins Freie zu kommen. Brandmeldeanlagen werden ja gebaut um Großbrände zu vermeiden.

 

 

 

 

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Author: Herbert Ablinger Date: 24 February 2016

ArchitektInnen und IngenieurInnen wird immer wieder vorgeworfen, keine konkreten Kritikpunkte zu äußern, sondern "nur" in allgemeines Wehklagen über das Normen(un)wesen zu verfallen. Das ist objektiv falsch, siehe diverse Publikationen, beispielhaft: Link Kommunal 12 2014 oder die konkret genannten Kritikpunkte in Link derPlan 10 2013. Die damals genannten Kritikpunkte blieben bis dato ohne Reaktion.
Um nun zu vermeiden, dass konkrete Kritik als „verirrte Einzelmeinung“ beiseite geschoben wird, wurden von LeonardoWelt im Kreis der Architekturschaffenden mittels Umfragen fachlich fundierte Kritikpunkte erarbeitet, um mit entsprechend politischem Gewicht ausgestattet, Änderungen herbeizuführen.
Wenn Sie an diesen Umfragen teilnehmen möchten, senden Sie bitte ein E-Mail an
Normenbaendiger(at)LeonardoWelt.org

weiter zur Seite Normenbändiger Umfragen

weiter zur Seite Normenbändiger Ergebnisse

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Author: Martin Pojer Date: 23 February 2016

Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit Inkrafttreten der aktuellen OIB-RL6:2015 müssen wir uns als Planer mit den verschärften Anforderungen auseinandersetzen, welche von Bundesland zu Bundesland, unterschiedlich exerziert werden. Ein wesentlicher Punkt ist hier die "Pkt.4.3 Anforderung an den erneuerbaren Anteil" welcher besagt, dass mindestens 10% des berechneten Endenergiebedarfs durch z.B. Photovoltaik, Solarthermie oder Wärmerückgewinnung zu erwirtschaften sind, insofern nicht zufällig ein Fernheizkraftwerk, welches mit regenerativen Energieträgern beschickt wird, in unmittelbarer Nähe anzutreffen ist. Die Anforderung wäre natürlich auch mit Wärmepumpen, hocheffizienten KWK oder Biomasse befeuerten Kesseln zu stemmen. Bei Neubauten hält sich hier der Diskussionsbedarf in Grenzen, da die Mehrkosten zu konventionellen Systemen agumentierbar sind.

Da dieser unscheinbare Anforderungspunkt jedoch auch für "Größere Renovierungen" im Sinne der OIB-RL6 gilt, wird der Bauherr, insofern von der Behörde strikt abverlangt, vor ein größeres Problem gestellt. Das Problem betrifft nicht nur die Kosten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen, sondern ist energetisch oft nicht zweckdienlich. Man denke nur an ungünstige Ausrichtung bestehender Dächer oder bestehende Heizsysteme, welche noch für ein Jahrzehnt ihren Dienst verrichten würden. Hier wird der Bauherr, zumindest in der Steiermark, im Regen stehen gelassen, mit der Konsequenz, dass nicht jede energetisch sinnvolle thermische Sanierung in Angriff genommen wird.

Interessant ist für uns auch der Interpretationsspielraum des Gesetzestextes, dargestellt anhand eines Auszugs:

"Gleichwertig zu den drei vorgenannten Möglichkeiten gilt die Verringerung des maximal zulässigen
Endenergiebedarfes bzw. des maximal zulässigen Gesamtenergieeffizienz-Faktors
fGEE gemäß 4.2 für den Neubau um mindestens 5 % durch eine beliebige Kombination von
Maßnahmen von Solarthermie, Photovoltaik, Wärmerückgewinnung oder Effizienzsteigerungen."

Gilt als Effizienzsteigerung bereits die Reduzierung des Endenergiebedarfs durch die Thermische Sanierung der Gebäudehülle? Hier besteht Klärungsbedarf.

In der Wiener Bauordnung wird jedenfalls eine Ausnahme gemacht: sollte die Erfüllung der vorher genannten Anforderung wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, so kann auch davon abgesehen werden. Hier hat z.B. die Steiermark sicherlich Nachhohlbedarf und ein Angleich der gesetzlichen Vorgaben, nicht nur in diesem Punkt, ist unserer Meinung nach absolut wünschenswert.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Pojer

VATTER & Partner ZT-GmbH

 

 

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Author: va@vaarchitekten.com Date: 23 February 2016

In Önorm B 3417 (Sicherheitsausstattung von Dachflächen) werden Ausstattungsklassen für Dachflächen geregelt: bei Gründächern sind demzufolge grundsätzlich an Absturzkanten Geländer mit 1m Höhe vorzusehen (Seitenschutz gemäß Önorm EN 13374).

In einer Umfrage wurden diese Anforderungen wie folgt bewertet:

 

 

Answers

Ratio

völlig überzogen

 

154

58.78 %

überzogen

 

88

33.59 %

angemessen

 

16

6.11 %

absolut notwendig

 

1

0.38 %

No Answer

 

3

1.15

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Author: guenter schreiner Date: 19 February 2016

Alle in den OIB Richtlinien zitierten Normen müssten, wie die verordneten Richtlinien, auch allgemein zur Verfügung stehen.

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Author: guenter schreiner Date: 17 February 2016

Es ist wünschenswert bzw. notwendig in den unterschiedlichen Regelwerken (Norm,OIB-RL,TRVB,etc.) einheitliche"Begriffsbestimmungen" zu verwenden.

Diese sind lückenlos und nachvollziehbar zu definieren.

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Author: DI Bachhofner Dieter Date: 15 February 2016

da gibts einerseits das bestreben, die oib bundesweit verbindlich durchzusetzen.

dann aber kann jedes bundesland diese oib wieder nach ihrem gutdünken abwandeln.

wo gibts denn sowas unsinniges?

antwort: hier bei uns in österreich

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Author: Armin Voetter Date: 15 February 2016

Der ganze Vorschriften und Normierungswahnsinn ist das Übel schlechthin.

Es gibt KEINEN Grund die Gebäudeform, bauphysikalische Parameter und viele andere Dinge gesetzlich zu regeln.

Bürokratie und unnötige Kosten wohin man schaut: Was geht es die Gemeinde ob man einen Aufzug hat oder welches Heizsystem man verwendet? Wozu muss man bei einer Bauverhandlung einen Energieausweis vorlegen?

@Normen: Diese sollte dazu dienen, Schnittstellen zu definieren und den Stand der Technik zu dokumentieren.

Bis dato konnte mir aber noch niemand erklären, wie es sein kann, dass in Finnland tragende Ziegelwände mit 12cm möglich sind, in Österreich allerdings mindestens 17cm gefordert werden.

Die Lastannahmen nach EUROCODE sind gerade für kleine Bauvorhaben praxisfern. Das weiß jeder, der schon einmal die veränderliche Last nach Norm für eine Dachbodentreppe ermittelt hat.

Wozu braucht man überhaupt eine Treppennorm? Wenn der Bauherr ein Geländer mit horizontalen Seilen will ist das von der Behörde so zur Kenntnis zu nehmen. PUNKT.

Sobald gestritten wird und das ganze vor Gericht landet ist man, Norm hin oder her, inzwischen sowieso schon längst wieder in Gottes Hand.

Es gibt z.B. 2016 hierzulande noch kein einziges zugelassenes Ziegelschaumklebesystem. Verwendet wird diese Technik seit 15 Jahren.

Zum Nachdenken: Gründerzeithäuser wurden ganz ohne moderne "Gesetzeswerke" und "DIN Normen" errichtet. Die Gebäude stehen seit über einem Jahrhundert. Viel mehr kann man von einem Bauwerk eigentlich nicht erwarten.

Die Normen und Gesetzesflut liegt im wirtschaftlichen Interesse von Beamten, einzelnen Herstellern und diversen Berufsgilden.

Bauherren und Nutzer sind die Leidtragenden. Die haben allerdings in dieser Diskussion keine Stimme.

Einfache Lösung:

45° Kegel/Pyramide über die Grundstücksgrenze spannen, bebaubare Fläche einzeichnen, und soll ein jeder bauen was er will. Gekuppelte Bauweise mit Zustimmung vom jeweiligen Nachbarn.

Der Baumeister/Architekt plant Gebäudeform (inkl Treppen, Dachstuhl), er überlegt sich welcher Brandschutz erforderlich ist und entscheidet über bauphysikalische Maßnahmen eigenverantwortlich.

Die erforderliche Wandstärke und Ausführungsqualität von tragenden Mauern und Decken legt der Ziegelhersteller/Stahlbauer/Holzbauer/Betonbauer aufgrund der gewünschten Nutzung fest.

Und wozu braucht man jetzt noch Bauordnung oder Baunormen?

Als gelernter Österreicher weiß man ja was kommen wird: Noch mehr Normen, noch mehr Gesetze.

 

 

 

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Author: EUC Energie- und Umweltconsulting Date: 15 February 2016

Feuermauern, wo das angrenzende Haus nicht existiert, sollten immer isoliert werden dürfen, auch wenn Nachbargrund in Anspruch genommen werden muss.

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Author: brandschutztransparent Date: 11 February 2016

Der Gesetzgeber lässt in manchen Festlegungen  - wie im Zuge der Erarbeitung des neuen Normengesetzes ja mehrmals auch in den Medien publik - gezielt manche Details ungeregelt.

Werden diese ungeregelten Bereiche dann wieder mit Zusatzregelungen von Organisationen (z.B. Brandschutzbereich: TRVB, Erläuterungen/Interpretationsrichtlinien zu OIB Richtlinien von Verwaltungsbehörden) aufgefüllt, weil diese der Meinung sind, es braucht hier zusätzliche Regulierungen (ohne den zuständigen Rechtsträger in die Überarbeitung miteinzubeziehen) kommt es zur oftmals in der Wirtschaft kritisierten „Normenflut“ oder „Überregulierung“.

Daran allein haben nicht nur die aktuell in der Kritik stehenden nationalen ÖNORMEN schuld, wie das ASI im Zuge der Diskussionen auch schon mehrmals richtigerweise erwähnt hat, sondern der MIX daraus macht’s dann aus, der letztendlich den Konsenswerber im Zuge von Bau- und Gewerbeverfahren in voller Härte trifft.

Hier wäre es aus meiner Sicht erforderlich, den Verwaltungsbehörden wieder einmal klar zu machen, dass strikt nach dem Legalitätsprinzip, welches die Bindung an Gesetze, Verordnungen und darin verbindlich erklärte Normen vorsieht, hier nicht regelmäßig subjektive Einzelinterpretationen der gesetzlichen Regelungen zulässig sind (Ausnahmen wird es bei Sonderprojekten natürlich immer geben) und darüber hinaus Zusatzforderungen in Bescheiden verankert werden dürfen.

Hier sollte der Rechtsträger der  oftmals festzustellenden Willkür ganz klar z.B. per Erlass an alle im Bau- und Gewerbeverfahren involvierte Behörden  mit sinngemäßen Erläuterungen zum neuen Normengesetz einen Riegel vorschieben.

Die Einhaltung der vom Gesetzgeber geforderten „anerkannten Regeln der Technik“ können durch unterschiedliche Nachweisverfahren und Berücksichtigung mehrerer nationaler und gegebenenfalls internationaler Standards und Richtlinien erfüllt werden. Ein Auflagepunkt im Bescheid mit der Forderung „ist gemäß Richtlinie xxxx auszuführen“ (oftmals sind diese Normen/Richtlinien auch gegenüber neuerer, internationaler Richtlinien veraltet) schränkt somit den Konsenswerber stark in den Möglichkeiten zum Erreichen der geforderten „anerkannten Regeln der Technik ein“ und es sind dann dadurch unter Umständen zahlreiche Auflagen zu erfüllen, die für das Erreichen des geforderten Schutzziels nicht unbedingt erforderlich gewesen wären.

Zahlreiche Fälle aus den letzten Jahren sind bekannt, wo namhafte österreichische Investoren und Betreiber von Betriebsanlagen ihre Pläne bereits nach ersten Vorbesprechungen mit Bau- und Gewerbebehörden wieder verworfen haben und die Investitionen in einem anderen EU-Land getätigt haben. Es sind für die Schwächung des Betriebsstandortes Österreich nicht immer die oftmals auch in den Medien erwähnten Lohnkosten oder bei energieintensiven Produktionen die hohen Umweltauflagen alleine verantwortlich, sondern eben auch die hohen Baukosten in Kombination mit gewerbebehördlichen Vorgaben, verursacht durch Auflagen vorwiegend im Bereich Brandschutz, Barrierefreiheit, Arbeitnehmerschutz. Hier gehen die Vorschreibungen oftmals weit über gesetzlich verankerte Vorgaben hinaus, indem zusätzlich die Einhaltung zahlreicher nicht verbindlicher Normen und Richtlinien, welche teilweise sogar den gesetzlichen Regelungen unzulässig widersprechen, durch Auflagepunkte in Bescheiden gefordert wird.

Im Sinne einer positiven Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich sollte man sich hier zukünftig wieder auf ein schutzzielorientiertes Mindestmaß beschränken. Mit dem § 5 Abs. 3 des NormG 2016 wurde dafür bereits ein wichtiger Grundstein gelegt. Jetzt gilt es, Reformbereitschaft bei der Überarbeitung von widersprüchlichen Normen und auch Richtlinien, welche auf Normen verweisen, konsequent von allen Beteiligten einzufordern.

In Abstimmung mit dem Rechtsträger sollte auch geklärt werden, wie sich der § 9 NormG 2016 für die Verbindlichkeitserklärung von ursprünglich nicht verbindlichen  Normen im Einzelfall, nämlich per Bescheid (Die Anlage XY ist gemäß Önorm XXXX auszuführen…..) auf den kostenlosen Zugang für den betroffenen Konsenswerber auswirkt. Davon betroffen sind auch zahlreiche Regelungen außerhalb der Önormen, nämlich Richtlinien wie ÖVE, ÖVGW, TRVB, VDE., etc. die oftmals aber auch wieder auf Önormen verweisen.

Müssen diese grundsätzlich nicht verbindlichen, aber im Einzelfall durch die Behörde per Bescheid rechtswirksam verbindlich erklärten Normen dann für den Betroffenen ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt werden?

Wer macht das ? (Kann ja nicht die Aufgabe des ASI sein, hier im Einzelfall nicht verbindliche Normen kostenlos zu übermitteln)

Müssen in so einem Fall dann auch üblicherweise kostenpflichtige Richtlinien, auf welche in vielen Önormen verwiesen wird (z.B. TRVB Richtlinien), dem Betroffenen im Einzelfalls kostenlos zur Verfügung gestellt werden?

 

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Author: Ute Reinprecht Date: 11 February 2016

Flächenberechnung lt. ÖNorm B 1800

Die ÖNORM B 1800 legt fest, wie Raum-, Objekt- und Außenanlagenflächen korrekt zu messen und zu ermitteln sind. Dabei geht sie aber auf die für die Immobilienbewertung und Vermietung maßgebliche Gesetzgebung (Mietrechts- bzw. Wohnungseigentumsgesetz) nicht ein.

Für die Berechnung der Nutzwerte werden die Baupläne herangezogen, somit ist es schwer verständlich, dass die Norm, eine Richtlinie, nicht mit den Gesetzen einhergeht.

Anlassfall:

Verkaufspläne (=Vertragspläne) von Wohnungseigentumsobjekten mit lt. ÖNorm B1800 ausgewiesenen Nutzflächen.

Diese Tatsache hat dazu geführt, dass Flächen in den Verkaufsplänen zu hoch (mehr als die lt. WEG zulässigen +/- 3%) ausgewiesen wurden, da die Norm Treppen mehrfach rechnet, das WEG hingegen lediglich die Bodenfläche (vereinfacht ausgedrückt).

„Nutzflächen“ dem Anlassfall entsprechend, unterschiedlich auszuwerfen erscheint mir realitätsfremd. Eine dafür erforderliche differenzierte Layerstruktur ist zum einen durch den hohen Arbeitsaufwand ein nicht unwesentlicher Zeit- und Kostenfaktor und zum anderen fehleranfällig.

Unabhängig davon, sind die Bestandspläne zur Fertigstellungsanzeige Grundlage für Nutzwertgutachten. – Eine einheitliche Ausweisung der (Wohn)Nutzflächen wäre wünschenswert.

Auch erscheint mir, dass die Tatsachen des kumulierenden Rechts nicht verankert ist, ASI ziehen sich zurück auf die EU-Ebene und meint, dass nationale Besonderheiten keinen Einklang in der (Ö)Norm finden können.

Verdient diese Norm dann den Begriff ÖNorm? Und führt sich das Austrian Standards Institute damit nicht  ad absurdum?

Gefordert sind kompetente Entscheidungsträger welche Einfluss auf

entweder die Gesetzgebung und Behördenvertretung hinsichtlich

  • Änderung des Mietrechts- und Wohnungseigentumsgesetz
  • Forderung der Ausweisung von Flächenangaben in Einreichplänen etc. nach B1800

oder auf Austrian Standards hinsichtlich:

  • Änderung der Norm B1800

nehmen

oder BauherrInnen die

  • auf die Norm verzichten und dies ihren Konsulenten überzeugend mitteilen
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Author: werner linhart Date: 09 February 2016

Ich denke, dass eine tiefgreifende Vereinfachung der Normen - z.B. durch Weglassen von Ausnahmen und differenzierten Anforderungen - schnell der parktischen Anwendbarkeit der Norm entgegenstehen würde. Natürlich könnte man - um ein Beispiel zu nennen - die viel diskutiertieren Hochzugshöhen der B 3691 auf ein Maß herunterbrechen.

Die Konsequenz daraus wäre aber, dass der Markt gerade in solchen Punkten wieder eigene Lösungen "außerhalb der Norm" sucht und findet. Die ist jedoch mit der ganzen Kette von Problemen für Planer und Ausführende verbunden, die sich dann wieder ständig mit den "Mangel"-Vorwürfen wegen nicht normgerechter Ausführung herumschlagen müssen. "Einfache" Normen sind in einer sehr komplexen Baurealität, mit ihren ganzen Zielkonflikten kaum realisierbar, wenngleich unbestritten immer Verbesserungen und Vereinfachungen vor allem hinsichtlich der Gestaltung möglich sind. 

Aus meiner Sicht sollte daher das Ziel lauten, nicht die Norm in ihrer Tiefe und Differenziertheit mit einer Rasenmäher-Methode zu kürzen, sondern - wie unten schon zitiert vom Komplexen zum Einfachen zu finden. Dies kann durch mehr Anmerkungen, bessere Lesbarkeit, Erläuterungen oder Nebendokumente wie unten erwähnt erreicht werden.

Regelungsfreie Bereiche bedeuten nicht nur mehr Freiheit und manchmal weniger Kosten, sondern auch mehr selber nachdenken, damit mehr Verantwortung, mehr Risiko (auch für den Auftraggeber) und im Streitfall die Richtigkeit selbst aufwändig beweisen zu müssen..... 

 

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Author: ernst.gregorites@rockwool.com Date: 09 February 2016

Nachdem Normen sehr viele Verlinkungen und Verweise zu anderen Normen beinhaltet und alles zusätzlich noch durch die europäischen Normen "aufgebläht" wird, ist aus meiner Sicht nur noch ein Onlinelexikon die Zukunft um das GANZE noch "lesen" zu können.

 

 

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Author: ernst.gregorites@rockwool.com Date: 09 February 2016

Ausführungsnormen sind für Benutzer (Handwerker) unlesbar. Daher zwei Vorschläge:

  1. Ausführungsthemen aus der Norm herauslösen und eigene Fachregel über anerkannte Verbände „erlauben“ und eventuell eine Norm schreiben wie Fachregel zu schreiben sind
  2. oder in der Norm für Ausführungsregeln mehr Flexibilität zulassen und auch für Verarbeiter lesbarer werden.

Ein Kardinalsfehler bei Ausführungsnormen ist, dass Einzelfälle genormt werden. Die Formulierung für den Einzelfall werde dann soweit "verwaschen", dass der Ursprungsgedanke nicht mehr herauslesbar ist. Der Handwerker der eine Norm liest sollte den Sinn dahinter herauslesen können und das geht nur mit Bildern oder Erklärungen bzw. Begründungen.

 

 

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Author: Peschak Date: 07 February 2016

In allen Normen muss das zu ereichende Ziel eindeutig und umfassend festgelegt werden. Vor allem ist auch ausdrücklich zu bestimmen, dass wenn das Ziel erreicht wird kein Verstoss gegen die Bestimmungen der Norm und daher auch kein Mangel vorliegt.

Beispiel zur Begründung:

In einer Wohnung kann man aus reichend und gleichzeitig die normativ festgelegren Wassermengen entnehmen.

Die Dimensionen der eingebauten Leitungen entsprechen aber nicht der ÖNORM. Ein Sachverständiger behauptet das sei ein Mangel, dieleitun gen seien auszutauschen.

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