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Discuto
Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln | Austrian Standards Institute und Bundesinnung Bau, WKO
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Diese Online-Konsultation ist abgeschlossen. Das Dialogforum Bau Österreich geht weiter.
Zwischen 19. Januar und 8. Mai 2016 wurden hier Vorschläge für Änderungen bei den Bauregeln gesammelt. Diese Ideensuche ist abgeschlossen. Weitere Ideen, Kommentare und Bewertungen können derzeit nicht online eingebracht werden. Ihre weiteren Vorschläge können Sie in den Arbeitsgruppen einbringen, die im Sommer starten werden.
Lesen Sie hier alle Beiträge und Kommentare.
Seit 9. Mai arbeiten wir an der Auswertung der Ideen. Die Zusammenfassung wird Ende Mai veröffentlicht. Anfang Juni erhalten Sie Einladungen zu Arbeitsgruppen. In diesen Arbeitsgruppen können Sie die hier eingebrachten Vorschläge diskutieren und ergänzen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden.
Registrieren Sie sich weiterhin als Teilnehmerin oder Teilnehmer, wir informieren Sie über den Fortgang des Dialogforum Bau Österreich.
Projektziel
Standards und Normen haben große Bedeutung für den Baubereich. Dem unbestrittenen Nutzen von Standards sowie diverser rechtlicher Rahmenbedingungen steht jedoch – so in den letzten Jahren vielfach geäußert – ein steigender Aufwand bei der Anwendung gegenüber.
Das Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln bietet allen betroffenen Anwenderinnen und Anwendern, Fachkundigen und Entscheidungsträgern eine Plattform, um Baunormen und -regeln (ÖNORMEN und andere Regelwerke) einem transparenten und strukturierten Review zu unterziehen. weiter lesen
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: office@dialogforumbau.at
Ihr Projektteam
(Nachfolgend einige Ergebnisse einer Diskussionsrunde auf Einladung der Bundesinnung Bau. Bitte ergänzen Sie Ihre Überlegungen dazu.)
- Es gibt keine einheitliche Richtlinien ein den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer und das ist ein großes Problemn, auch wenn das nur indirekt mit Normen zum tun hat.
- Alle Bundesländer sollen die selben Bauordnungen haben. Dies ist ein Grundübel in Österreich. Es bedarf hier Vereinheitlichung und Vereinfachung.
- Viele Normen gelten parallel und es ist nicht klar was gilt, wenn sich diese widersprechen. Dies ist bei Erdbau häufig der Fall.
- Wir wissen oft nicht mehr was bei Widersprüchen gilt. Auch wissen wir oft nicht ob eine Norm verpflichtend ist oder nicht, das klärt sich leider oft erst bei Gerichtsprozessen. Normen sollen aber immerhin Rechtssicherheit schaffen.
- Weg mit Doppelgleisigkeiten, die sich teilweise widersprechen und sich nicht quer verweisen.
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(Nachfolgend einige Ergebnisse einer Diskussionsrunde auf Einladung der Bundesinnung Bau. Bitte ergänzen Sie Ihre Überlegungen dazu.)
- Adressaten von Normen sind einfache Handwerker. Diese haben oft erhebliche Verständnisschwierigkeiten. Manchmal sind Normen auf 80 Seiten sehr wissenschaftlich dargestellt, aber auch nur von Wissenschaftern zu verstehen.
- Vorgabe sollte die OIB Richtlinie sein, die praktische Umsetzung die Norm. Es gibt aber zu viele Konflikte mit den OIB-Richtlinien. Beispiele dafür beim Schallschutz und bei Lüftungsanlagen.
- 70000 Seiten kann niemand lesen, daher brauchen wir deutlich weniger Normen (zum Beispiel bei uns Planern). Wäre ich nicht persönlich in manchen Ausschüssen, würde ich sie selbst nicht verstehen. Manche Normen konnte ich nur deshalb erklären, weil ich im Ausschuss sitze. Wir müssen einfacher und verständlicher werden. Wir müssen besser formulieren. Nicht einmal alle HTL-Absolventen verstehen das meiste.
- Normen sollen sich aufs Wesentliche beschränken.
- Dein Art Leitsystem bzw. Überblick über Normen würde enorm helfen.
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(Nachfolgend einige Ergebnisse einer Diskussionsrunde auf Einladung der Bundesinnung Bau. Bitte ergänzen Sie Ihre Überlegungen dazu.)
- Ja, es gibt zu viele Normen, die zudem niemand versteht.
- Wenn keine Normen, dann kommen Verband- oder Hersteller-Regeln und die Gefahr ist groß, dass es dann noch verwirrender wird. Dadurch gibt es auch weniger Chancengleichheit. Also durchaus der Wunsch da, dass sogar mehr normiert wird.
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(Nachfolgend einige Ergebnisse einer Diskussionsrunde auf Einladung der Bundesinnung Bau. Bitte ergänzen Sie Ihre Überlegungen dazu.)
- Normen müssen immer Konsens sein.
- Wunsch, die Komitees neu zu gestalten.
- Das Normungsinstitut hat eine zu verkrustete Struktur. Als Beispiel sei der Energieausweis genannt. Da ist nie etwas weiter gegangen.
- Die Industrie und die Hersteller müssen bei der Normierung zurückgedrängt werden. denn sie verhindern vieles.
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95% aller Fehler sind vom Menschen verursacht. Die Brandschaden-Statistik spricht hier eine eindeutige Sprache.
Wieso produzieren Sie keine Norm, die den betrieblichen bzw. organisatorischen Brandschutz auf ein taugliches Niveau hebt? Die TRVB ist hier keine Vorgabe, sie ist nur eine Check-List zur Abarbeitung der dringlichsten Aufgaben und hat mit dem Stand der Technik nur wenig zu tun.
Bitte prüfen Sie diese Sachlage und betrauen Sie Ihre Mitarbeiter mit dieser Thematik. Hier sehen viele, nicht nur ich, einen wirklichen Handlungsbedarf.
(per EMail als Beitrag von Ing. Dr. Alfred Pölzl übermittelt)
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Dass es einen Reorganisierungsbedarf im AS-I gibt, kann und soll nicht wegdiskutiert werden, dass jedoch gleich versucht wird, das Kind mit dem Bade auszuschütten, dies mit teilweise haarsträubenden Argumenten und Halbwahrheiten jener, der Normenschaffung nicht gewogener, oder gar nicht teilhabender Personen, vorwiegend aus dem westlichen Apendix Österreichs und diese auch noch Gehör finden ist für den gelernten Österreicher ohnedies nicht verwunderlich. Wer laut schreit bekommt meist, von eher uninformierten, um nicht zu sagen desinteressierten Politikern das, was er möchte.
Für das Gewerbe heißt es jetzt, dass besonders auf die Regulierungs- und Zusammenlegewut geachtet werden muss und nicht versucht wird, Werkvertragsnormen zu vereinheitlichen und damit ganze Berufszweige in der Normenregulierung zu benachteiligen, wenn nicht gar auszuradieren. Der Auftraggeber, auch der GU (Bauunternehmen/Bauindustrie) kann nicht jener sein, welcher die Werkvertragsnorm eines Gewerbes wesentlich allumfassend beeinflusst.
Was mir auch sauer aufstößt ist, dass das tatsächliche Normenverhältnis nicht auf den Tisch gelegt wird. Wir reden in Österreich von Normenflut, aber niemand sagt laut und deutlich genug, (Presse, Funk) dass die Normen auf Grund gesetzlicher Vorgaben aus der EU übernommen werden müssen. So sind insgesamt 2.324 International bestimmte Normen im Umlauf und nur 642 Normen, welche national überhaupt beeinflussbar. Das bedeutet für die nationalen Normen eine Reduktion und keine Flut.
Es wird wohl dazu kommen, dass diverse Doppelregulierungen, vornehmlich im technischen Bereich, vereinheitlicht werden, einen Diskussionsbeitrag für die Haustechnik habe ich schon gelesen. Es sollte auch dazu kommen, dass der vor Jahren begonnene Paradigmenwechsel endlich über alle im Bau verwendeten Normen durchgezogen wird und die technischen Inhalte aus den Werkvertragsnormen in eigene technische Normen übergeführt werden.
Schlimm und das meine ich auch im Sinne der Unverantwortlichkeit dem Bauschaffenden gegenüber ist die Präpotenz der Behörden in Bezug auf die Übernahme der OIB Bestimmungen, jedes Bundesland macht das wann es will.
Noch schlimmer ist, dass es in neun Bundesländern neun und für Städte nochmals einige andere, Bauordnungen gibt. Ein Haus ist ein Haus und die Stiege ist eine Stiege, gemessen wird in Österreich im metrischen Maßsystem und dies ist überall gleich, von Ost bis West gleich oder wird vielleicht gar in der Stmk anders als in zB. Wien gemessen?
Ach ja, da habe ich noch die Notkamine vergessen, einmal brauchen wir, wo anders brauchen wir nicht oder doch?? Den Planer, der in Österreich weit tätig ist kann das gar nicht freuen, der kommt zu seiner eigentlichen Arbeit nicht, muss er ja die Vorschriften und Bauordnungen studieren. Der Auftrag, einen Plan abzuliefern mutiert zur Nebenleistung.
Die Willkür der Behörde, insbesondere des Brandschutzes und der damit befassten Brandbehörde, ich möchte sagen der „Feuerwehrhäuptlinge“ auch wenn diese das nicht hören wollen, ist ganz vorsichtig ausgedrückt präpotent und k…….l, bezogen auf die Vorschriften, deren Umsetzung und den dadurch verursachten Kosten. Schaut man sich in Österreich um, brennt es in jedem Bundesland anders und gibt es unterschiedliche Vorschriften und TRVB- Anwendungen.
Die TRVB 104 zB. wird von der Brandbehörde unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschaffen und im Endeffekt zum Gesetz.
Da regen sich Personen (einzelne) über die „geheime“ Normenschaffung auf, welche es gar nie gegeben hat, die Präpotenz einer Brandbehörde berührt überhaupt niemanden, so scheint es, dies obwohl gerade die unterschiedlichen Brandvorschriften zu nicht unwesentlichen Kostenfaktoren beim Bau eines Objektes führen. Eine brandbehördliche Vorschrift für ganz Österreich sollte jedenfalls ausreichend sein und die Erschaffung hat genauso öffentlich unter Einbeziehung der interessierten Kreise, wie die Schaffung von Normen zu sein.
Noch ein Problem darf ich ansprechen, den Behindertengerechten, niveauebenen Ausgang/Eingang/Übergang. Das Jammern um bezahlbaren Wohnraum hat wohl auch mit den nicht unerheblichen Mehrkosten im Wohnungsbau zu tun, welcher durch diese gesetzliche Vorschrift entsteht. Dies ist eine vollkommen überzogene Wohnungskostentreiberei. Denn, ich stelle mir vor, es gibt X behinderte Menschen in Österreich, ich verdopple die Anzahl und schaffe XX Wohnungen, behinderten gerecht ausgestattet und sage, empirisch gesehen, werden noch YY durch das fortschreitende Alter und Verunfallung in den nächsten xy Jahren gehbehindert werden, so brauche ich XXYY Wohnung, welche so ausgestattet sind, dass die Rollstuhlnutzung möglich ist. Dies würde die Kosten für den m” Wohnbau für den Normalverbraucher wohl erheblich senken. Oder, jeder Wohnungsnutzer hat die Möglichkeit auf die behindertengerechte Ausstattung während der Planungsphase, vor Beginn der Errichtung, zu verzichten.
Verfasser: KoR Gerhard Freisinger
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Prinzipiell ist auch von mir jede Initiative zur Eindämmung der Normenflut zu befürworten und ich darf mir erlauben einige – aus meiner langjährigen Erfahrung und auch Beobachtung - resultierenden Anregungen und Bemerkungen hinsichtlich des dankenswerterweise in Angriff genommenen Projektes im Dialogforum Bau Österreich erlauben.
Möglicherweise können daraus einige Bausteine für die künftige Entwicklung der Normung im Bereich des Bauwesens abgeleitet werden. Selbstverständlich stehe ich bereit meine nachstehenden Anmerkungen im Gespräch auch zu vertiefen.
- Kritik an Normung
In vielen Gesprächen wurde mir gegenüber zum Normungswesen, oder Besser über die „Normen“, Kritik geübt. Bei genauer Nachfrage konnten aber die Gesprächspartner kaum tatsächliche Gründe für ihre Kritik angeben. Ich schließe daraus, dass die Gesprächspartner sich kaum mit dem Inhalt der/von Normen auseinander gesetzt haben. Möglicherweise haben sie damit ihren Frust darüber äußern wollen, dass ein speziell – für sie gerade aktuelles – Fachthema nicht in einer der vielen Normen, insbesondere den ÖNORMen der Serie „B“ abgebildet gefunden haben.
Anregung: Verstärkte PR-Arbeit der Innungen und Fachverbände im Sinne der Durchsetzung der Notwendigkeit von Normen und deren Inhalten. Dies ist vor allem auf die Mitarbeiter in Betrieben auszudehnen.
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Eine Zusammenlegung und somit Verschlankung der Haus- sowie Gebäudetechnik Normenkomitees wie 223 (Kälte- und Wärmepumpentechnik; Geräte und Anlagen), 058 (Heizungsanlagen), 235 (Wirtschaftlicher Energieeinsatz in Gebäuden), 175 (Wärmeschutz von Gebäuden und Bauteilen) und weiteren, thematisch verwandten Komitees.
Vorteile:
- Bessere Vernetzung zwischen den einzelnen Themenbereichen.
- Ein immer wieder notwendiger Austausch kann somit direkt in den Komiteesitzungen erfolgen und muss nicht langwierig über Anfragen unter den einzelnen Komitees korrespondiert werden. Dies führt zu einer raschen, unkomplizierten Lösungsfindung.
- Weniger Termine für Experten die in mehreren Komitees sitzen.
- Besser „gefüllte“ Tagesordnungen.
Die Normenarbeit selbst soll natürlich weiterhin in den einzelnen Arbeitsgruppen erfolgen.
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Zu jeder nationalen Norm sollte wiederkehrend (z.B. 3 Jahre) eine Umfrage an ALLE Interessensvertretungen (in den Komitees fehlen oftmals aus bekannten Gründen zahlreiche Interessensvertretungen) ausgesendet werden, wobei hier abgefragt weden sollte, inwieweit sich einzelne Normen auch bewährt haben. Nur wenn sich eine Norm auf breiter Ebene zumindest mittelfritig auch bewährt hat, kann ihr der Status der "anerkannten Regel der Technik" zugesprochen werden. Sollte sich eine Norm mehrheitlich nicht bewährt haben, sollte diese zurückgezogen werden. Nur so kann die Reduzierung - zumindest von unnötigen, kostenverursacjenden nationalen Normen - effizient gelingen. Weder die Normenkomitees noch die Normenorganisation selbst werden sich eingestehen, dass man einzelne Normen nicht mehr benötigt. Hier braucht es eine davon unabhängige, wiederkehrende Beurteilung von Experten in dem jeweiligen Fachgebiet, verteilt auf unterschiedliche Interessensvertretungen.
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Aus meiner Planer- UND Bauträgerpraxis erscheinen mir folgende Punkte diskussionsbedürftig:
ÖNORM B 1800:
Außer in fast allen Bereichen auf die ÖNORM EN 15221-6 zu verweisen, hat diese Norm wohl kaum eine Aufgabe? Mit der Önorm EN 15221-6 ist es jedoch gelungen, etwas das früher im Kurzen geregelt war auf 50 Seiten auszubreiten.
Auf der anderen Seite gibt es die allgemein gebräuchlichen Begriffe (die auch in den Bauordnungen verwendet werden) der (Wohn-)Nutzfläche. Dieser ist allerdings NIRGENDS definiert. Hier gibt es aus Erfahrung die unterschiedlichsten Auslegungen. Letzlich ist man genötigt sich in Höchstgerichtsurteilen zusammenzusuchen, was nun Nutzfläche ist und was nicht, und muss hoffen das das Gegenüber z.B. die Behörde oder der Kunde dann auch so sieht. (Beispiel: Dachzwickelraum, Flächen unter Stiegen, Fläche des Stiegenlaufes,...)
Hier sollte eine Vereinheitlichung stattfinden. Die Wiener MA 25 hat einen Leitfaden zur Berechnung der Nutzfläche herausgegeben. Es wäre vernünftig die Önorm B1800 in ähnlicher Form aufzubauen. Dann hätte diese auch wieder einen Nutzen. Alles Mögliche und zum Teil Unmögliche ist in Normen definiert – ABER EINE NORM wo die NUTZFLÄCHE österreichweit einheitlich ordentlich und verständlich definiert wird fehlt.
Wichtig wäre hier dann auch zulässige Abweichungen von im Plan angegebenen Flächen zu definieren. Hier wären die 3% die sich aus dem WEG ergeben ein praxisgerechter Wert. Auch dies führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, wenn sich aufgrund von Bautoleranzen die Flächen ändern.
ÖNORM B 3407:
- Rutschfestigkeitsklassen bei Bodenbelägen, insbesondere Fliesen sind immer noch nirgends definiert. Dies birgt Haftungsrisiken. Hier wäre eine Normierung in der B3407 wünschenswert. Dies betrifft im Wohnbau insbesondere die Bäder und begehbaren Duschen.
- Ob eine Badewanne auf den Estrich zu stellen ist oder in eine Aussparung im Estrich ist nicht genormt. Alleine in meiner Praxis sind mehrere Schadensfälle deswegen aufgetreten. In der Norm ist die Rede davon, dass Sonderkonstruktionen vom Planer zu planen sind. Was ist aber die Standardausführung? Dies lässt die Norm offen. Beide Konstruktionen (Badewanne auf Estrich oder Badewanne auf Rohdecke) haben nämlich Ihre Nachteile. Steht die Badewanne auf dem Estrich kann sich die Nachgiebigkeit der Trittschalldämmung als Problem erweisen (Aufreißen der Verbundabdichtung in den Ecken Boden/Wand). Steht die Badewanne auf der Rohdecke kann es im Geschosswohnungsbau ein Schallschutzproblem geben, die Abdichtung ist aufgrund der Leitungsführung kaum vernünftig herstellbar. Einfache, praxisgängige Ausführungen, damit nicht jeder das Rad neu erfindet sollten das Ziel einer Norm sein – gerade hier schweigt sie sich aber aus. Und dieses Detail kommt wirklich bei jeder Wohnung vor. Eine Skizze mit geeigneten Ausführungen wäre daher sinnvoll. Die jetzige Praxis ist, dass aufgrund der Schnittstelle mehrerer Gewerke niemand für Probleme zuständig zu sein scheint - und gerade deswegen immer wieder Probleme auftreten.
Die Regelung zur Verbundabdichtung (6cm Hochzug) widerspricht der Tabelle der ÖNORM B3692 (15cm Hochzug). 15cm Hochzug sind hier auch wirklich unsinnig, wie soll Wasser bis in diese Höhe steigen?
Wiedersprechende Regelungen in verschiedenen Normen sollten grundsätzlich gelöscht werden. Wo ist der Sinn darin eine Tabelle einer anderen Norm in einer wieder anderen Norm zu zitieren – dass diese bei Änderungen dann irgendwo falsch ist, ist logisch, nachdem nicht immer alle Normen gleichzeitig geändert werden. Ein einfacher Verweis auf eine andere Norm wäre die eindeutig bessere Lösung.
ÖNORM B 3691:
- Die Mindesthöhen der Hochzüge sind in der Planung oft kaum vernünftig einzuhalten, wenn es beispielsweise um die Planung von Dachgeschossterrassen und Balkone geht.
Zudem ist es beispielsweise unlogisch, dass gem. B.2 Wandanschluss ohne Entwässerungsrinne eine Höhe von 15cm im Regelfall gefordert wird, bei einer Rinne größer gleich 12cm (bis 24cm) eine Hochzugshöhe von 15cm aber nicht mehr ausreicht, sondern hier auch noch die halbe Tiefe zusätzlich anzusetzen ist. Es ist mir unverständlich, wie eine breitere Rinne die Wasserbelastung am kritischen Anschlusspunkt minimieren soll. Wurde das in der Praxis jemals getestet?
Kaum ein Fensteranschluss bei Terrassentüren wird aus meiner Erfahrung in der Praxis entsprechend der Norm ausgeführt. In vielen Fällen werden die Hochzugshöhen bis auf wenige cm reduziert, was bisher bei keinem mir bekannten Detail zu Schäden geführt hat. Probleme entstehen in der Regel nur, wenn Sachverständige die Norm heranziehen und hier Mängel bekunden, die allerdings aus meiner Erfahrung ohnehin nie zu Schäden führen. Hier sollte einmal die Praxis mit der Normanforderung abgeglichen werden. Die unzähligen Rinnen und aufwändigen Sonderkonstruktionen die durch diese Norm oft unvermeidbar sind, sind nur Kostentreiber.
Viel Problematischer und öfters schadensträchtig sind aus meiner Erfahrung die Anschlüsse an Fenster die oft nicht vernünftig hergestellt werden. Es sollte den Fensterherstellern in deren Werkvertragsnorm vorgeschrieben werden, dass am Fensterprofil Abdichtungsbahnen werksmäßig einzubinden sind, woran dann der Anschluss der Bauwerksabdichtung möglich ist. Dies würde beim Fenster beinahe keine Kosten verursachen, diesen kritischen Detailpunkt aber völlig entschärfen. In der Praxis hilft man sich heute oft mit sehr teuren und schwer herzustellenden Flüssigkunststoffabdichtungen bei den Fensteranschlüssen.
SONSTIGES:
- Es wäre wünschenswert das in den Normengeregelt wird wie mit Haarrissen (z.b. bei Trockenbaukonstruktionen) umgegangen wird. Es sollte definiert werden, dass diese technisch in der Regel unvermeidbar sind und daher keinen Mangel darstellen. Als Bauträger ist man in der Situation manchem Kunden, zum Teil x-mal die technisch unvermeidbaren Haarrisse zu überstreichen. Wobei der Arbeitsaufwand der Terminorganisation jenen der Arbeitsleistung bei weitem übersteigt. Solche „Mängelbehebungen“ von Mängeln, die eigentlich keine sind, verteuern das Bauen mittlerweile zum Teil auch ungemein.
- Estriche werden aus Gründen des Schall- und Wärmeschutzes auf weichen und daher zusammendrückbaren Dämmstoffen gelagert. Dadurch senkt sich der Estrich, insbesondere bei hoher Belastung (z.B. durch Möbel) mit der Zeit oft etwas. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass Silikon- und Acrylfugen z.B. an Sockelleisten (Fliesensockel), im Sanitärbereich, usw. abreißen. Dies ist technisch nicht vermeidbar. Es sollte in der Estrichnorm definiert werden, dass solche Schäden technisch nicht vermeidbar sind und keinen Mangel darstellen.
- Es sollte in der Önorm geregelt werden, welche Wartungsarbeiten eines Gewerkes unter die Gewährleistung fallen. Bei der Einstellung von Fenstern ist dies z.B. oft problematisch – hier wäre eine Rechtssicherheit aufgrund einer Normregelung wünschenswert.
Letztlich bleibt noch zu sagen, dass die Initiative aus meiner Sicht ein begrüßenswerter Ansatz ist, die Arbeit von Planern und Ausführenden zu erleichtern! Dahingehend möchte ich mich bedanken!
DAS WIRKLICHE PROBLEM aus Planungs- und Bauherrensicht (bei professionellen Bauherren) sind jedoch die 9 unterschiedlichen Bauordnungen. HIER IST EIN GROSSER WURF SEITENS DER POLITIK NOTWENDIG. Das Baurecht gehört jedenfalls in die Zuständigkeit des Bundes und insgesamt in zeitgemäßer Form überarbeitet.
Wenn man sich ansieht wie oft der Beamtenaparat in 9 kleinen Bundesändern beschäftigt ist, diese 9 Regeln immer 9 mal zu aktualisieren und anzupassen, muss man sich schon fragen, ob man Einsparungspotential in der Regierung einfach nicht sehen will. Abgesehen vom Aufwand den dies für Planer bedeutet sich immer in mehreren Bundesländern auf aktuellen Stand zu halten - bei der Fülle der Regelung ist es fast unmöglich alle Regeln einzuhalten. Dies kann jedoch aber nicht im Sinn des Gesetzgebers sein, dass die Aufwände zur Einarbeitung in die gesetzliche Lage eines Bundeslandes zum Teil 70% des Arbeitsaufwandes bei einer Planung ausmachen - und teilweise ohne eine Expertenberatung und Kurse fast unmöglich ist.
Im Zug einer Vereinheitlichung des Baurechtes gehören auch die Einspruchsmöglichkeiten von Nachbarn reduziert und ein Baugericht geschaffen, dass solche Einsprüche rasch und unkompliziert auf Expertenebene behandelt– wenn man sich anschaut, was hier zum Teil aus reiner Boshaftigkeit an Geld vernichtet wird, indem Bauvorhaben von Nachbarn mit Einsprüchen die von vorne herein unbegründet sind langfristig verzögert werden, braucht man sich über hohe Baukosten und Wohnungsnotstand nicht zu wundern. Zudem spielt das Baurecht in der jetzigen Form ausschließlich den Grundbesitzern in die Hände – mit einer zeitgemäßen Anpassung des Baurechtes wäre auch die Problematik der in Ballungsräumen explodierenden Grundstückskosten in den Griff zu bekommen. In vielen Gemeinden scheint immer noch das Einfamilienhaus die seitens der Gemeinde erstrebenswerteste Bauform zu sein. Dem ist nur durch eine umfassende Novellierung beizukommen.
Mit freundlichen Grüßen
DI Roman Rath / WPJ Immobilien GmbH
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Technische Bauvorschriften müssten für denkmalgeschützte Bauten gelockert werden: zB Barrierefreiheit, Türbreiten, Fenster, Lifteinbauten. Wenn es darum geht Kulturbauten wirtschaftlich zu verwenden oder gewerbebehördliche Genehmigungen zu erhalten. Denkmalgeschützte Bauten können nicht mit Neubauten auf der grünen Wiese mit gleichen Bauvorschriften behandelt werden!
(Per Mail eingegangen)
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Im Bereich von zumeist bau- oder gewerbebehördlich vorgeschriebenen Brandschutzanlagen (Brandmeldeanlagen, Alarmierungsreinrichtungen, Sprinkler- und Löschanlagen) kommt es seit vielen Jahren durch nationale Normen, die oftmals im Widerspruch zu bereits laufenden europäischen Normenprojekten stehen (u.a. auch im Bereich harmonisierter Bauprodukte, wo durch die Bauproduktenverordnung mit Ausnahahme nationale Anwendungsrichtlinien keine zusätzlichen Konformitätsbewertunsgverfahren mehr zulässig sind) und die auch auf die TRVB Richtlinien (Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz) verweisen (und umgekehrt) zu zahlreichen Zusatzregelungen. (u.a. Eingriff in das Berufsrecht im reglementierten Bereich)
Diese Zusatzregelungen stehen vielfach auch im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen (GewO, AstV). Es werden dadurch im Bereich der Inverkehrbringung von Produkten und Systemen unzulässige Handelshemmnisse aufgebaut und im Bereich der Dienstleistung durch Zertifizierungsanforderungen - über gesetzliche Regelungen (GewO) hinaus – grundsätzlich befähigte Unternehmen auch im Bereich der reglementierten Gewerbe gezielt vom Wettbewerb abgehalten.
Diese Normen und Technischen Richtlinien, in denen diese Handels- und Dienstleistungshemmnisse gefestigt werden, stehen im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen und somit im Widerspruch mit § 5, Abs. 3 des neuen Normengesetz 2016.
Aktuelles Beispiel:
Bis vor Kurzem war für „Rauchansaugsysteme“ in der aktuellen TRVB 123 S ein Konformitätsnachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle gemäß einer längst (2009) zurückgezogenen nationalen Norm Önorm F 3014 gefordert, obwohl es seit 2009 die harmonisierte, europäische Produktnorm EN 54-20 gibt. Zusätzliche nationale Prüfanforderungen, ergänzend zur über die Bauprodukte verbindlichen, harmonisierten Europanormen, sind demnach unzulässig.
In der jüngsten Änderung dieser Passage fordert man nach wie vor eine zusätzliche nationale Zusatzprüfung, nämlich eine Prüfung nach EN 54-20 UND der nationalen TRVB 123 S !!
http://trvb-ak.at/TRVB%20123.html
Profiteure:
- einige wenige Hersteller und Dienstleister, die durch Exklusivrechte mit unverhältnismäßig niedrigen Errichtungskosten das Ausschreibungsgeschäft dominieren und dann während des Lebenszyklus (20-30 Jahre) von Brandschutzanlagen über das in den genannten Normen auf zertifizierte Firmen beschränkte Servicegeschäft hohe Profite zu Lasten der Betreiber von Brandschutzanlagen erzielen (Dienstleistungsstundensätze > 180 .- Euro sind nicht unüblich)
Es sollte jedenfalls bei allen prüfpflichtigen Gewerken gemäß AstV § 13 in Aussschreibungsverfahren die volle Kostentransparenz über den Lebenszyklus eines Gewerkes (mindestens 10 Jahre, BKI angepasst) im Sinne der Betreiber dieser Sicherheitseinrichtungen gefordert werden.
Hierzu zählen neben den Errichtungskosten inkl. Abnahme sowie planmäßigen wiederkehrenden Inspekions- und Servicetätigkeiten ganz entscheidend zukünftige Material-Ersatzteilkosten sowie Techniker-Stundensätze (diese werden vor allem bei Störungseinsätzen außerhalb der Gewährleistung und bei anfallenden Umbauten / Erweiterungen ganz dominierend schlagend) innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit.
- nationale Prüf- und Zertifizierungsstellen.
In Österreich hat sich hier im Bereich der Brandschutzanlagen über Jahrzehnte eine sehr fragwürdige Systematik eingeschlichen, indem ein großer Teil der Mitarbeiter bei den Prüf- und Inspektionsstellen durch hauptberufliche Beamte, die nebenberuflich diese Tätigkeit ausüben, abgedeckt wird. Der Großteil dieser Beamten stammt aus dem Kreis jener Organisationen, die die nationalen Regelwerke (Önormen, TRVB) federführend verfassen und deren Dienststellen auch im Zuge von Bau- und Gewerbeverfahren die Einhaltung dieser Regelwerke per Bescheid vorschreiben.
Am Beispiel der TRVB Richtlinien, die im Gegensatz zu Önormen ausschließlich von 2 Organisationen verfasst werden, gilt es auch noch festzuhalten, dass diese Organisationen zu einem großen Teil durch Steuergeld subventioniert werden und diese parallel über Tochtergesellschaften die marktführenden akkreditierten Prüf- und Inspektionsstellen betreiben.
Im Bereich der in den Önormen und TRVB’s geforderten nationalen Zertifizierung von Produkten und Systemen am Brandschutzanlagenmarkt genießt eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, wo die genannten akkreditierten Prüf- und Inspektionsstellen auch Mitglied sind, sogar eine Monopolstellung. Und auch die profitierenden, marktführenden Hersteller/Dienstleister sind dort über einen Verein sogar offizielles Mitglied ! (Widerspruch zur Unabhängigkeit von akkreditieren Stellen !) Geschäftsführer dieser Zertifizierungsstelle ist ein leitender hauptberuflicher Beamter im Bereich vorbeugender Brandschutz, der dieses Funktion nebenberuflich, profitorientiert ausübt !!
Benachteiligte - Bekannte Folgekostenproblematik:
Da es sich bei Brandmeldeanlagen und Brandschutzanlagen um Sicherheitseinrichtungen zum Schutz von Leib und Leben handelt, ist eine wiederkehrende Überprüfung durch Fachkundige unbestritten jedenfalls durchzuführen (siehe § 13 AstV).
Wird jedoch diese Überprüfungspflicht von einigen wenigen Marktteilnehmern, die hier großteils als Hersteller zugleich auch als Exklusiv-Dienstleister auftreten, für Eigeninteressen dahingehend optimiert, dass der Betreiber während des Lebenszyklus der Anlagen zu 100% an den ursprünglichen Errichter – ohne der Möglichkeit, einen Wettbewerb zu erzeugen, gebunden ist, entstehen unverhältnismäßig hohe laufende Kosten.
Das wirkt sich sowohl negativ für die Unternehmer (Beherbergungsbetriebe > 30 Betten, Gewerbe, Industrie, Verkaufsstätten, etc.), also den Wirtschaftsstandort Österreich, als auch für sämtliche öffentliche Betreiber von Brandmeldeanlagen aus. Da in öffentlichen Gebäudekomplexen (z.B. Krankenhäuser, Bildungs- und Veranstaltungsstätten, Universitäten etc.) Brandmeldeanlagen und Brandschutzanlagen seit Jahrzehnten nicht mehr wegzudenken sind, treffen in diesem Bereich die hohen laufenden Kosten letztendlich auch jeden Steuerzahler.
Lösungsvorschlag:
- Adaptierung bzw. Zurückziehung sämtlicher Regelungen in nationalen Normen und Richtlinien im Bereich Brandschutzanlagen (z.B. TRVB) – siehe Auflistung unten - die gemäß § 5 Abs. 3 NormG 2016 gesetzlichen Regelung widersprechen – in Abstimmung mit dem zuständigen Rechtsträger.
- Strikte zukünftige Einhaltung des Stillhalteabkommens im Bezug auf die europäische Normung (Die Festlegung eines anderslautenden Normentitels und Anwendungsbereichs im Vergleich zur EN-Norm ist kein Garant zur Widerspruchsfreiheit)
- Die Gleichstellung von Normen / Richtlinien im Bereich Brandschutzanlagen mit den anerkannten Regeln der Technik, die grundsätzlich der Gesetzgeber fordert und auch als Mindestmaß der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, kann hier nicht für alle Regelwerke zugesprochen werden, da die Grundvorraussetzung dafür, nämlich dass sich diese Regeln bereits bewährt haben müssen – siehe OGH (GZ: 10 Ob 24/09s vom 22.06.2010), vielfach nicht gegeben ist.
Wie soll eine nationale Norm/Richtlinie, die sogar gesetzlichen Regelungen widerspricht und oftmals auch international anerkannten Standards unter allen Interessenskreisen als bereits bewährt anerkannt werden? Am Beispiel TRVB kommt noch hinzu, dass regelmäßig Änderungen auf einer Website publiziert werden ohne die Druckversionen anzupassen und ohne ein öffentliches Stellungnahmeverfahren vorher zu einer Änderung zu berücksichtigen
Die Vermutung, dass eine neu erscheinende Norm oder Richtlinie automatisch sogar den im Vergleich zu den anerkannten Regeln der Technik höheren Stand der Technik darstellt, ist im Bereich der Brandschutzanlagen ebenfalls teilweise stark anzuzweifeln.
Am Beispiel der Önorm F 3001 „Brandfallsteuersysteme, die von Brandmeldeanlagen angesteuert werden“ wird am Beispiel Lüftungssteuerung, wo diese Norm entscheidend eingreift, ersichtlich, dass die Norm eine starke Abschwächung des bereits definierten Stand der Technik im Bereich Steuerungstechnik darstellt, da in dieser Norm außer ein paar optische/akustische Anzeigen keinerlei Anforderungen an Leistungskriterien, Fehler- und Störresistenz, wie EMV Beständigkeit und Reseitenz gegen Umwelteinflüße gestellt werden.Dadurch wird ermöglicht, dass Technik, die eher der „Smart-Home Liga“ (ohne diese abwerten zu wollen) zuzuordnen ist, hochwertige, industrietaugliche Steuerungen (teilweise sogar mit nachgewiesenem SIL/PL) , die diese zusätzliche, unnötige Normprüfung nicht haben, bei Projekten mit Brandfallsteuerung verdrängt. Hochwertige Steuerungen, die für Kraftwerksteuerung, Tunnel-Sicherheitstechnik, Maschinensicherheit etc. eingesetzt werden, dürften demnach nicht für Brandfallsteuerung eingesetzt werden. Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass diese unverbindliche Norm „nur“ eine qualifizierte Empfehlung darstellt, wird sie jedoch im Einzelfall sogar per Bescheidauflage gefordert, ist die Wahlfreiheit zu Ende.
Solche Normen dienen also nicht der Erhöhung des Sicherheitsniveaus, sondern reduzieren dieses eher. Sie stellen eine unnötige Marktabschottung und Arbeitsbeschaffung für nationale Prüf- und Zertifizierungsstellen dar und sollten ersatzlos zurückgezogen werden. Am konkreten Beispiel Brandfallsteuerungszentralen haben auch Nachbarländer wie Deutschland keine Zusatznormen für Brandfallsteuerung. Anforderungen an programmierbare Steuerungen (Hardware und Software) inklusive funktionaler Sicherheit werden in den einschlägigen Normen (EN 61131-Serie, EN 61508-Serie) – basierend auf international anerkanntem Stand der Technik (IEC Standards) ausreichend geregelt und schließen Brandfallsteuerung nicht aus.
- Behörden sollten sich bei Vorschreibungen nicht explizit auf nicht verbindliche Önormen oder Richtlinien beziehen, sondern allgemein die Einhaltung der vom Gesetzgeber verlangten anerkannten Regeln der Technik fordern. Für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sind vor allem Planer und Ausführende verantwortlich, diese haften auch dafür. Im Bereich der Brandschutzanlagen kommt dann in der Regel auch noch eine Abnahme durch eine unabhängige Stelle hinzu.
Auch die OIB Richtlinien verweisen im Bezug auf Brandschutzanlagen (BMA,RWA,SPR,EAL, etc.) auf die Einhaltung „anerkannter Richtlinien“ und legen sich dabei bewusst nicht explizit auf nationale Önormen oder Richtlinien wie TRVB fest.
Generell werden die OIB Richtlinien, die großteils auch bereits landesgesetzlich im Baurecht umgesetzt sind als eine generell anerkannte Variante zur Schutzzielerreichung angesehen. Die OIB Richtlinien verweisen jedoch auch bereits im Vorwort darauf, dass davon auch abgewichen werden kann, wenn einNachweis gleicher Sicherheit erbracht wird.
Gerade im Bereich der Brandschutzanlagen kann die Erfüllung des geforderten Schutzziels (sowohl Personenschutz als auch Sachwertschutz) oftmals qualitativ besser und dabei wirtschaftlich einfacher durch Einhaltung von international – auch von Versicherungen anerkannten - Regelwerken (z.B. VdS, FM Global) erreicht werden. Diese Richtlinien sind oftmals auch wesentlich aktueller und vor allem im Bereich Löschanlagen auch durch zugrundeliegende Brandversuche abgesichert. Durch strikte Auflagepunkte „ist gemäß Önorm xxxx auszuführen“, verbaut man solche Möglichkeiten der Schutzzielerreichung bereits im Vorhinein und schränkt die Möglichkeiten der Anwendung der OIB Richtlinien dadurch wieder entscheidend ein. Diese Einschränkung steht Verwaltungsbehörden, die sich strikt an das Legalitätsprinzip zu halten haben und Willkür untersagt ist, eigentlich nicht zu.
- Die Stakeholderschaft im Bereich der Normung von Brandschutzanlangen ist seit vielen Jahren nicht ausgeglichen; Im Komitee fehlen speziell im Bereich Brandmeldeanlagen Errichter, die nicht zugleich Hersteller sind sowie die Betreiber von Brandschutzanlagen (z.B. Krankenhausbetreiber, Betreiber aus Gewerbe/Industrie, etc.) Hier sollte seitens Normenorganisation zukünftig zwingend dafür gesorgt werden, dass über die entsprechenden Interessensvertretungen Experten nominiert werden, andernfalls liegt kein allumfassender Konsens vor. (Stellungnahmefristen zu veröffentlichten Entwürfen sind viel zu kurz, um hier allen Interessenskreisen die Möglichkeit zu geben, sich dazu abzustimmen und eine qualifizierte Stellungnahme zu verfassen)
- Mitspracherecht aller Interessierten Kreise bei der Erarbeitung von technischen Richtlinien außerhalb Önorm (z.B. TRVB), sofern diese als anerkannte Regeln der Technik angesehen werden sollten
- Sollte man zu einer auf breitem Konsens basierenden Meinung kommen, dass die gesetzlichen Regelungen (z.B. Qualifikation der verantwortlichen Personen) im Bereich Sicherheitseinrichtungen zum Schutz von Leib und Leben – speziell Brandschutzanlagen - nicht ausreichen, sollten die entsprechenden Paragraphen in den Verordnungen (GewO, Astv) inkl. Zugangsvorraussetzungen in Abstimmung mit dem Rechtsträger sowie der gesetzlichen Interessensvertreter angepasst werden. Regelungen zum Berufsrecht in technischen Normen und Richtlinien sollten ausnahmslos gestrichen werden.
Zusätzliche Regelungen im Bezug auf das Berufsrecht in nationalen Normen befinden sich derzeit ausschließlich im Bereich der Brandschutzanlagen !!
Vergleich mit anderen sicherheitsrelevanten Gewerken: Im Bereich anderer sicherheitstechnischer Gewerke, wo ebenfalls harmonisierte Produktnormen und dazu anzuwendende Planungsvorschriften als anerkannte Regeln der Technik existieren, gibt es bis dato keine zusätzlichen nationalen Normen, welche zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren und Zertifizierungen fordern würden. Diese benötigt dort auch keiner. Das Kosten-/Nutzenverhältnis stimmt und das Sicherheitsniveau ist ausreichend hoch. Die Regelungen in der Gewerbeordnung betreffend dem Berufsrecht als auch im Bereich der Prüfpflichten (§ 13, AstV) werden hier als ausreichend angesehen und haben sich bewährt.
Zusätzliche Zertifizierungsverfahren für Errichter / Instandhalter nach einschlägigen ÖNORM F 30xx imBereich Brandschutzanlagen , die als Grundlage dafür auch noch die kostentreibende ISO 9001 Unternehmens-Zertifizierung fordern, und wo kein personenbezogener Befähigungsnachweis erbracht werden muss, können nicht automatisch als Steigerung der Qualifizierung des mit den Tätigkeiten im Bereich der Brandschutzanlagen vertrauten Personals angesehen werden und stellen vor allem für KMU’s eine große Eintrittshürde in diesen Markt dar.
Im Bereich der Brandschutzanlagen sind solche genannte Zusatzregelungen erst recht auf deren Berechtigung zu hinterfragen, da hier in der Regel noch eine zusätzliche Prüfinstanz hinzukommt, die es bei anderen Sicherheitstechnik-Gewerken – zumindest bis dato - nicht gibt.
Es wird nämlich bei Brandschutzanlagen üblicherweise behördlich vorgeschrieben,dass diese Gewerke nach der Errichtung durch eine unabhängige Stelle einer Abnahme zu unterziehen sind und z.B. alle 2 Jahre auch einer zusätzlichen, wiederkehrenden Überprüfung (Revision) zu unterziehen sind.
Bei anderen Sicherheitseinrichtungen wird in der Regel ein Installationsattest der ausführenden, gewerberechtlich befugten Fachfirma, das die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik bestätigt, als ausreichend erachtet.
Diese sowohl vom Errichter/Instandhalter als auch vom Betreiber zusätzliche, unabhängige Prüfung trägt grundsätzlich zusätzlich zu einem langfristigen, hohen Sicherheitsniveau im Bereich der Brandschutzanlagen wesentlich bei, wodurch die ausführenden Firmen und deren Qualifikation regelmäßig auch kontrolliert werden. Somit regelt sich der Markt hier – so wie auch früher, vor der Einführung von Zertifizierungen und wie auch in anderen Bereichen der Sicherheitstechnik üblich- von selbst.
Anzumerken ist, dass hier im Bereich der Prüftätigkeit, auch bei den unabhängigen, überprüfenden Stellen ein personenbezogener Befähigungsnachweis verlangt werden sollte, um langfristig das Sicherheitsniveau insgesamt aufrecht zu erhalten. Derzeit existiert eine solche Regelung nicht. In den einschlägigen TRVB Richtlinien wird festgelegt, dass diese Überprüfungen ausschließlich durch akkreditierte Inspektionsstellen durchgeführt werden dürfen. (Widerspruch zu § 13 AstV) Die Verfasser der TRVB Richtlinien sind zugleich Betreiber der beiden größten akkreditierten Inspektionsstellen. Woher die Motivation zu dieser Einschränkung in den TRVB’s hier rührt, ist also offensichtlich.
Es fehlt die Anforderung an die personenbezogene Qualifikation des „Überprüfungsorgans“. Darum ist es in derzeit in der österreichischen Brandschutzbranche nicht unüblich, dass z.B. ausgebildete Bautechniker Brandmeldeanlagen überprüfen (Vgl. Deutschland: durch gesetzliche Regelung in Prüfsachverständigen-Verordnungen auf Grund der strengen Zugangsvorraussetzungen unmöglich !) .
Um das Sicherheitsniveau bei den Überprüfungsorganen langfristig hoch zu halten, sollte eine klare Definition inklusive Zugangsvorraussetzung - aufbauend auf einer einschlägigen Berufsausbildung in dem Fachgebiet (z.B. Elektrotechnik bei Brandmeldeanlagen/Brandfallsteuerungen) – auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden.
Da der Stellenwert von technischen Brandschutzanlagen – nicht zuletzt auf Grund zahlreicher Kompensationsmöglichkeiten zu baulichen Brandschutmaßnahmen -in der Bau- und Brandschutzbranche durchaus steigend ist und die Vorraussetzung zu bestmöglicher Qualifikation des handelnden Personals konkretisiert werden sollten, sollten hier vom Gesetzgeber die entsprechenden Paragraphen in der Gewerbeordnung (§ 106, § 110) und AstV (§ 13) überarbeitet werden. Regelungen zum Berufsrecht in technischen Normen – wie der entstandene „Wildwuchs“ aus den letzten Jahren beweist - sollten ersatzlos gestrichen werden.
Es wird empfohlen auf gesetzlicher Ebene dort Zusatzmodule zu definieren, welche sowohl bereits im Zuge der Befähigungsprüfung als auch im Nachhinein mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung bei den Meisterprüfungsstellen absolviert werden können.
Es wird vorgeschlagen, sowohl im Berufsfeld der reglementierten Gewerbe (Elektrotechnik, Installationstechnik) als auch im Bereich der Prüftätigkeit (die zusätzliche Prüfung nach Errichtung und auch wiederkehrend durch eine unabhängige Stelle inkl. Fristen sollte ebenfalls fixiert bzw. im § 13 AstV im Bezug auf Brandschutzanlagen konkretisiert werden; Beispiel Prüfsachverständigenverordnungen/BRD) folgende Zusatzmodule inklusive Zugangsvorraussetzungen sowie Ausbildungspläne zu ergänzen:
- Grundlagen Brandschutz, gesetzliche Bestimmungen (für alle Teilnehmer einzelner Module vorher verpflichtend zu absolvieren)
Elektrotechnik:
- Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerungen
- Elektroakustische Notfallwarnsysteme / Sprachalarmanlagen
- CO Warnanlagen
Installationstechnik – Lüftungstechnik,- Gas- und Sanitärtechnik / Mechatronik:
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen
- Nass- und Trockensteigleitungen, Wandhydranten
- Wasserlöschanlagen (Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Schaumlöschanlagen, Feinsprüh-Löschanlagen)
- Gas,- Pulver,- Funken,- und Sonderlöschanlagen
Die nachstehend angeführten Normen und technischen Richtlinien im Bereich Brandschutzanlagen sollten also umgehend widerspruchsfrei zur europäischen Normung und zu gesetzlichen Regelungen angepasst werden. Diese Zusatzregelungen machen Österreich nicht sicherer, jedenfalls aber schädigen sie den Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig !
Nationale Norm / Widerspruch zu nationaler gesetzlicher Regelung |
Europäische Norm (teilweise bereits harmonisiert, hEN) |
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Önorm F 3000 „Brandmeldesysteme“, Ausgabe 1989, (2. Entwurf 12/2015) Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) Forderung eines zusätzlichen nationalen Konformitätsbewertungsverfahrens ! In Kombination mit TRVB 123 S, TRVB 151 S und TRVB 114 entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 54-13 „Brandmeldeanlagen – Bewertung der Kompatibilität von Systembestandteilen“, Ausgabe 08/2015 + prEN 54-13, Ausgabe 09/2014
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Önorm F 3001 „Brandfallsteuersysteme, die von Brandmeldeanlagen angesteuert werden - Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 54-2, Anforderungen, Prüfungen und NormkennzeichnungWiderspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) In Kombination mit TRVB 123 S, TRVB 151 S und TRVB 114 entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
Im Bereich Brandmeldeanlagen / integrierter Brandfallsteuerzentrale: EN 54-2 „Brandmelderzentralen“, Ausgabe 2010
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ÖNORM F 3070 „Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen und Brandfallsteuerungen“, Ausgabe 2010 Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 106 GewO und § 13 AstV In Kombination mit TRVB 123 S, TRVB 151 S und TRVB 114 entsteht Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! Diese Norm sollte an den europäischen Leitfaden EN 54-14 angepasst werden und dort, wo im Bereich der Anwendung notwendig, mit Anwendungsrichtlinien ergänzt werden. Zusätzliche Richtlinien in diesem Bereich könnten dann ersatzlos gestrichen werden. |
ÖNORM CEN/TS 54-14 Brandmeldeanlagen - Teil 14: Leitfaden für Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung, Ausgabe 2004Europäisches Normprojekt, das seit Jahrzehnten keinen ausreichenden Konsens zu einer Norm erreicht (prEN 54-14, Ausgabe 2011 wurde mit 1.2. 2016 zurückgezogen) |
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Önorm F3012 „Elektroakustische Notfallsysteme, bestehend aus Einzelkomponenten – Anforderungen“, Ausgabe 2009 Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 106 GewO und § 13 AstV In Kombination mit TRVB 158 S entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! Überschneidung mit nationalem, Spiegelgremium ÖVE-TK IT-EG !!! |
ÖVE/ÖNORM EN 50849 „Elektroakustische Notfallwarnsysteme“, Ausgabe 2014 (Normentwurf)
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ÖNORM F 3074 „Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Elektroakustischen Notfallsystemen“, Ausgabe 2011 Widersprüche betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 106 GewO und § 13 AstV In Kombination mit TRVB 158 S entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! Überschneidung mit nationalem, Spiegelgremium ÖVE-TK IT-EG !!!! |
ÖVE/ÖNORM EN 50849 „Elektroakustische Notfallwarnsysteme“, Ausgabe 2011 (Normentwurf)
EN 54-16 „Sprachalarmzentralen“, Ausgabe 2008 ONR CEN/TS 54-32 Brandemeldanlagen - Teil 32: Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung von Sprachalarmsystemen, Ausgabae 2014 (TR-Entwurf)ÖVE/Önorm EN 60228 Elektroakustische Geräte - Teil 16: Objektive Bewertung der Sprachverständlichkeit durch den Sprachübertragungsindex, Ausgabe 2012 |
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ÖNORM F 3052 „Alarmübertragungssysteme“, Ausgabe 2012 Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) In Kombination mit TRVB 123 S, TRVB 114 entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 54-21 Brandmeldeanlagen - Teil 21: Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen, Ausgabe 2006 EN 50136-2 Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen- und Einrichtungen, Anforderungen an Übertragungseinrichtungen (ÜE) |
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ÖNORM F 3051 „Automatische Brandschutzanlagen – Auswertezentrale für Alarmübertragungssysteme“ Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) In Kombination mit TRVB 123 S, TRVB 114 entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 50136-2 Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen- und Einrichtungen, Anforderungen an Übertragungszentralen (ÜZ), Ausgabe 2014 |
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ÖNORM F 3076 „Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Alarmübertragungssystemen“, Ausgabe 2013 Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) In Kombination mit TRVB 123 S, TRVB 114 entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 54-21 Brandmeldeanlagen - Teil 21: Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen, Ausgabe 2006 EN 50136-2 Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen- und Einrichtungen, Anforderungen an Übertragungseinrichtungen (ÜE), Ausgabe 2014 |
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Önorm F3010 „Gaslöschsysteme“, Ausgabe 2009 Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 110 GewO und § 13 AstV In Kombination mit TRVB 152 S entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 15004 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln - Teil 1: Planung, Installation und Instandhaltung“, Ausgabe 2008 Und EN 12094, Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Bauteile für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, Teil 1- 13 (Bauteile, teilweise noch Entwurf) |
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Önorm F 3071 „Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Gaslöschanlagen, Ausgabe 2011 Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 106 GewO und § 13 AstV Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) In Kombination mit TRVB 152 S entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 15004 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln - Teil 1: Planung, Installation und Instandhaltung“, Ausgabe 2008 |
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Önorm F 3072 „Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Wasserlöschanlagen“, Ausgabe 2011 Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 106 GewO und § 13 AstV In Kombination mit TRVB 127 S entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
EN 12845 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen - Planung, Installation und Instandhaltung, Ausgabe 2009
Und EN 12259 Ortsfeste Löschanlagen – Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen, Teil 1-12
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Önorm F 3073 „Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Sauerstoffreduzieranlagen“, Ausgabe 2010 Widerspruch betreffend Stillhaltevereinbarung (Geschäftsordnung ASI – Pkt. 2.16 / CEN Pkt. 5) In Kombination mit TRVB 155 S entsteht sowohl Handelshemmnis als auch Dienstleistungshemmnis durch Forderung spezieller nationaler Prüfungen und Zertifizierungen ! |
pr EN 16750 Ortsfeste Löschanlagen ― Sauerstoffreduktions-anlagen ― Konstruktion, Einbau, Planung und Instandhaltung, Ausgabe 2014 |
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TRVB 128 „Ortsfeste Löschwasseranlagen“, Nass und Trocken, Ausgabe 2012 Fordert unter Punkt 12.1 spezielle Befähigungsprüfung, abzulegen bei einer selbst ernannten Prüfungskommission eines Vereins, es werden dazu auch Personen ohne einschlägige Gewerbeberechtigung (z.B. Vereine) zugelassen, wodurch in diesem Fall auch das Gewerberecht umgangen wird Widerspruch bzw. zusätzliche Regelung zu § 110 GewO und § 13 AstV |
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In diesem Sinne wünsche ich allen Beteiligten Bekenntnis zur Transparenz und Mut sowie Bereitschaft zur Reformwilligkeit, denn beim bisherigen Stand der Regelungen im Bereich der Brandschutzanlagen stimmt das auch gemäß Normengesetz 2016 zu berücksichtigende Kosten/Nutzen Verhältnis für den Großteil der Betroffenen definitiv nicht. Persönliche Vorteile einiger Stakeholder sind auszublenden und Seriösität unter Berücksichtigung eines langfrisitig bei allen Intgeressensgruppen akzeptierten Sicherheitsniveaus ist einzufordern.
Gruß
Reinhard Hofer
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Die Maßangaben der B5337 sind sinnvolerweise an die OIB-RL und OIB-BB anzupassen. Nach B5337 bemessene Türen sind breiter als lt. OIB-BB erforderlich, da Panikstangen von der DL abzuziehen sind (lt. Norm). Einschränkungen des Türblattes bis 5 cm sind ebenfalls nicht zulässig lt. Norm.
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Die in den Normen B3407 Planung und Ausführung von Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten bzw. B3692 Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen angegebenen Anforderungen für die Bereiche W4 und W5 stellen für Bodenaufbauten von Küchenbereiche Probleme dar. Eine Gefälleausbildung sollte daher nur örtlich bei den Bereichen der Bodeneinläufe resp. Ausgußgitter vorgegeben werden. Weiters fehlt die Definition Großküche resp. zumindest ein Verweis auf die Hygiene-Leitlinie
für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Dies würde viele Diskussionen mit Behörden und ausführenden Unternehmen ersparen.
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Hallo,
wir produzieren seit Jahrzehnten einen Ziegelkamin. Der ursprünglich natürlich geprüft und zugelassen wurde. Irgendwann konnte die Zulassung nicht mehr verlängert werden. Auskunft der zuständigen Behörden: da wir keine Lobby haben (sind ein Kleinstbetrieb und daher unmöglich für uns), ist der Ziegelkamin sozusagen bei der Normung aus dem Raster gefallen! FAIR? -> ein Produkt das sich bewährt hat über Jahrzehnte und noch immer eine Nachfrage besteht... nur leider...
Für den „Ziegelkamin“ in der Normung könnte eine Anregung lauten:
- Erstellung einer alten/neuen Norm für gemauerte Ziegelkamine aus geformten Ziegeln (Anwendungsbereich Biomasseheizung Kachelofen und Notkamine oder Radonabsaugung innerhalb der thermischen Hülle, Schwedenöfen in div. Arbeitsräumen, temporäre Heizungen für Übergangszeiten, etc etc)
- Derzeit gibt es keine Normenregelung und Einzelprüfungen. Alles neu bedeutet für die Hersteller hohe finanzielle Aufwendungen.
- Österreichweite Vereinheitlichung
- Anwendungssicherheit für den Anwendungsbereich
- Initierung eines Normvorhabens innerhalb des ASI. Einladung aller relevanten Normenteilnehmer (Verband Kachelofenhersteller, Verband Österreichischer Ziegelwerke, Innung Rauchfangkehrer, Prüfinstitute (z.b. tgm, …)
Eine Anregung zur Diskussion? DANKE
Monica Nicoloso/Ziegelwerk Pottenbrunn
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Es wäre schon lange an der Zeit zu überprüfen, ob die Heizgradtage mit der Realität noch zusammenpassen. Meines Wissens nach wurden die seit Langem nicht mehr aktualisiert. Wir bauen also für ein viel zu kaltes Klima, das wir gar nicht mehr haben. Mit den gestiegenen Anforderungen an die Energieffizienz (EPBD) steigt die vermeintlich noch Isolierdicke, obwohl sie in vielen Landesteilen in Ö maximal gleich bleiben müsste, da die Winter doch erheblich wärmer werden und daher die gleiche Isolierdicken ohnedies bessere Energieeffizienz bringen würde.
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Es wäre fein wenn Regelungsgegenstände nicht inENs und in FSVs mehrfach geregelt werden. Gerade im Stahlbau ist das der Fall. Das ist unnötig und erhöht die Kosten (Kauf der Normen und FSVs) und die Gefahr von Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten. Und wenn dann noch extra zertifziert werden muss (FSV), dann steigt das Unverständnis bei den Unternehmen...hier gehört die Komplexität reduziert. Was europ. geregelt ist, braucht national nicht noch einmal geregelt zu werden.
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Es sollte zu OIB RL keine "parallen" Normen geben.
Als Beispiel seien Anforderungen an Treppen angeführt.
Es ist in der Praxis sehr problematisch,dass es unterschiedliche Anforderungen gibt oder Teilfestlegungen, die nur in einem Regelwerk getroffen werden.
In der OIB RL wird die " Außentreppe" mit speziellen Anforderungen abgeschafft, in der ÖNorm gibt es sie weiter.
Festlegungen betreffend " Absturzhöhen,Geländerausbildungen,Handlauf etc. sind unterschiedlich geregelt.
Gewisse Details ( zB. Ausbildung des Handlaufes ) sind nur in der Norm geregelt.
Für Planer und Ausführende ist es nicht einfach die "richtigen Anforderungen zu erfüllen.
Es ist auch nicht verständlich, dass in Bundesländern, wo die OIB RL nicht gelten, andere Anforderungen zu erfüllen sind.
Treppen sollten wohl( wie alle anderen Bauwerke) überall sicher sein und es sollte einheitlich klar sein, wann sie das sind.
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Die Diskussion über die Anwendbarkeit der OIB RL 2015 bei bspw. gewerbebehördlichen Verfahren ist bedauerlicherweise ein wiederkehrendes Thema.
Ich bin der Ansicht, ein nach aktueller Gesetzeslage baurechtlich bewilligbares Gebäude sollte kein „Problem“ bei anderen Bewilligungsverfahren darstellen und halte eine Anpassung der Arbeitstsättenverordnung bzw. Verkaufsstättenrichtlinie an die OIB RL für längst überfällig.
Als konkretes Beispiel kann die Bemessung der Personenzahlen bei Türen herangezogen werden. Hier treten z.T. große Unterschiede zw. OIB RL 2015 und AStV. auf. Ein Erlaß zur Anwendbarkeit der OIB RL wurde seitens des Arbeitsinspektorats zwar veröffentlicht, aber...
- nicht jeder Arbeitsinspektor hält sich an diesen Erlaß
- die OIB RL stellen bwsp. im Gewerberecht Ausnahmen dar und nicht allgemeines Regelwerk
- Je nach Person bzw. dessen Gemütslage "geht ein Projekt durch" oder auch nicht.
Daher nochmals der Apell, die AStV / die Verkaufsstättenrichtlinie / das Veranstaltungsstättengesetz an den Stand der Technik anzupassen.
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Anbei darf ich euch meine Zusammenstellung der Hauptnormen für die Bauphysik in graphischer Form zeigen. Mein Vorschlag wäre nicht mehr Normen mit 16 Teilen schaffen welche im Grunde gegenseitig aufeinander verweisen (zB 16000 oder auch 8110 T1 - 6 mit 4 Beiblätter) sondern eine Norm 8110 in der wird alles verpackt dann hat diese eben 50 Seiten aber diese würde die 180 Seiten der gesamten Normengruppe ersetzen da die ganzen Verweise wegfallen würden. Ebenso könnten klare Empfehlungen gegeben werden da alle notwenigen (?) Tabellen in einem Dokument enthalten wären.
Wie in der Graphik dargestellt wären solche Normen auch als Normengruppe zusammen zu fassen. Eine Überarbeitung sollte dann immer in der Gruppe erfolgen, damit könnten die leidigen Gültigkeiten etwas vereinheitlicht werden...
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