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Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln | Austrian Standards Institute und Bundesinnung Bau, WKO

Starting: 05 Jan Ending

0 days left (ends 09 May)

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Diese Online-Konsultation ist abgeschlossen. Das Dialogforum Bau Österreich geht weiter.

Zwischen 19. Januar und 8. Mai 2016 wurden hier Vorschläge für Änderungen bei den Bauregeln gesammelt. Diese Ideensuche ist abgeschlossen. Weitere Ideen, Kommentare und Bewertungen können derzeit nicht online eingebracht werden. Ihre weiteren Vorschläge können Sie in den Arbeitsgruppen einbringen, die im Sommer starten werden. 

Lesen Sie hier alle Beiträge und Kommentare.

Seit 9. Mai arbeiten wir an der Auswertung der Ideen. Die Zusammenfassung wird Ende Mai veröffentlicht. Anfang Juni erhalten Sie Einladungen zu Arbeitsgruppen. In diesen Arbeitsgruppen können Sie die hier eingebrachten Vorschläge diskutieren und ergänzen. 

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Registrieren Sie sich weiterhin als Teilnehmerin oder Teilnehmer, wir informieren Sie über den Fortgang des Dialogforum Bau Österreich.

Projektziel

Standards und Normen haben große Bedeutung für den Baubereich. Dem unbestrittenen Nutzen von Standards sowie diverser rechtlicher Rahmenbedingungen steht jedoch – so in den letzten Jahren vielfach geäußert – ein steigender Aufwand bei der Anwendung gegenüber.

Das Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln bietet allen betroffenen Anwenderinnen und Anwendern, Fachkundigen und Entscheidungsträgern eine Plattform, um Baunormen und -regeln (ÖNORMEN und andere Regelwerke) einem transparenten und strukturierten Review zu unterziehen. weiter lesen

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: office@dialogforumbau.at
Ihr Projektteam

STATISTICS

253

ideas

This Week
  • Proposed ideas: 0
  • Under review: 0
  • Under evaluation: 0
  • Implemented: 0
Status: Closed
Privacy: Public
Manager at Kovar & Partners, supervisory board member of SOS-Kinderdorf

CONTRIBUTORS (119)

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Author: WKV Date: 27 April 2016

Schutz vor Absturz - Überarbeitung und Vereinfachung. Erweiterung der Sicherheitssysteme.

Anforderungen an Lichtkuppeln: Durchtrittsichere Lichtkuppeln sind teuer, evtl. zumindest bei kleinen Lichtkuppeln lockern.

Stationäre Seilsysteme sind aus Gründen der Anwendungssicherheit temporären Seilsystemen vorzuziehen. Ersatzlos streichen (fixe Systeme sind nicht kontrollierbar, durch Fremdfirmen errichtet, Wind, Wetter, Fehler in der Bauphysik wirken auf die Haltekonstruktion, aber die Wirkungslosigkeit ist erst zu spät erkennbar). Mit freiem Auge nicht sichtbar, ob das ein Mensch im Fall noch tragen wird. Sicherungshaken bei Steildächern überflüssig. Kein Dachdecker vertraut einem 15 Jahre alten Haken, den er nicht selber montiert hat und deshalb sichern sich viele Dachdecker anders ab. Bei den temporären Sicherheitsmaßnahmen, da ist die erforderliche Sicherheitsausrütung mit dabei, diese wird jährlich kontrolliert und liegt somit nur im Einflussbereich des Verwenders. Ansonsten muss eine Gerüstfirma des Vertrauens hinzugezogen werden. Werden Anschlagvorrichtungen vorgesehen, so sind sie so zu planen,.........  Auf ein Mindestmaß beschränken! Vorschlag, wie ein Konzept zur Sicherheitsausstattung ausgelegt werden soll, muss dem Planer überlassen werden. Ersatzlos streichen gilt auch hier. Diese Systeme sind alle 5 - 10 Jahre zu erneuern, da Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Reparaturausführende kann nicht die Prüfung der Anschlagsicherung (kommt zum ersten mal auf das Dach, kennt dieses System nicht) auf seine Kappe nehmen (Verantwortung!!!!). Teures Seilsicherungssystem mit vielen Dachdurchdringungen notwendig, wenn PV- oder Solaranlage am Dach.

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Author: WKV Date: 27 April 2016

Rigolrinnen bei Türen werden angezweifelt. Sinnhaftigkeit 12 cm und 24 cm soll vereinfacht werden. Bei Fugenanteilen sinnhaftigkeit abklären.

Planung und Ausführung von Dachabdichtungen: Eine Angabe einer Bemessung ist nicht korrekt angegeben. In der Norm fehlt die Definition der Jährlichkeit.

Trotz Rückfragen seit 2013 bis dato keine Klarstellung oder Richtigstellung erfolgt. Dieser Prozess bei unklaren Normen dauert viel zu lange und muss verbessert werden. Rückmeldungen und Klarstellungen müssen zeitnah erfolgen.

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Author: WKV Date: 27 April 2016

Betonqualitätsanforderungen bei Fahrbahnen für Parkdecks in B7 - Definition bei privaten Anlagen soll gemacht werden. Reduktion der Anforderung von B7 bei Tiefgaragenauffahrten für Privatobjekte (Trennung von öffentlichen Auffahrten für Parkdecks)

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Author: foswald Date: 27 April 2016

Die angekündigten und bereits durchgezogenen "Reformen" im ASI bei der Normenschaffung (neue Normen oder Überarbeitungen) ermöglicht zukünftig keine gedeihliche und rasche Normungsarbeit der "teilnehmenden" Damen und Herren Experten!!! Besonders betroffen sind die AG`s.

Üblich war in der Vergangenheit ein Druckexemplar der neuen oder überarbeiteten nationalen Norm als kleines "Dankeschön" für die Mitarbeit jeden Experten, der auch mitgearbeitet hat, zu überreichen! Auch das wurde durch die "Reform" Vergangenheit!

Werner Oswald  (Leiter AK-Normen der Bd.Innung Bau)

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Author: IRIS Date: 27 April 2016

1. Die Trennung von OIB-Richtlinien und Erläuterungen ist analog zur Gesetzgebung. Da die rasche und einfache Anwendbarkeit von Bauregeln im Vordergrund steht, sollten die OIB-Richtlinien möglichst so ausgestaltet werden, dass sie auch ohne Erläuterungen unmissverständlich sind, und eine gleichbleibende hierarchische Struktur der Unterpunkte eingeführt und eingehalten wird.

Beispiel: OIB 3, Punkt 5.1.2 formuliert das Schutzziel, die Nichtbeeinträchtigung von Personen bei der Errichtung von Abgasanlagen, der seit März 2015 eingefügte Punkt 5.1.3 bezieht sich auf Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen, einen Sonderfall, und 5.1.4 ist wiederum eine Grundlage, die für alle Abgasanlagen gilt, welche Mindestabstände prinzipiell eingehalten werden müssen. Eine bessere und klarere hierarchische Struktur und Reihung der Punkte, z.B. zuerst allgemeiner Geltungsbereich, dann Überschrift: Sonderfall oder Erweiterung wäre logisch und erscheint unabdingbar um Missverständnisse und Falschinterpretationen zu vermeiden. Vorbild könnte die Struktur von Rechnungshofberichten sein, wo es immer klar ist, dass z.B. der erste Unterpunkt der Sachverhalt ist, der 2er Punkt die Bewertung, der 3er Punkt die Empfehlung und der 4er Punkt die Stellungnahme der Geprüften ist.

 

2. Die rein nationale ÖNORM B 1603 Barrierefreiheit sollte mit der OIB 4, Punkt 7 harmonisiert und so in nationales Recht übernommen werden. Da es sich bei ÖNORM B 1603 um eine rein nationale Norm handelt und es nach NormG 2016 möglich ist, rein nationale Normen allgemein zugänglich zu machen.

 

3. Es braucht ein objektbezogenes indiziertes Verzeichnis, das alle relevanten verbindlichen Richtlinien und möglichst auch rein nationale und damit künftig zugängliche Normen und Regelwerke erfasst. Vorbild könnte der z.Z. nicht aktive Kärntner Baurechtsfilter sein, erweitert um rein nationale ÖNORMEN.: https://www.ktn.gv.at/42109_DE-ktn.gv.at-THEMEN.?detail=461 Dieses Projekt sollte von der Bauinnung und dem BMWFW finanziert und von ASI begleitet werden.

 

4. In OIB-Richtlinien sollten in den Anhängen auch Rückverweise ins Ursprungsdokument gemacht werden. Wenn man z.B. eine Abbildung von Stellplatzgrößen für PKW sieht im Anhang A der Erläuterungen zur OIB 4, findet man nur durch Zufall den Ausgangspunkt des Verweises in den Erläuterungen zu 2.10.4 „Erschließung und Fluchtwege“.

 

5. Beispiel Sanierung, OIB Richtlinie 3, hier ist geregelt dass die Fensterfläche 12% der Grundfläche eines Raumes bis 5 m Tiefe sein muss. Wenn nun nachträglich in Obergeschossen eines Mehrparteienhauses Balkone errichtet werden, verringert sich das einfallende Licht. Es ist nicht geregelt, ob bei Sanierung oder nachträglichem Einbau von Balkonen die Fensterfläche adaptiert werden muß, um der OIB gerecht zu werden. Es gehört zumindest geregelt, dass die Richtlinie auf den Fall der Sanierung nicht zutrifft.

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Author: WKV Date: 27 April 2016

Erfordert spenglermäßige Abdichtung (Bitumen) bei Fliesenduschen.

Bei bodengleichen Duschverfliesungen ist eine Bauwerksabdichtung des Rohbodens vorgeschrieben. Praktisch nicht lösbar und eine wesentliche Verteuerung und Verschleppung des Bauablaufes. Bauabläufe sind somit extrem kompliziert und kaum händelbar.

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Author: WKV Date: 27 April 2016

Anhang B und Anhang C - Abdichtung auf Rohbauebene wird technisch und wirtschaftlich nicht durchführbar - angezweifelt.

 

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Author: foswald Date: 27 April 2016

z.B.: ÖNorm B 1995-1-1 "Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten" (zuständiges ON-K 012)

Es gibt eine Reihe von EN-Normen (die ins österr. Normenwerk verpflichtend übernommen werden müssen), zu denen nationale Anwendungsdokumente (Festlegungen, Erläuterungen und Ergänzungen) geschaffen werden und wurden.

Nach dem beide Normdokumente (EN- und B-Norm) erarbeitet und erschienen sind, kann seitens ASI ein "Zusammendruck" erstellt und aufgelegt werden.

D.h.: zu den einzelnen Kapiteln, Punkten, etc. in der jeweiligen ÖN EN werden - farblich unterlegt oder durch Grauton - die Inhalte der zugehörigen nationalen ÖNorm "eingeflochten"! Dadurch sind sehr leicht die europäischen und nationalen Vorgaben ersichtlich gemacht!!!

Die Anwender solcher "Zusammendrucke" haben/hätten - in der Praxis ein fast unverzichtbares Arbeitsinstrument zur Hand!

Seitens der ON-K`s entsteht dadurch keinerlei Mehrarbeit!

Es betrifft alle zu übernehmende EN-Normen mit (möglichen) nationalen Anwendungsdokumente.

Beispiel: vorgenannter Eurocode 5.

Werner Oswald  (Leiter Arbeitskreis Normen d. Bd.Innung Bau)

 

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Author: Di Karl EBENBICHLER Date: 27 April 2016

Ein Anliegen ist mir auch die sprachliche Gestaltung. Gegenüber den bisherigen österreichischen Normen fällt leider die sprachliche Qualität bei übernommenen europäischen Regeln stark ab. Insbesondere durch unzutreffende Übersetzung von Hilfsverben verlieren die Texte ihre unbedingt notwendige Anweisungsform. Es ist nämlich ein Unterschied, ob man etwas „kann“, „sollte“ oder „muss“. Ein diesbezüglich verhauter Text kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung größte Schwierigkeiten hervorrufen. Vielleicht hat man sich, bitte nicht als Spott betrachten, das Kirchenrecht zum Vorbild genommen, das im lateinischen Originaltext auch über weite Strecken im Konjunktiv verfasst ist und wo man nicht sagen kann, ob es sich um einen Wunsch, eine Empfehlung oder eine Vorschrift handelt. Ich hätte zwei ungewöhnliche Vorschläge, entweder man überträgt den Inhalt der europäischen Normen frei in die in Österreich übliche Gesetzessprache, in welcher auch bis jetzt die Normen verfasst waren, oder man übernimmt gleich den englischen Originaltext, dürfte bei Englischunterricht vom Kindergarten an auch keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, für mich jedenfalls lieber, als sich mit der schlechten sprachlichen Qualität von Übersetzungen herumärgern.

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Author: Di Karl EBENBICHLER Date: 27 April 2016

Diskussionsgegenstand ist auch der Föderalismus in Österreich. Es hat sich auch unter den Herstellern von Fertighäusern die Erkenntnis bereitgemacht, dass ein Bauwerk zuerst einmal an die Erfordernisse und Wünsche des Bauherrn und an die Verhältnisse des Grundstücks angepasst werden muss, also mehr oder weniger nur eine Maßanfertigung in Frage kommt. Die Anpassung an die örtlichen Bauvorschriften ist damit nur von untergeordneter Bedeutung. Das Bauen im alpinen Raum hat nun einmal andere Anforderungen als das Bauen in der Großstadt. Bei gesamtösterreichischen Lösungen besteht die Gefahr, dass von den Normerstellern die Unterschiedlichkeit unseres Bundesgebietes nicht erkannt wird, abschreckendes Beispiel für eine bundeseinheitliche Lösung ist die Schneeräumpflicht laut StVO, wenn kein Gehsteig vorhanden ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, einen ein Meter breiten Streifen zu räumen und zu streuen, wie das gehen soll, wenn nach einer Stunde der Schneepflug kommt und alles wieder wegräumt, ist mir schleierhaft. Der für diese Bestimmung Verantwortliche hat sich offensichtlich nur die Verhältnisse in der Stadt mit Fahrbahn und Gehsteig vorstellen können, und er setzt auch voraus, dass es nur Großwohnbauten gibt, bei denen immer ein Hausmeister anwesend ist. Ähnliches kann auch über das Wohnungseigentumsrecht gesagt werden, welches auch nur an die Verhältnisse in Wien angepasst ist. Dazu ist noch anzumerken, dass Erstellung und Fortschreibung von Regelungen um so schwerfälliger wird, je größer das Geltungsgebiet ist, siehe EUROCODes, welche zu ihrer Ausarbeitung an die 30 Jahre benötigt haben. Wie auch immer, wir brauchen Regelungen, die praxisgerecht sind und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen

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Author: Di Karl EBENBICHLER Date: 27 April 2016

Im Dialogforum wird über die demokratische Legitimation der Normerstellung diskutiert. Man muss leider zur Kenntnis nehmen, dass die zur Normung eigentlich berufenen politischen Kreise auf dem Gebiet der technischen Normung nicht nur in Österreich, sondern, wie es das Schlagwort „New Approach“ illustriert, auch im übrigen Europa versagt haben. Die Politik agiert oder besser reagiert nur, wenn es gerade politisch opportun ist oder wenn es schon brennt. Wenn man die technische Normung der Politik überlassen würde, dann hätten wir verbreitet entweder gar keine oder total veraltete Normen. Im Gegensatz dazu, und hier spricht jemand aus dem konstruktiven Ingenieurbau, brauchen wir unbedingt klar und präzis formulierte Normen zur Anleitung und zur Rechtssicherheit, welche auch zeitnah der technischen Entwicklung entsprechend fortgeschrieben werden. Angaben in der Fachliteratur sind in der Regel zu schwammig, und über den Inhalt von Handwerksregeln können die Meinungen, insbesondere zwischen dem ausführenden Handwerker und dem Sachverständigen auseinander gehen.

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Author: Di Karl EBENBICHLER Date: 27 April 2016

Dieser Punkt wird zwar die Normersteller nicht besonders freuen, aber diese sollten sich eingestehen, dass man sich mit dem semipropabilistischen Bemessungskonzept total verrannt hat. Es bringt gegenüber der vorgehenden Normengeneration nur marginal günstigere Ergebnisse, dafür aber unheimlich komplizierte Regeln mit zusätzlichen Fehlerquellen für die statische Berechnung.

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Author: Di Karl EBENBICHLER Date: 27 April 2016
  1. In Frage stellen möchte ich auch die Unterteilung in Prinzipien und Anwendungsregeln in den EUROCODes. Die meisten Bauordnungen haben Ausnahmebestimmungen für den Fall, dass von den im Regelfall geltenden Vorschriften abgegangen werden soll. Damit taucht die Frage auf, ob diese Regelungen erst greifen, wenn man die Prinzipien nicht einhält oder schon, wenn die Anwendungsregeln nicht angewandt werden. Meiner Meinung nach soll klar sein, ob man sich innerhalb oder außerhalb der Norm befindet, das Bauen außerhalb der Norm ist auf Grund der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen ja nicht ausgeschlossen, es sind aber in diesem Fall besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig.
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Author: Di Karl EBENBICHLER Date: 27 April 2016

Es braucht dringend eine Einarbeitung der nationalen Anhänge in die EUROCODes. Der gegenwärtige Zustand ist unzumutbar.

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Author: brandschutztransparent Date: 27 April 2016

Wir sehen hier Richtung Ende des Diskussionsforums, dass es zwar zahlreiche Widersprüchen in Normen / Richtlinien quer durch die ganze Branche gibt, jedoch Widersprüchlichkeiten zu gesetzlichen Regelungen fast ausschließlich nur den Bereich Brandschutz betreffen.

Dass die geforderten Brandschutzmaßnahmen mittlerweile ein nicht mehr tolerierbares Maß angenommen haben und die Schmerzgrenze für die Gesellschaft vor allem im öffentlichen Bau längst erreicht ist, sieht mittlerweile auch ein aktueller Minister so. (Link in Browser kopieren)

https://onedrive.live.com/redir?resid=786DA90B243304C1!70026&authkey=!AJ-00Ohwh8KXClA&v=3&ithint=photo%2cJPG

Um hier auf Basis der Erkenntnisse dieses Forums auch etwas bewegen zu können, bedarf es aus meiner Sicht folgender Maßnahme unter Berücksichtigung des § 5, Abs. NormG 2016:

  1. Es sollte nach Beendigung des Forums seitens Lenkungsausschuß eine Durchforstung sämtlicher Normen- und Richtlinien aus diesem Fachbereich gestartet werden. Es wurden hier im Forum nur einige wenige Beispiele genannt, die Analyse muss wesentlich detaillierter gemacht und aufbereitet werden. Dazu wird man Sachverständige benötigen.
  2. Nach Abschluss dieser Analyse sollte das Ergebnis dem zuständigen Rechtsträger vorgelegt werden, der dann durch Gesetzeskraft eine Überarbeitung bzw. Zurückziehung verlangen kann.
  3. Parallel besteht das Problem, dass die Akkreditierung Austria nach diesen widersprüchlichen Normen/Richtlinien Akkreditierungen an Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen vergibt, weil man dort davon ausgeht, dass diese Regelwerke unter Berücksichtigung des allumfassenden Konsens erarbeitet wurden. Dass das nicht immer so ist und der Konsens notfalls auch von der dominierenden Stakeholderschaft erzwungen wird, belegt das von mir eingeleitete Schlichtungsverfahren zur Önorm F 3000 „Brandmeldesysteme“, GZ 01/2015 (Interessenten können den Spruch der Schlichtungsstelle bei mir unter office@rht-ib.at anfordern) Es bedarf hier sehr wahrscheinlich einer internen Weisung bzw. Klarstellung des zuständigen Ministeriums, dass Akkreditierungen nach Normen/Richtlinien, die im Widerspruch mit gesetzlichen Regelungen stehen, nicht mehr vergeben werden dürfen bzw. bestehende zurückzuziehen sind.

          Dann löst sich schon mal vieles von ganz alleine.

          Zukünftig sollte jeder Normantrag und auch jeder zur Stellungnahme veröffentlichte Entwurf (ggfs. Durch Beiziehung von Sachverständigen) auf diese        Zusammenhänge vom Lenkungsgremium geprüft werden. Dann sollte zukünftig wieder alles gesetzeskonform im Bereich der Normung verlaufen.

Ein langer Weg, aber schaffbar.

Wünsche gutes Gelingen!

Reinhard Hofer

 

 

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Author: hagmann@sedlak.co.at Date: 26 April 2016

Rigolrinnen und deren "zwanghafte" Verwendung entsprechend der Österreichischen Normung

Terrassenbeläge, barrierefreie Übergänge und deren Probleme mit der Bauwerksabdichtung

Die Abdichtungsnormen B3691 und B3692 gehen davon aus, dass in Österreich ausschließlich geschlossene Oberflächenbelege zur Anwendung kommen – und das demnach nahezu bei allen Fenster – und Glasbauteilanschlüssen Rigolrinnen einzubauen sind.

Dies kann doch wohl nur ein Wunsch der Industrie sein?

Die gewählten Formulierungen (und Anwendungsskizzen und Details) führen beim Normenanwender dazu, dass dieser glaubt, dass eine Ausführung ohne Gitterrost (Rigolrinne) unzulässig und falsch ist. Mit anderen Worten – fehlt die Rigolrinne in einer österreichischen Konstruktion wird diese höchst wahrscheinlich von einem Sachverständigen als normativ nicht in Ordnung und daher untauglich eingestuft werden.

Nicht so in der Schweiz. Die Schweiz ist sowohl vom technischen Standard als auch von der Topographie und der Witterung gut mit Österreich vergleichbar. Die Schweizer Norm (SN) ist in Ihrer Sichtweise etwas offener und bietet für verschiedene Gegebenheiten verschiedene Lösungen an. Während die Ö Norm in Ihrer Regelung nicht auf den Bodenbelag und dessen Durchlässigkeit Rücksicht nimmt, erfüllt in der Schweiz ein Holzrost mit ausreichenden Öffnungen (SN 564 271 Abschnitt 5.2.3) die gleiche Funktion wie bei uns der Gitterrost. Der Holzbelag kann dann gedanklich durch einen aufgeständerten Plattenbelag oder ähnliches ersetzen.

Mit diesem Wissen ausgestattet stellt sich die Frage ob Widerspruchslos behauptet werden kann, dass ein Anschluss ohne Rigolrinne (Gitterrost) technisch falsch, unzureichend und damit Mangelhaft ist? Ich bin überzeugt, dass sich weitere derartige Beispiele finden. Sie zeigen deutlich das das Feld der Normierung Für eine Modernisierung des Bauwesens und einem neuen Umgang miteinander sowie für eine Entwicklung einer höheren Problemlösungskompetenz ist es notwendig Normen nicht als die letzte und einzige Weisheit zu interpretieren sondern diese als Leitfaden und Möglichkeit einer gesicherten Ausführungsvariante verstehen.

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Author: beta-L-user Date: 24 April 2016

Im Zuge einer europäischen Normenausschusssitzung (CEN TC) wurde von einem Mitgliedsland der Vorschlag zu einem neuen Teil einer Norm eingebracht - und bei der gleichen Sitzug sollte beschlossen werden, dass dieses Normungsvorhaben in Angriff genommen wird. Mit großem Gegenwind konnte ich den neuen Normenteil zumindest soweit verhindern, als das es nun ein CEN/TS "technical specification" wird und keine Norm. Zufrieden bin ich trotzdem nicht.

a) Das Thema stand auf keiner Tagesordnung und konnte damit in nationalen Ausschüssen (Komitees) behandelt werden

b) wirkliche Experten in diesem speziellen Bereich waren (auch aus a) heraus)  nicht anwesend

c) Ruck-Zuck doch die Basis für eine neue Norm (auf lange Sicht geschaffen)

Hier bedarf es neue und exakte Regeln welche Voraussetzungen notwendig sind, damit man ein weiteres Werk schafft.

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Author: beta-L-user Date: 24 April 2016

Im Rahmen der europäischen bzw. der internationalen Normen ist es leider Pflicht, dass bei Vorhandensein eines Normenthemas, die entsprechende Norm verwendet werden muss und keine eigenen Regeln geschaffen werden dürfen, selbst wenn dies nur einen Bruchteil der zu verwendenden Norm betrifft.

Schönes Beispiel ist hier die EN 1090-2 "Stahlbau Ausführung" in der knapp 200 Normen zitiert werden, die wiederum viele weitere Normen zur Grundlage haben. Folge davon ist, dass bei jede Änderung einer dieser 200 Normen (oder der Normen darunter) Auswirkungen auf die EN 1090-2 zu erwarten sind. Je mehr Normen daher als Basis dienen umso unhandhabbarer wird das Ganze.

Indiskutabel sind aber die CEN bzw. ISO - Regeln hier. Die europäischen Ausschüsse erhalten keine (ständigen)  Nachrichten in welchem Stand einer dieser 200 Normen gerade sind und schon gar keine Nachricht was sich denn nun alles verändern wird / verändert hat. Umgekehrt wissen auch die Ersteller der neuen Normen nicht welche anderen Normen denn davon betroffen sind. Ständige Nachrichten wie der Stand ist und was beabsichtigt ist zu ändern, ist ein MUSS für sinnvolle Normentätigkeit.

Mitarbeiter von Normenausschüssen arbeiten hier freiwillig und unendgeltlich, es kostet ihnen sogar Geld (Reisekosten, Material, etc) und sehr viel Zeit, wenn sie es ernsthaft betreiben. Dass man im Gegenzug nicht einmal die notwendigen Informationen für einen Einspruch (den man isch zeitlich erst einmal leisten können muss) erhält, aber dafür die Auswirkungen akzeptieren muss, ist indiskutabel.

Im Jahr 2016 kann die Wartung einer Matrix mit den Abhängigkeiten von Normen und der Stand (stages) der Überarbeitung kein technisches Problem sein.

Diese Schneeballregel der Normung gehört dringend und zwingend korrigiert. Sie ist Basis der Normenflut und muss auf vernünftige Regeln zurückgestutzt werden.

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Author: Emanuel P Date: 22 April 2016

Es ist bekannt, dass wenn Wind in eine oder hinter eine Dämmschicht gelangt, die Dämmwirkung verringert ist (ist logisch, genauso wenn man im Winter nur mit Pullover und ohne Windjacke ins Freie geht).

Der Außenputz eines WDVS stellt die äußere Schicht dar und Schütz die Wärmedämmung vor Wind. Oder?

Warum steht aber dann in der entsprechenden Norm und in den Verarbeitungsrichtlinien, dass WDVS nicht die Winddichtheit sicherstellen kann?

Sondern "nur" schlagregendicht ausgeführt werden muss und die Winddichtheit bauseits sicherzustellen ist.

So, wer und wie soll das nun bauseits durchgeführt werden?

Wenn ein WDVS fachgerecht nach derzeitigen Verarbeitungsrichtlinien erstellt wird (Kompribänder, APU-Leisten, etc.) und diese Dichtmittel auf Fensterstöcke (und nicht auf die Alu-Deckschalen) oder Wandbildner montiert werden, dann ist ein WDVS winddicht.

Warum also diese Regelung.

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Author: Emanuel P Date: 22 April 2016

Fenster und Fenstertüren sind so zu planen, dass sie in den dafür vorgesehenen Einbausituationen auch funktionieren.

Die Konstruktion vieler Fensterprofile nach den gültigen Fensternormen ist nicht tauglich für:

- die in der Praxis auftretenden und der Rechtssprechung entsprechenden Raumklimata (höhere Raumluftfeuchten als in der ÖN B 8110-2)

- den Einbau in Bereich von Küchenarbeitsplatten oder tiefen Laibungen, u. ä.

Die Folge sind Schimmelbildungen in diesen Bereichen (auch im Neubau), da die zu gering dimensionierten Fensterrahmen (vorallem Kunststofffenster im Paraphetbereich, Aluminiumfenster) eine zu geringe Oberflächentemperatur an der Rauminnenseite zu Folge haben.

Unabhängig von einem U-Wert des Wandbildners.

Oder Fensterhersteller müssen die Einbaumöglichkeiten genau begrenzen.

Bei der Konstruktion von Fenstern ist ebenso zu berücksichtigen, dass angrenzende Bauteile fachgerecht angeschlossen werden können (Mängel sind hier z. B. zu breite Aludeckschalen bei denen eine fachgerechte Anbindung von Fassadenputzen oder WDVS nicht möglich ist, mangelhafte Ausbildung zur Anschlussmöglichkeit von Fensterbänken).

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