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Discuto
Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln | Austrian Standards Institute und Bundesinnung Bau, WKO
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Diese Online-Konsultation ist abgeschlossen. Das Dialogforum Bau Österreich geht weiter.
Zwischen 19. Januar und 8. Mai 2016 wurden hier Vorschläge für Änderungen bei den Bauregeln gesammelt. Diese Ideensuche ist abgeschlossen. Weitere Ideen, Kommentare und Bewertungen können derzeit nicht online eingebracht werden. Ihre weiteren Vorschläge können Sie in den Arbeitsgruppen einbringen, die im Sommer starten werden.
Lesen Sie hier alle Beiträge und Kommentare.
Seit 9. Mai arbeiten wir an der Auswertung der Ideen. Die Zusammenfassung wird Ende Mai veröffentlicht. Anfang Juni erhalten Sie Einladungen zu Arbeitsgruppen. In diesen Arbeitsgruppen können Sie die hier eingebrachten Vorschläge diskutieren und ergänzen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden.
Registrieren Sie sich weiterhin als Teilnehmerin oder Teilnehmer, wir informieren Sie über den Fortgang des Dialogforum Bau Österreich.
Projektziel
Standards und Normen haben große Bedeutung für den Baubereich. Dem unbestrittenen Nutzen von Standards sowie diverser rechtlicher Rahmenbedingungen steht jedoch – so in den letzten Jahren vielfach geäußert – ein steigender Aufwand bei der Anwendung gegenüber.
Das Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln bietet allen betroffenen Anwenderinnen und Anwendern, Fachkundigen und Entscheidungsträgern eine Plattform, um Baunormen und -regeln (ÖNORMEN und andere Regelwerke) einem transparenten und strukturierten Review zu unterziehen. weiter lesen
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: office@dialogforumbau.at
Ihr Projektteam
In einem reinen Wohngebiet gilt derzeit die Obergrenze von 20 Dezibel für eine Luftwärmepumpe.
Diese Obergrenze sollte zumindest auf 29 Dezibel / 30 Dezibel erhöht werden, weil jedes Vogelgezwitscher lauter ist ....
Moderne Luftwärmepumpen geben fast keine Geräusche mehr ab.
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Das Normengesetz 2015 stellt klar, dass die Anwendung von Normen nicht zwingend ist, ähnlich auch der OGH in 2 Ob 221/08a. Natürlich findet man auch Urteile, die die Grenzen der zulässigen Abweichung aufzeigen. Z.B. 10 Ob 27/09s, in dem der OGH Normen technischen Inhaltes zuspricht, die Voraussetzungen von „allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen“ und somit eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
Im Übrigen lassen auch die OIB-RL abweichende Lösungen zu, mit denen das definierte Schutzniveau erreicht wird.
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Aus meiner Sicht kann dies nur so interpretiert werden, dass sowohl Gesetzgeber als auch die aktuellere Rechtsprechung Normen als Sorgfalts- bzw. Qualitätsmaßstab sehen, aber nachweisbar gleichwertige Lösungen zulässig sein müssen.
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Die Problematik beginnt mit der vertraglichen Überbindung von Normen, insbesondere in „Bausch und Bogen“ über die B 2110 oder mit dem Satz „alle Normen technischen Inhaltes“ oder ähnlichem. Dies führt zu Gutachten und Urteilen, die das bloße Abweichen von Normbestimmungen schon als Mangel an sich bewerten. Die Folge davon ist, dass, vom Planer abwärts, sich in den letzten Jahren panische Angst vor nicht genormten Lösungen ausgebreitet hat und damit oft völlig unsinnige und teure Details geplant wurden.
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Dieses rechtliche Dilemma gilt es aufzubrechen! Es wäre daher für alle Normanwender wichtig, in technischen Normen klarzustellen:
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dass die Einhaltung der Normvorgaben in der Regel zu gebrauchstauglichen Konstruktionen führt,
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aber gleichermaßen auch andere Lösungen – sofern deren Funktionstauglichkeit auf gleichem Qualitätsniveau nachgewiesen werden kann – zu mangelfreien Konstruktionen führen können.
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Die Grenze findet diese Abweichungsregel dort, wo bestimmte Norminhalte (oder ganze Normen) per Gesetz gelten oder durch Vertrag konkret vereinbart und damit zu einer besonders bedungenen Eigenschaft werden.
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Mittelfristig ist daher auch in der B 2110 ein entsprechender Passus einzuführen.
Ich schlage daher vor, den folgenden (oder ähnlichen) Passus einzufügen:
Die in der vorliegenden Norm enthaltenen Vorgaben stellen ein in sich und zu anderen Normen abgestimmtes System von Planungs- und Ausführungsregeln dar, die in der Regel zu gebrauchstauglichen Lösungen führen. Sofern nicht per Gesetz vorgegeben oder durch konkrete vertragliche Vereinbarung anders bedungen, ist die Planung und Ausführung von davon abweichenden Lösungen möglich. Die Einhaltung des genormten oder vereinbarten Schutz- bzw. Qualitätsniveaus ist dabei schlüssig nachzuweisen.
....so, dass ist jetzt aber mein letzter Beitrag
wlinhart
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ÖNormen (=allgemein anerkannte Regeln der Technik) werden in regelmäßigen Zeitabständen durch die zuständigen ON-K`s auf Aktualität überprüft; ist diese nicht mehr gegeben werden diese Normen mit ON-K - Beschluss überarbeitet. Kommt keine Übereinstimmung bei der Überarbeitung zu stande und das jeweilige ON-K beschließt den Überarbeitungsauftrag zurück zu ziehen, so muss die bestehende "alte" Norm ersatzlos zurückgezogen werden!
Kommt ein Überarbeitungsauftrag eines ON-K an die betreffende ON-AG aufgrund von "Arbeitsunfähigkeit" (keine Servicleistungen mehr durch das ASI an die AG) nicht zu stande, so werden "interessierte Kreise" ihre eigenen "Richtlinien" ausarbeiten und veröffentlichen !! Das sind zwar keine "Normen", aber auch eine "Regeln der Technik"!!! Nur bei deren Erstellung hat die Öffentlichkeit, noch "interessierte Kreise", keine Möglichkeit an der Teilnahme der Erarbeitung noch eine "Einspruchsmöglichkeit" !!!
Will man das wirklich - auf diese Art die Normen "eliminieren"?!
Werner Oswald
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Im internationalen (und inner-europäischen) Verständnis von "Normierung" steht diese klar für eine Deregulierung. Die deutsche DIN meint dazu z.B.: "Normen wirken deregulierend" (http://www.din.de/de/ueber-normen-und-standards/nutzen-fuer-die-oeffentliche-hand/deregulierung/normen-wirken-deregulierend-69730). Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zum Empfinden derjenigen, die täglich damit arbeiten. Die Anwender, nämlich Handwerker, Architekten, etc. erleben ganz im Gegenteil eine Überregulierung, wie dieses Forum bezeugen kann. Woher diese Diskrepanz? Eine genauere Betrachtung zeigt die Gründe, aber auch die Auswirkungen:
Die DIN meint konkret (stellvertretend für viele andere): "Normen entlasten den Staat", "Normung entlastet die staatliche Regelsetzung erheblich", "Normung verwirklicht so erfolgreich den von der Politik vehement geforderten Bürokratieabbau" etc. Es wird ersichtlich, dass im internationalen Diskurs "Deregulierung" ausschliesslich mit der Verringerung des staatlichen Anteilnahme am Prozess gleich gesetzt wird. Es geht bei dieser Verständnis von "Entbürokratisierung" daher keineswegs um eine gesamt-gesellschaftliche Entlastung. Die Folgen und der Aufwand für die nun im privaten Bereich, in Form von Normen, stattfindenden Regelsetzung wird nirgendswo angesprochen - nämlich die Frage nach den Beteiligten und ihrer Struktur: Den der nun im Gesamten höhere Aufwand*, sowohl im Entstehungsprozess aber auch in der Anwendung, kann effektiv viel eher von Großunternehmen gestemmt werden. Kleine und mittelere Unternehmen werden somit geschwächt, Vielfalt und Qualität, Hauptpfeiler der österreichischen Wirtschaft schwinden.
Da Österreich im Kontext der EU agiert, muss der Diskurs früher oder später über den österreichischen Horizont hinausgetragen werden, Kenntnisse über unterschiedliche Auffassungen und Ziele aller Beteiligten sind unumgänglich.
(* Eine höhere Anzahl an Interessensvertretern, verbunden mit einer höheren Frequenz an Revisionen bedeutet zwingenderweise eine höherer Aufwand in der Erstellungsphase, genauso wie eine höhere Anzahl an schließlich zur Anwendung kommenden Normen)
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Vielen Anwendern wird eine Novellierung einer Norm erst dann bewußt, wenn er sich im S´treitfalle mit daraus entstehenden Problemen auseinandersetzen muß. Dem Handwerker, dem Kleinunternehmer ist nicht zuzumuten, dass er sich ständig über Änderungen auch nur des ihn betreffenden Normenwerkes auseinandersetzt. Eine verständliche und umfassende Information über Änderungen, welche durchaus Verbesserungen sein können, fehlt. Ein kleiner Schritt zur besseren Übersicht wäre die Anwendung der vom OIB eingeführten Übung in einer elektronischen Fassung die Änderungen in einer anderen Schriftfarbe (z.B. blau wie bei OIB) kenntlich zu machen.
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Bei der Beurteilung des Normenwesens werden Begriffe wie "Stand der Baukunst"; "Regel der Technik", anerkannte Regel der Technik", "Handwerkskunst", neuerdings auch "Schutzziel" durchaus unterschiedlich verwendet. Interpretationen sind jurustisch-wissenschaftlichen Publikationen in wenig gelesenen oder nur einem eingeschränkten Expertenkreis zugänglichen - meist auf Hochglanzpapier erzeugten - Druckwerken vorbehalten. Eine breite Diskussion dazu wäre empfehlenswert. Ein Ergebnis sollte breit veröffentlicht und durch Anwendung zu Leben erweckt werden.
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Die im Normengesetz 2016 verlangte Transparenz für alle Interessenskreise existiert derzeit bei den Komitees des ASI so gut wie gar nicht. Es gibt für die Interessenskreise – mit Ausnahme der teilnehmenden Experten - keine Einsicht in den genauen Ablauf. Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen zu Normentwürfen, Beantwortungen im Zuge der Einspruchsbehandlungen bleiben geheim unter Verschluß.
Das hat für die Interessierten Kreise außerhalb des Komitees (es können nicht alle mitarbeiten, sonst würde dabei nichts mehr konstruktiv herauskommen) große Nachteile.
Zum Beispiel wenn man eine Stellungnahme zu einem veröffentlichten Normentwurf (1. Möglichkeit, vorher wird ja nichts veröffentlicht) abgibt, dauert es schon mal mehrere Monate, bis man überhaupt eine Antwort bekommt (jüngste persönliche Erfahrung: 4 Monate). Bis man darauf reagieren kann, kann es sein, dass das Komitee währenddessen schon wieder weitere Beschlüsse in Sitzungen gefasst hat und daher Rückantworten zur Beantwortung auf das Schreiben des Komitees seitens Antragsteller nicht mehr berücksichtigt werden können (bzw. wollen).
Desweiteren besteht die Problematik, dass man als Verfasser einer Stellungnahme auch nicht weiß, welche Stellungnahmen noch zu diesem Normprojekt eingereicht wurden.
Das kann es nicht sein. Hier ist eine vollständige Veröffentlichung der eingelangten Dokumente, Protokolle, Rückantworten etc. durch die Normenorganisation sicherzustellen.
Man kann heute als interessierter Bürger vom Gemeinderat bis zum Nationalrat sämtliche Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen, Einsprüche etc. völlig transparent online einsehen.
Im Jahr 2016 muss das auch bei der Normungsarbeit möglich sein.
In der neuen Geschäftsordnung gemäß NormG 2016 sollte also die Veröffentlichung aller Dokumente eines Komitees verpflichtend aufgenommen werden.
Also raus aus dem stillen Kämmerlein und Mut zur Transparenz !
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Unter der Notation „Regeln der Baukunst“ subsumiere ich jene baukünstlerischen und bautechnischen „Mehrleistungen“ einer Epoche im Bereich der Architektur, die von sensiblen Künstler- und suchenden Forscherindividuen gemeinsam mit den besten Handwerksmeistern geprägt – gestaltet – werden. Sie sind der human-maßstäbliche und künstlerische Mehrwert, den eine Gesellschaft ihren Kindern und Enkeln hinterlässt.
Um zu zeigen, was ich unter den „Regeln der Baukunst“ verstehe, erinnere ich Sie an einige nachprüfbare Architekturdetails, die unsere Regelwerke (OIB, Stiegen-Normen) heute verhindern würden:
- Details von Otto Wagner: Viele seiner baukünstlerisch fein detaillierten Geländer dürfte Wagner heute nicht bauen: Sie sind „Aufstiegshilfen“, wie die Geländer der Wiener Stadtbahn. Viele Stiegen haben über 20 Stufen pro Stockwerk, wie in der Postsparkasse, in der Stadtbahnstation Währinger Str. [Ich habe die Stufen nachgezählt.]
- Details von Adolf Loos: Die Spitzstufen der Stiegen im Einfamiliendoppelhaus in der Werkbundsiedlung, im Haus für Tristan Tzara in Paris, im Haus Moller in der Starkfriedgasse, Wien 13, die nur 90 cm breite Hauptstiege im Salon Kniže, Wien 1, Graben 13; mehr als 20 Stufen pro Stockwerk der Hauptstiege im Michaelerhaus, Wien 1.
- Ein Detail von Aalto: Die tiefere An-/Austrittstufe der Stiege in der Villa Mairea/Gullichsen in Noormarkku/Finnland.
- Ein Detail von Vasari: Die höhere An-/Austrittstufe (1. Stufe) in den Uffizien/Florenz. Ich nahm beim Hinuntergehen im erweiterten Blickfeld den breiten Schatten wahr.
Diese Beispiele, die wir, vermute ich, zumindest um die Anzahl der Normen und Regelwerke erweitern können, zeigen, dass Regelwerke die Entwicklung der Baukunst sehr leicht behindern können. Die genannten Meister demonstrieren gemeinsam mit den Handwerksmeistern eine „baukünstlerische Moral“ in der Tradition der europäischen Kultur seit der Renaissance und in der Tradition der mittelalterlichen Handwerkszünfte.
Im Wissen um diese Beispiele schließe ich aus, dass wir mit noch mehr Regeln, die immer detaillierter unsere Zukunft normieren (wollen), die heutigen, geschweige denn die zukünftigen Anforderungen bewältigen können. Daraus ableitend, stelle ich mein/e Leitbild/Richtschnur der Normung zur Diskussion:
1. Normen beschreiben jene Standards, die im gesellschaftlichen Konsens unter Einbindung der (Gesellschafts-)Politik, der Forschung/Universitäten, des besten Handwerks/Gewerbes, der produzierenden Industrie, … festgelegt und laufend evaluiert werden.
2. Die Deregulierung der Normen und Regelwerke ist eine Voraussetzung für Innovation. Sie verlangt von der Politik, den Universitäten, dem Baugewerke und der Bauindustrie, von den Bauträgern, … und von den Ingenieuren und Architekten präzises Nachdenken über die Bauaufgabe, exaktes Arbeiten: Feinplanung (Feinformung: F. Schuster) statt exzessive Normung, da wir ständig neue Probleme lösen müssen.
3. Jedes Regelwerk, ibs. jene, die auf der Freiwilligkeit ihres Entstehens basieren, sind vor ihrer Veröffentlichung kritisch zu überprüfen – von den Vertretern des Gemeinwohls (das ist die politische Verantwortung der Demokratie: sie darf quasi hoheitliche Aufgaben nicht an private Organisationen delegieren), von der Wissenschaft (Forschungseinrichtungen, Universitäten, …), von den einschlägigen Berufs-/Standesvertretungen des Gewerbes und der ArchIng-Kammer – und einer Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen.
Wir brauchen gute Normen, wie z. B. die ÖNORM B 2061, um die uns deutsche Kollegen beneiden. Die B 2061 beschreibt die Modi für das Kalkulieren von Baupreisen, und das präzise für Bieter/Baufirmen, Planer, Bauherren. Wir brauchen keine technischen Normen, die uns (Architekten, Ingenieuren, Handwerksmeistern) Planungs-, Bauphysik und Verarbeitungsdetails (oder bautechnische Basics) erklären. Wie z. B. ein Kaltdach im konkreten Fall konstruiert und gebaut werden muss, das erarbeiten wir Planer aus den Anforderungen (z. B. dem Feuchte- und Temperaturmilieu mit einem hohen Dampfdruck, der Geometrie des Bauwerks, der Deckungsart und dem Deckungsmaterial, …). Nach der umfassenden Analyse des Umfeldes und des Leistungsziels konstruieren wir die Details und den Schichtaufbau. Wir simulieren das Verhalten der Bauteile unter Beachtung der Grenz- und Dauerbeanspruchung. Keine Norm kann uns Planern und den Ausführenden die Feinplanung abnehmen. Präzises Konstruieren und die hohe Handwerkskunst sind das Fundament des guten – dauerhaften (Vitruvs FIRMITAS) – Bauens.
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In der Haustechnik führt die Auslegung der Bestimmungen der ÖNORM H 5019 immer wieder zu Diskussionen. Unklar ist vor allem warum in einer Norm zur Trinkwasserhygiene so viele Bestimmungen welche die Warmwasserbereiter oder die Installation betreffen enthalten sind zB:
"5.3 Zentrale Warmwasserbereiter
Folgende Systeme für zentrale Warmwasserbereiter sind in dieser ÖNORM beschrieben: Durchfluss-Warmwasserbereiter, – Speicher-Ladesystem, – Speicher mit eingebautem Wärmetauscher oder eingebauter Wärmequelle."
Betrifft die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
"5.6.1 Dichtheits- und Druckprüfung
Die Druckprüfung der Trinkwasseranlage hat mit Trinkwasser unmittelbar vor der Inbetriebnahme zu erfolgen."
Betrifft die Trinkwasserinstallation
Diese Bestimmungen gehören in die ÖNORM H 5151 bzw in die ÖNORM B 2531.
Dadurch wird zB die
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Als ein Hauptproblem sehe ich die Widersprüchlichkeiten von Gesetzestexten, Normentexten und Richtlinien an.
Ein konkretes Problem ist, das Normentexte in der OIB oder im Gesetz nicht wörtlich übernommen werden. Durchs Neuformulieren, durch manchmal im Detail nicht vertraute Personen, entstehen dann Abweichungen (=stille Post Effekt) zu ursprünglichen Zielvorgaben, die wiederum zu Widersprüchen führen. Die Klärung dieser Widersprüche sind für Behörden und Planer sehr zeitaufwändig, reibungsintensiv und auch bauverzögernd. Zusätzlich bilden sie Nährboden für künftige Rechtsstreitigkeiten.
Ein aktuelles Beispiel findet sich in der OIB RL 4, in der für Durchgangsbreiten für Gänge und Treppen ein Maß von 1,20 m vorgesehen ist. Wird nun das Ausstiegspodest vor einem Lift nur mit 1,20m errichtet, ist dies für Menschen mit Rollstühlen oder auch mit Gehilfen und Kinderwägen oft nicht nutzbar und stellt in Kombination mit einer abwärtsführenden Treppe eine Absturzgefährdung dar. In der ÖNORM B 1600 wird als Breite vor den Liften 1,50m gefordert und bei abwärtsführenden Treppen eine Breite von 2,00m. Was wird nun realisiert, die Vorgaben der OIB oder der ÖNORM?
Dies ist ein Beispiel für lange Diskussionen mit Behörden, Sachverständigen, Planern, Bauträgern, Genossenschaften und Wohnungsnutzern. Wird nun ein 1,20m breites Podest vor einem Lift errichtet, und es kommt zu Nutzungsschwierigkeiten oder gar zu Unfällen, führt dies zu langwierigen Rechtstreitigkeiten und die Behebung dieses Problems (=Verbreiterung des Podestes) ist auch nicht mehr möglich.
Ziel wäre, es weinigere, aber dafür messbare und einheitliche Vorgaben für den Baubereich vorzugeben.
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Bei genauen Durchlesen des Anwendungsbereiches der Önorm ist mir folgendes aufgefallen:
Die vorliegende ÖNORM ist für regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtkontrollen und zerstörungsfreien Begutachtungen für bestehende Gesamtanlagen mit Wohngebäuden, in denen sich zumindest eine Wohnung befindet und diese nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen wurde, sowie alle weiteren für die Nutzung vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen anzuwenden.
Hier stellt sich die Frage: Einfamilienhaus ??? - Wie ist dieser Begriff auf die vorliegende Önorm anzuwenden.?
Ein Einfamilienhaus stellt ein Gebäude mit einer Wohneinheit dar - ergo müßten hier dieselben Prüfroutinen vorgenommen werden wie in größeren Gebäuden. Vor allem wenn man im Vorwort lesen kan:
Eigentümer von Wohngebäuden tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit in ihren Gebäuden und haben aus diesem Grunde dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder deren Eigentum ausgeht.
Mit Sicherheit kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einem Einfamiilenhaus um ein Wohngebäude handelt!
Auch wenn im Pkt 1 - Anwedungsbereich angemerkt ist, dass Prüfroutinen in Bestandseinheiten ausgenommen sind, die die aufgrund vertraglicher Vereinbarung einer ausschließlichen Nutzung unterliegen, kann nicht eindeutig ein Unterschied zwischen Gebäude und Bestandseinheit abgeleitet werden. Vor allem dann nicht, wenn ein Eigentümer eines Einfamilienhauses dieses einer Vermietung zuführt.
Hier verschwimmen die Grenzen zwischen Bestandsobjekt und Gebäude - auch im Hinblick der "Gesamtanlage"
Ein weiter Problempunkt tritt mit dem Anwendungsbereich diesem Zusammenhang mit dem Fachbereich 1 (Technische Objektsicherheit) auf:
Der Fachbereich 1 „Technische Objektsicherheit“ umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und sicheren Gebäudesubstanz. Elemente der Objektsicherheit in diesem Fachbereich betreffen beispielsweise
- die Gebäudehülle,
- Tragstruktur,
- Verbindungswege und Anlagen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen.
Wie soll man die Tragstruktur und die damit verbundene Tragfähigkeit des Gebäudes beurteilen wenn man nicht die "Bestandsobjekte" mitüberprüft?? -
Beispiel: Ein Nutzer eines Bestandsobjektes sammelt Hufeisen - Niemand ist über sein Hobby informiert - Er steht aber schon im Buch der Rekorde weil er schon 100.000 Stück gesammelt hat - dann bekommt er das 100.001 Stück ---- rumms da hat er dann die Sammlungs in das Untergeschoß verlagert - Decke KO.
Hier wird wieder die Trennung Öffentlich/nicht öffentlich ad absurdum geführt, vor allem weil die Tragstruktur immer mit allen Teilen des Gesamtobjekts verbunden ist
Aus der Sicht des Gebäudegutachters kann dieser die Tragstruktur ohne Zutritt zum "Bestandobjekt" gar nicht ordnungsgemäß beurteilen, und dies führt bei einem Schaden sicherlich in den Haftungsbereich.
Daß diese Begehungen in Bestandsobjekten - vorwiegend im Wohnungseigentumsbereich - ein Problem darstellen ist umunstritten, die Frage der Verantwortung ist aber sicher nicht eindeutig geklärt.
Hier sollte man noch an eindeutigeren Lösungen feilen, da die Norm hier eine Hilfe und einen Leitfaden für die Prüfung von Objekten darstellen soll.
Aus meiner Erfahrung heraus besteht zur Zeit großer Handlungsbedarf bei Objektsicherheitsprüfungen, vor allem auf dem Nachrüstsektor in Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten. In Verbindung mit den OIB Richtlinien und dem Baurecht sind hier die "Begriffe" und der "Anwendungsbereich" raschest genauer zu definieren.
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Wir als Telenot Electronic, einer der führenden Hersteller von Einbruchmeldeanlagen, Smart Home Lösungen, Brandmeldeanlagen und Zutrittskontrollsystemen, sehen vermehrt den Bedarf am österreichischen Markt an Systemen aus unserem Hause. Aktuell treten uns Kunden aus den unterschiedlichsten Märkten(speziell Privathaushalt, Klein- und Mittelbetriebe, Handelsketten, Industrie,....) mit dem Wunsch gegenüber bereits zum frühen Beginn eines Bauprojektes aktiv zu werden.
Wenn ich als heraushebendes Beispiel gemeinnützige Wohnunsbauten aufzeigen darf, hier im Vorfeld entsprechende Sicherheitskonzepte präsent wären, das Ganze auch noch übergreifend auf verschiedene Bezirke,Einrichtungen,....so könnte dies eine absolute wirtschaftliche Bereicherung für den Markt, und eine Hebung des Sicherheitsgefühles für in Österreich lebende Bürger sein.
Ich wähle hier diese Kommunikationsplattform, um möglichst vielen Menschen einen entsprechenden Gedankenanstoss zu geben, da dieses Thema ebenso mit Nachhaltigkeit, Folgekosten,...zu tun hat.
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3.10 Sollzustand
konsensgemäßer Zustand eines Wohngebäudes oder einer Gesamtanlage nach Fertigstellung inklusive aller verpflichtenden sicherheitstechnischen Adaptierungen aufgrund Änderungen der rechtlichen Bestimmungen.
So ist in den Vorbemerkungen der ÖNORM B 1300 der "Sollzustand" eines Wohngebäudes (in der Önorm- Entwurf B1301 eines Nicht-Wohngebäudes) deklariert.
Die Definition muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen - ein richtiges Schmankerl !
Zuerst einmal der Konsensmäßige Zustand:
Dieser ist nirgendwo eindeutig festgelegt - weder in einer Norm noch in der OIB Richtlinie 1. Die Problematik beginnt mit der großen Anzahl von Bestandsgebäuden. Oft sind keine Altbestandspläne vorhanden oder die Ausführung entspricht nicht den alten Einreichplänen obwohl die Umbauarbeiten schon im Jahre "Schnee" getätigt und nie bewilligt wurden - also ein Bestand der nie eine Baubewilligung aber oft eine Benützungsbewilligung erhalten hat. Bei Änderungen des Gebäudes - z.B. eines Dachgeschoßausbaus - müssen jetzt die bereits "alten Änderungen" als "neu" im Plan dargestellt werden.
Die Folge:
- Unklarheiten bei der Auslegung im Baurecht - "Referentenauslegung"
- Statische Auslegungsdifferenzen auf Grund von "neu" obwohl schon "Bestand"
- Auslegungsfragen lt. Den Verkehrssicherungspflichten - Konsens = inklusive verpflichtender Adaptierungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
Was sind verpflichtende sicherheitstechnische Adaptierungen:
In einem OGH- Urteil heißt es:
„Den Hauseigentümer kann eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht für allemal entschuldigen, sondern hat er die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeiten dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei instandzusetzenund ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste –bzw. Bewohner –maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, sofern die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen." (OGH, 1 Ob 39/08d.)
Hier werden die Begriffe "Stand der Technik" und "Mindeststandard" hervorgehoben.
- Stand der Technik = OIB Richtlinien 1-6 die wieder auf Normen aufbauen. (Überschneidungen)
- Mindeststandard = Festlegunng in sehr vielen übergrefenden Regelwerken (OIB, Baurecht, TRVB, ÖAL-RL, Normen und Richtlinien....... - wieder Überlagerungen)
Und dann noch Änderungen der rechtlichen Bestimmungen:
Hier tritt oft die Problematik der Raschen und oft nur "im stillen Kämmerlein" stattfindenden Änderungen von Gesetzen und Vorschriften. Es werden oft nur Kleinigkeiten geändert welche aber in der Praxis große Auswirkungen haben. Normalerweise ist jeder Österreicher verpflichtet sich über neue Gesetze zu informieren. Wenn man sich heute den Gesetzes und Normendschungel betrachtet müßte jeder Unternehmer einen eigenen Angestellten haben der sich um sämtliche Gesetzesänderungen in seinem Umfeld kümmern müßte, und der wäre rund um die Uhr damit beschäftigt - willkommen beim kostengünstigen Wohnen.
Zusammenfassend kann man nur sagen:
Fragen - Zusammenhänge - Fragen ??
Jedoch:
Die ÖNORM B 1300 und B 1300 ist sicher ein gutes Instrument für die Überprüfung von Gebäuden des Altbestandes. Leider hat man bei der Entwicklung - aus welchen Gründen auch immer - wieder einmal mit einer "Übernormierung weit über das Ziel geschossen.
Es ist zu empfehlen Vereinfachungen vorzunehmen, genauere Ziele zu definieren und darauf hinzuweisen wie mit dieser Norm umgegangen werden soll. Klare Definitionen. Vor allem in der Praxis werden die im Anhang befindlichen Tabellen völlig Falsch verwendet. (Obwohl in nur einer kleinen Randbemerkung auf die Individualität jedes Gebäudes hingewiesen wird). Weiters werden aus Kostengründen von einzelnen Auftraggebern nur "Teilausführungen" gewünscht, welche in weiterer Folge juristische Probleme aufwerfen können.
Bei voller Auslegung der Norm stellen sich dann die Fragen für den "Hauseigentümer":
- Wo fange ich an zu Sanieren ?
- Was kostet mich das ---- Kostenexplosion! - wer kann sich das leisten ??
- Wo stehe ich wenn was passiert ?
Es sollte hier rasch an einer Lösung gearbeitet werden, da hier in Zukunft großer Handlungsbedarf besteht.
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Sg. Damen undHerren!
Da es in der Praxis EPS Fassadenplatten gibt und zu einem geringerigen Teil auch Fassadenschallschutzplatten auf dem Markt gibt wäre es ideal diese Typen klar und einfach in der Norm B 6000 zu definieren.
Dazu wurde unter anderen bereits auch vom Österreichischen Verband GPH eine klare Definition für diese beiden Platten im Jahr 2015 eingebracht.
Leider hat nun die Wiener Bundesinnung Bau bereits bie X Sitzungen das Thema bewußt verschleppt und verzögert und nun die Meinung auch mehrmals geändert, jedoch keinen kostruktiven Beitrag geleistet.
Ein typischer Fall in dem 99% der Teilehmer zustimmten und aus unerklärlichen Gründen ein Teilnehmer ganze Normvorhaben untechnisch verschleppt!
Bitte um eine schnelle klare Lösung im Sinne der 99%.
mfg Jandl
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Alle Materein die von den 9 Bundesländern dem OIB übertragen wurden und von diesem auch mit allen Bundeländern erarbeitet wurden sollen so unmittelbar im Landesrecht übernommen werden - eine 9 fache Übernahme und meist uch noch Abänderung ist völlig entbehrlich. Dies gilt selbstverständilich auch für alle Bereich von Heiz- und Kühlanlagen sowie deren regelmäßige Überprüfung. Hier darf getrost auf die EU Regelungen und Verordnungen verwiesen werden, die vielen unterschiedlichen Landesregelungen sind für den Endnutzer weder verständlich, noch nachvollziehbar noch werden diese exekutiert und überprüft.
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a. Aufstiegshilfen und Wasseranschlüsse:
Gemäß Pkt. 16.4 sind für Wartungsarbeiten Aufstiegshilfen und mindestens ein Wasseranschluss vorzusehen.
Einsparungspotential ÖNORM L 1131 gesamt: 1 - 1,5 €/m2
Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
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Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge - Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten):
a. Schutzabstände in Aufzugsschächten
Gem. ÖNORM EN 81-20 und EN 81-50 werden ab 1.8.2016 größere Schutzabstände im oberen Schachtraum erforderlich. Die Vergrößerung der Schutzräume wird als überzogen erachtet und für den Fall der Einbeziehung von geschultem Personal eine Beibehaltung der geltenden Regelung gefordert.
Einsparungspotential ÖNORM EN 81-20 und EN 81-50: k.A.
Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
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a. Schallschutzanforderungen an die Fenster
Gem. Teil 1 – 4 der ÖNORM B 1115 dürfen die Schallschutzanforderungen an die Fenster und Außentüren eines Wohngebäudes des jeweils erforderlich bewerteten resultierenden Bauschalldämm-Maßes R’w Außenbauteile um nicht mehr als 5 dB unterschritten werden. Dies führt dazu, dass heute auf der Straßenseite Fensterkonstruktionen mit einer Schallschutzanforderung von 43 dB eingebaut werden müssen. Durch eine außenlärmabhängige Reduktion der Schallschutzanforderungen an Außenfenster auf 40 dB würde es zu einer Kostensenkung kommen, damit aber keine Einbußen der Wohnqualität verbunden sein.
Einsparungspotential ÖNORM B 8115: 8 - 11 €/m2
Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
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a. Verdübelung
Gem. Pkt 4.1.3 der ÖNORM B 6400 sind Wandflächen im Bereich der Fluchtwege, Durchfahrten und Loggien (ab GKl 4) wie Untersichten zu behandeln. Das hat zur Folge, dass Loggien mit Mineralwollplatten anstelle mit EPS auszukleiden sind. Dadurch entstehen Mehrkosten.
Gem. Pkt. 6.4.3 – Dübel-Schema wird im letzten Absatz festgelegt, dass die Verdübelung im Randbereich durch den Planer gem. ÖNORM B/EN 1991-1-4 zu erfolgen hat. Das führt zu Mehrkosten bei der Verdübelung selbst bzw. durch die notwendigen Berechnungen eines Ziviltechnikers. Die Festlegung sollte künftig durch die Bauindustrie selbst erfolgen.
Einsparungspotential ÖNORM B 6400: k.A
Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
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a. Warmwasseraufbereitung
Gem. Pkt. 4.3. der ÖNORM B 5019 muss bei Mehrfamilienhäusern das Warmwasser beim Eintritt in das Verteilsystem (Wasserleitungen) eine Temperatur von mind. 60° aufweisen. Diese Temperatur ist kontinuierlich sicherzustellen. Dadurch wird die Einrichtung alternativer Energiesysteme (Solaranlagen) erschwert und kostenverursachende Aufbereitungsanlagen gegen Verkalkung erforderlich. Demgegenüber wird eine Betriebstemperatur von 45° inkl. einer wöchentlichen Kurzzeit-Erhitzung auf 60° zur Vermeidung einer Legionellenbildung als ausreichend erachtet.
Einsparungspotential ÖNORM B 5019: k.A.
Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
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